Präambel VO (EU) 2021/2260
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In den Anhängen A und B der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sind die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Bezeichnungen der nationalen Insolvenzverfahren bzw. der nationalen Verwalter aufgeführt, für die die genannte Verordnung gilt. In Anhang A sind für jeden Mitgliedstaat die Arten der Insolvenzverfahren gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/848 aufgeführt und in Anhang B für jeden Mitgliedstaat die Arten der Verwalter gemäß Artikel 2 Nummer 5 der genannten Verordnung.
- (2)
- Im Oktober 2020 notifizierten die Niederlande der Kommission die jüngsten Änderungen ihres nationalen Insolvenzrechts, mit denen ein neues präventives Insolvenzverfahren und neue Kategorien von Verwaltern eingeführt wurden. Im Dezember 2020 folgten Mitteilungen Italiens, Litauens, Zyperns und Polens über die jüngsten Änderungen ihres nationalen Rechts, mit denen neue Kategorien von Insolvenzverfahren bzw. Verwaltern eingeführt wurden. Nachdem die Kommission ihren Vorschlag für eine Änderungsverordnung vorgelegt hatte, gingen weitere Mitteilungen aus Deutschland, Ungarn und Österreich ein, die sich auf jüngste Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, mit denen neue Arten von Insolvenzverfahren oder Verwaltern eingeführt wurden, bezogen. Anschließend stellte Italien den Zeitpunkt des Inkrafttretens seiner der Kommission im Dezember 2020 gemeldeten neuen Insolvenz- und Restrukturierungsvorschriften klar und meldete die Änderung einer vorherigen Meldung. Diese neuen Kategorien von Insolvenzverfahren und Verwaltern entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/848 und erfordern eine Änderung der Anhänge A und B der genannten Verordnung.
- (3)
- Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (4)
- Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (5)
- Die Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2021.
- (2)
Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).
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