Artikel 1 VO (EU) 2021/2268

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben f bis i angefügt:

f)
gegebenenfalls in Fällen, in denen der PRIIP-Hersteller aus rechtlichen, administrativen oder vertriebsmäßigen Gründen einer Unternehmensgruppe angehört, Name dieser Gruppe;
g)
handelt es sich bei dem PRIIP um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF), Kennzeichnung des OGAW oder AIF einschließlich der Anteilsklasse oder des Teilfonds an sichtbarer Stelle;
h)
gegebenenfalls Einzelheiten zur Zulassung;
i)
handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, und wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet, oder handelt es sich um eine Investmentgesellschaft gemäß Artikel 27 der genannten Richtlinie (zusammen „OGAW-Verwaltungsgesellschaft” ), die in Bezug auf diesen OGAW Rechte gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie ausübt, oder wird ein AIF von einem Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet, der in Bezug auf diesen AIF Rechte gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) ausübt, einen zusätzlichen Hinweis im Hinblick auf diese Tatsache.

b)
folgender Absatz wird angefügt:

„Im Fall eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse wird gemäß Absatz 1 Buchstabe g die Bezeichnung des OGAW oder AIF nach der Bezeichnung des Teilfonds oder der Anteilsklasse angegeben. Existiert eine Kennziffer zur Identifizierung des OGAW oder AIF, des Teilfonds oder der Anteilsklasse, ist sie Bestandteil der OGAW- oder AIF-Identifizierung.”

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die folgenden Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:

2a. Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, enthalten die Informationen in dem Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des Basisinformationsblatts die wesentlichen Merkmale eines OGAW oder AIF, über die ein Kleinanleger informiert werden muss, auch wenn diese Merkmale nicht Teil der Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik im Prospekt eines OGAW gemäß Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU sind, einschließlich:

a)
der Hauptkategorien der infrage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sind;
b)
der Möglichkeit, dass der Kleinanleger OGAW- oder AIF-Anteile auf Anfrage wieder verkaufen kann; in diesem Hinweis wird auch die Häufigkeit der Rückkaufgeschäfte angegeben, oder gegebenenfalls ein Hinweis hinzugefügt, dass keine Möglichkeit besteht, Anteile auf Anfrage zu verkaufen;
c)
der Angabe, ob der OGAW oder AIF ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor bzw. in Bezug auf spezifische Vermögenswertkategorien verfolgt;
d)
der Angabe, ob der OGAW oder AIF eine diskretionäre Anlagewahl gestattet und ob dieser Ansatz eine Bezugnahme auf eine Benchmark beinhaltet oder impliziert, und wenn ja, welche;
e)
der Angabe, ob Dividendenerträge ausgeschüttet oder erneut angelegt werden.

Wenn im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Bezugnahme auf eine Benchmark besteht, wird der Ermessensspielraum bei ihrer Nutzung angegeben. Für den Fall, dass der OGAW oder AIF ein indexgebundenes Ziel verfolgt, wird dies ebenfalls vermerkt.

2b. Die in Absatz 2a genannten Informationen enthalten, soweit erforderlich, Folgendes:

a)
investiert der OGAW oder AIF in Schuldtitel, die Angabe, ob diese Schuldtitel von Unternehmen, Regierungen oder anderen Stellen ausgegeben wurden, sowie gegebenenfalls die Mindestratinganforderungen;
b)
handelt es sich bei dem OGAW oder AIF um einen strukturierten Investmentfonds, eine Erläuterung sämtlicher Elemente in einfachen Worten, die für ein korrektes Verständnis des Ertrags und der für die Bestimmung der Wertentwicklung erwarteten Faktoren erforderlich sind. Dazu gehören erforderlichenfalls Verweise auf die detaillierten Informationen über den Algorithmus und seine Funktionsweise, die im Prospekt des OGAW oder der Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF enthalten sind;
c)
ist die Wahl der Vermögenswerte an bestimmte Kriterien gebunden, eine Erläuterung dieser Kriterien wie „Wachstum” , „Wert” oder „hohe Dividenden” ;
d)
werden spezifische Vermögensverwaltungstechniken zugrunde gelegt, wie z. B. „Hedging” , „Arbitrage” oder „Leverage” , eine Erläuterung der Faktoren mit einfachen Worten, die die Wertentwicklung des OGAW oder AIF beeinflussen dürften.

2c. Die Informationen in den Absätzen 2a und 2b unterscheiden zwischen den großen Anlagekategorien, so wie sie in Absatz 2a Buchstaben a und c sowie Absatz 2b Buchstabe a dargelegt sind, und dem von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einem AIFM gewählten Anlageansatz im Sinne von Absatz 2a Buchstabe d und Absatz 2b Buchstaben b, c und d.

