ANHANG VO (EU) 2021/2266
EUROPÄISCHE UNION
Laufende Nummer: | ||||||
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Bezeichnung/Name | ||||||
Straße, Hausnummer | ||||||
Postleitzahl, Ort | ||||||
Mitgliedstaat der Niederlassung Verbrauchsteuernummer/USt-IDNr |
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Art der alkoholischen Getränke | Beschreibung | Jahresausstoß | ||||
Bezeichnung Dienststellenschlüsselnummer (falls zutreffend) Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse |
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Die unterzeichnete nationale Behörde bestätigt Folgendes:
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Name und Stellung des Unterzeichnenden | ||||||
Ort, Datum | Stempel (falls zutreffend) | Unterschrift |
Erläuterungen
- 1.
- Diese Bescheinigung dient als Beleg für die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf alkoholische Getränke, die von kleinen unabhängigen Erzeugern gemäß Artikel 23a der Richtlinie 92/83/EWG hergestellt werden. Demnach wird für jeden kleinen unabhängigen Erzeuger eine Bescheinigung pro Jahr ausgestellt, die sich auf alle Arten von hergestellten alkoholischen Getränken bezieht.
- 2.
- Das Formblatt, auf dem die Bescheinigung ausgestellt wird, hat das Format 210 × 297 mm. Wird das Formblatt gedruckt, so ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier zu verwenden.
- 3.
- Die Bescheinigung ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Die Bescheinigung ist in einer Sprache auszufüllen, die von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, in dem der kleine unabhängige Erzeuger niedergelassen ist. Unter „anerkannte Sprache” ist eine Sprache zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat des kleinen unabhängigen Erzeugers amtlich in Gebrauch ist, oder jede andere Amtssprache der Union, die dieser Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt.
- 4.
- Ist die Bescheinigung in einer Sprache abgefasst, die vom Bestimmungsmitgliedstaat nicht anerkannt ist, so fügt der Empfänger der Bescheinigung auf Verlangen der Behörden dieses Mitgliedstaats bei deren Vorlage eine Übersetzung bei. Dieser Mitgliedstaat kann nach eigenem Ermessen von der Verpflichtung zur Beifügung einer Übersetzung entbinden.
- 5.
- Die laufende Nummer besteht aus 14 Zeichen. Sie beginnt mit der zweistelligen Nummer des Jahres, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird, gefolgt von einer Kennung des Mitgliedstaats mit einem zweistelligen Buchstabencode für das ausstellende Land gemäß Anhang II Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636, gefolgt von einer eindeutigen Kennung aus einer 10-stelligen alphanumerischen nationalen Kombination, die von dem Mitgliedstaat, in dem der kleine unabhängige Erzeuger niedergelassen ist, vergeben wird. Beispiel für eine laufende Nummer: 22ES01ABCD234E.
- 6.
- In Feld 1 der Bescheinigung sind die für die Identifizierung des kleinen unabhängigen Erzeugers erforderlichen Daten, einschließlich der Verbrauchsteuernummer, anzugeben. Nur wenn der kleine unabhängige Erzeuger keine Verbrauchsteuernummer besitzt, ist die USt-IDNr anzugeben.
- 7.
-
In Feld 2 der Bescheinigung gibt die zuständige Behörde die Jahreserzeugung alkoholischer Getränke des kleinen unabhängigen Erzeugers an, für den die Bescheinigung beantragt wird, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
- a)
-
Die Art des alkoholischen Getränks wird nach der Richtlinie 92/83/EWG gemäß der folgenden Liste angegeben:
- i)
- Bier;
- ii)
- Wein;
- iii)
- gegorene Getränke außer Wein und Bier;
- iv)
- Zwischenerzeugnisse;
- v)
- Ethylalkohol;
- b)
- die Beschreibung des Erzeugnisses kann vorgelegt werden. Werden die Zwischenerzeugnisse und andere gegorene Getränke beschrieben, so sollte dies im Einklang mit Artikel 13a Absätze 2 und 3 sowie Artikel 18a Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG erfolgen;
- c)
- die Menge des alkoholischen Getränks wird in Hektolitern angegeben, außer bei Ethylalkohol, wo die Angabe in Hektolitern reinen Alkohols zu erfolgen hat.
- 8.
- In Feld 3 der Bescheinigung sind die für die Identifizierung der zuständigen Behörde erforderlichen Daten anzugeben, gegebenenfalls einschließlich der Dienststellenschlüsselnummer gemäß Anhang II Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636.
- 9.
- Die zuständigen Behörden können von der Verpflichtung zum Abstempeln der ausgestellten Bescheinigung absehen, wenn sie auf anderem Wege, z. B. durch elektronische Signatur, beglaubigt wird.
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