Präambel VO (EU) 2021/2263
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission(2) enthält das Muster für die in Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates(3) genannte Bescheinigung, die die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern alkoholischer Getränke ausstellen müssen. In jener Verordnung wird zudem festgelegt, wie diese Erzeuger im Verwaltungsdokument für die Beförderung alkoholischer Getränke gemäß den Kapiteln IV und V der Richtlinie 2008/118/EG des Rates(4) auf die Bescheinigung zu verweisen haben.
- (2)
- Struktur und Inhalt der bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendeten elektronischen Meldungen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission(5) festgelegt. Darüber hinaus sind in diesem Anhang die Elemente aufgeführt, die für das Ausfüllen bestimmter Datenfelder dieser elektronischen Mitteilungen erforderlich sind, u. a. die Art des Dokuments in Feld 18e des Verwaltungsdokuments, die anhand des jeweiligen Codes in Anhang II Codeliste 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission(6) anzugeben ist.
- (3)
- Um die Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke im Verwaltungsdokument für die Beförderung solcher Getränke kenntlich zu machen, ist es angezeigt, einen spezifischen Code sowie eine entsprechende Beschreibung für die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 genannte Bescheinigung in Anhang II Codeliste 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 aufzunehmen.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die Verordnung sollte erst ab dem 1. Januar 2022 gelten, damit sie mit der Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates(7) im Einklang steht.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).
- (3)
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).
- (4)
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).
- (7)
Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 256 vom 5.8.2020, S. 1).
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