Der Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des Basisinformationsblatts kann andere als die in den Absätzen 2a und 2b genannten Elemente enthalten, einschließlich der Beschreibung der Anlagestrategie des OGAW oder AIF, soweit diese Elemente zur angemessenen Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik des OGAW oder AIF erforderlich sind.;

b)
die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

6. Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, stimmen die Ermittlung und Erläuterung der in den Anhängen II und III dieser Verordnung genannten Risiken mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Risiken überein, das von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder vom AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU angenommen wurde. Verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mehr als einen OGAW oder verwaltet ein AIFM mehr als einen AIF, werden die Risiken auf kohärente Art und Weise ermittelt und erläutert.

7. Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, enthält der Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des Basisinformationsblatts die folgenden Informationen für jeden Mitgliedstaat, in dem der OGAW oder AIF vertrieben wird:

a)
den Namen der Verwahrstelle;
b)
die Angabe, wo und wie weitere Informationen über den OGAW oder den AIF, Kopien des OGAW-Prospekts oder Kopien der Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, der letzte Jahresbericht und nachfolgende Halbjahresberichte des OGAW gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/65/EG oder der letzte Jahresbericht des AIF gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU erhältlich sind, wobei anzugeben ist, in welcher Sprache oder welchen Sprachen diese Dokumente zur Verfügung stehen und dass sie kostenlos erhältlich sind;
c)
die Angabe, wo und wie weitere praktische Informationen erhältlich sind, einschließlich der Angabe, wo die aktuellsten Anteilspreise abrufbar sind.

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Gegebenenfalls wird ein deutlicher Warnhinweis im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten hinzugefügt, die von Personen berechnet werden können, die das PRIIP verkaufen oder über dieses beraten.” ;

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. In der Tabelle „Zusammensetzung der Kosten” im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?” des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller die Gesamtindikatoren für die folgenden Kostenarten an:

a)
einmalige Kosten, wie beispielsweise Ein- und Ausstiegskosten;
b)
wiederkehrende Kosten, wobei zwischen Portfolio-Transaktionskosten und anderen wiederkehrenden Kosten unterschieden wird;
c)
zusätzliche Kosten, wie beispielsweise Erfolgsgebühren oder Carried Interest.;

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Die PRIIP-Hersteller beschreiben die verschiedenen Kosten, die in der Tabelle „Zusammensetzung der Kosten” im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?” des Basisinformationsblatts gemäß Anhang VII enthalten sind, und geben an, wo und inwieweit diese Kosten von den tatsächlichen Kosten abweichen, die dem Kleinanleger entstehen können, und wie und inwieweit diese Kosten davon abhängen, ob der Kleinanleger bestimmte Optionen ausübt oder nicht.

4.
In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

3. Für OGAW im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a, AIF im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe b oder fondsgebundene Versicherungsanlageprodukten im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe c enthält der Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben” des Basisinformationsblatts Folgendes:

a)
einen Link zu der Webseite oder einen Verweis auf ein Dokument, wo die vom PRIIP-Hersteller gemäß Anhang VIII veröffentlichten Informationen über die frühere Wertentwicklung zur Verfügung gestellt werden;
b)
die Anzahl der Jahre, für die Daten über frühere Wertentwicklungen vorgelegt werden.

Für PRIIP gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 5, bei denen es sich um offene Fonds handelt, und andere PRIIP, die gezeichnet werden können, werden die Berechnungen früherer Performance-Szenarien monatlich veröffentlicht, und im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Informationen” wird angegeben, wo diese Berechnungen zu finden sind.

5.
Kapitel II erhält folgenden Titel:

KAPITEL II

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DAS BASISINFORMATIONSBLATT FÜR PRIIP MIT VERSCHIEDENEN ANLAGEOPTIONEN.

6.
Artikel 10 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
ein Basisinformationsblatt für jede zugrunde liegende Anlageoption innerhalb des PRIIP gemäß Kapitel I mit Informationen über das PRIIP insgesamt, wobei jedes Basisinformationsblatt den Fall enthält, dass der Kleinanleger nur in eine Anlageoption investiert;
b)
ein generisches Basisinformationsblatt zur Beschreibung des PRIIP gemäß Kapitel I, sofern in den Artikeln 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, einschließlich einer Beschreibung, wo die spezifischen Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption zu finden sind.

7.
Artikel 11 Buchstabe c wird gestrichen.
8.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen;
b)
Absatz 2 wird gestrichen.

9.
Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

Artikel 13 Abschnitt „Welche Kosten entstehen?” im generischen Basisinformationsblatt

Im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?” geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes an:

a)
wenn die Kosten des PRIIP, abgesehen von den Kosten für die zugrunde liegende Anlageoption, nicht in einer einzigen Zahl angegeben werden können, auch wenn diese Kosten je nach der gewählten zugrunde liegenden Anlageoption variieren:

i)
den Kostenbereich für das PRIIP in den Tabellen „Kosten im Zeitverlauf” und „Zusammensetzung der Kosten” gemäß Anhang VII;
ii)
einen Hinweis darauf, dass die Kosten für den Kleinanleger je nach zugrunde liegenden Anlageoptionen variieren;

b)
wenn die Kosten des PRIIP, abgesehen von den Kosten der zugrunde liegenden Anlageoptionen, in einer einzigen Zahl angegeben werden können:

i)
die Kosten, die in den Tabellen „Kosten im Zeitverlauf” und „Zusammensetzung der Kosten” gemäß Anhang VII getrennt vom Kostenbereich für die vom PRIIP angebotenen zugrunde liegenden Anlageoptionen aufgeführt sind;
ii)
einen Hinweis darauf, dass die Gesamtkosten für den Kleinanleger aus einer Kombination der Kosten für die gewählten zugrunde liegenden Anlageoptionen und anderen Kosten des PRIIP bestehen und je nach den zugrunde liegenden Anlageoptionen variieren.

