Präambel VO (EU) 2021/2259

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sind Hersteller von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) zur Abfassung und Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts verpflichtet, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird.
(2)
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 jener Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 jener Richtlinie genannten Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW” ) beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2021 von der Verpflichtungen gemäß der genannten Verordnung und damit von der Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ausgenommen (im Folgenden „Übergangsregelung” ). Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gilt Folgendes: Wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften bezüglich des Formats und des Inhalts des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG auf Fonds anwendet, die keine OGAW-Fonds sind und die Kleinanlegern angeboten werden, so gilt die Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Kleinanleger über Anteile dieser Fonds, die keine OGAW-Fonds sind, beraten oder diese an Kleinanleger verkaufen.
(3)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission(5) ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Festlegung technischer Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung und den Inhalt der Basisinformationsblätter, deren Standardformat, die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite und zur Berechnung der Kosten, die Bedingungen und die Mindesthäufigkeit für die Überprüfung der Informationen in den Basisinformationsblättern und die Bedingungen für die Bereitstellung der Basisinformationsblätter an Kleinanleger.
(4)
Am 7. September 2021 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung angenommen. Der Geltungsbeginn jener Delegierten Verordnung ist der 1. Juli 2022, allerdings ist es wichtig, dass dem Erfordernis Rechnung getragen wird, den Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über OGAW- und Nicht-OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, ausreichend Zeit zu geben, sich auf das Ende der Übergangsregelung und die damit einhergehende Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts vorzubereiten.
(5)
Damit sichergestellt ist, dass dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts zu geben, entsprochen wird, ist es erforderlich, die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
(6)
Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollen Kleinanleger in die Lage versetzt werden, fundiertere Anlageentscheidungen zu treffen. Trotz der guten Absichten, die der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zugrunde liegen, wurden seit ihrer Annahme eine Reihe von Bedenken geäußert, einschließlich in Bezug auf die Notwendigkeit einer klareren Definition des Begriffs „Kleinanleger” , den sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung, die Abschaffung der standardmäßigen Bereitstellung von Informationen auf Papier, wenn ein PRIIP persönlich angeboten wird, das Konzept der aufeinanderfolgenden Transaktionen und die Bereitstellung vorvertraglicher Informationen für professionelle Anleger. Auf diese Bedenken sollte dringend eingegangen werden, um das Vertrauen der Kleinanleger in die Finanzmärkte zu stärken; dies wäre sowohl vorteilhaft für Unternehmen, die Finanzierungsmöglichkeiten suchen, als auch für Anleger langfristig von Nutzen. Die Notwendigkeit einer umfassenderen Überprüfung wurde bereits in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dargelegt, und ihre Dringlichkeit bleibt unverändert. Auf der Grundlage einer solchen Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wird erwartet, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat umgehend einen Bericht vorlegt, dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Beseitigung der bestehenden Schwachstellen beigefügt ist.
(8)
Aufgrund des äußerst kurzen verbleibenden Zeitraums bis zum ursprünglichen Ende der Übergangsregelung sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2021.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(4)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1).

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