Artikel 14 Spezifische Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption

Die spezifischen Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption gemäß Artikel 10 Buchstabe b werden in einem spezifischen Informationsblatt bereitgestellt, das das generische Basisinformationsblatt ergänzt. PRIIP-Hersteller geben für jede zugrunde liegende Anlageoption Folgendes an:

a)
einen Warnhinweis, soweit relevant;
b)
die Anlageziele und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel sowie den angestrebten Zielmarkt gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3;
c)
einen Gesamtrisikoindikator mit Erläuterung sowie Performance-Szenarien gemäß Artikel 3;
d)
eine Darstellung der Kosten gemäß Artikel 5 mit einem Hinweis, ob diese Kosten alle Kosten des PRIIP in dem Fall umfassen, dass der Kleinanleger nur in diese spezifische Anlageoption investiert;
e)
für zugrunde liegende Anlageoptionen, bei denen es sich um OGAW im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a, AIF im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe b oder fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe c handelt, Informationen über die frühere Wertentwicklung gemäß Artikel 8 Absatz 3.

Für die in den Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Informationen wird die Struktur der entsprechenden Teile der Mustervorlage in Anhang I eingehalten.

10.
Folgendes Kapitel IIa wird eingefügt:

KAPITEL IIa

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DAS BASISINFORMATIONSBLATT FÜR BESTIMMTE OGAW UND AIF

Artikel 14a Teilfonds von OGAW oder AIF

(1) Besteht ein OGAW oder AIF aus zwei oder mehreren Teilfonds, wird für jeden Teilfonds ein gesondertes Basisinformationsblatt erstellt.

(2) Jedes der in Absatz 1 genannten Basisinformationsblätter enthält im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” folgende Informationen:

a)
einen Hinweis darauf, dass das Basisinformationsblatt einen Teilfonds eines OGAW oder AIF beschreibt und gegebenenfalls dass der Prospekt des OGAW oder die Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF sowie die regelmäßigen Berichte für den gesamten OGAW oder AIF erstellt werden, der am Anfang des Basisinformationsblatts genannt wird;
b)
die Angabe, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines jeden Teilfonds rechtlich voneinander getrennt sind und wie sich dies auf den Anleger auswirken könnte;
c)
die Angabe, ob der Kleinanleger das Recht hat, seine Anlage in Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines anderen Teilfonds umzuwandeln, und wenn ja, wo Informationen über den Anteiltausch erhältlich sind.

(3) Legt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der AIFM für den Kleinanleger eine Gebühr für den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anteiltausch fest, die sich von der Standardgebühr für den Kauf oder Verkauf von Anteilen unterscheidet, wird diese Gebühr gesondert im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?” des Basisinformationsblatts ausgewiesen.

Artikel 14b Anteilsklassen von OGAW oder AIF

(1) Besteht ein OGAW oder AIF aus mehreren Anteils- oder Aktienklassen, wird für jede dieser Anteils- oder Aktienklassen ein gesondertes Basisinformationsblatt erstellt.

(2) Das Basisinformationsblatt für zwei oder mehrere Klassen des gleichen OGAW oder AIF kann in einem einzigen Basisinformationsblatt zusammengefasst werden, sofern das sich daraus ergebende Dokument die Anforderungen in jeder Hinsicht, einschließlich der Länge, Sprache und Darstellung des Basisinformationsblatts, einhält.

(3) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der AIFM kann eine Klasse zur Repräsentation einer oder mehrerer anderer OGAW- oder AIF-Klassen auswählen, sofern diese Wahl für die potenziellen Kleinanleger in den anderen Klassen redlich, eindeutig und nicht irreführend ist. In solchen Fällen enthält der Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?” des Basisinformationsblatts die Erklärung des wesentlichen Risikos, die für jede der anderen vertretenen Klassen gilt. Den Kleinanlegern in den anderen Klassen kann ein Basisinformationsblatt, das für die repräsentative Klasse erstellt wurde, zur Verfügung gestellt werden.

(4) Unterschiedliche Klassen werden nicht zu einer repräsentativen Gesamtklasse im Sinne von Absatz 3 zusammengefasst.

(5) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der AIFM führt Buch über die von der repräsentativen Klasse vertretenen anderen Klassen im Sinne von Absatz 3 und die Gründe dieser Wahl.

(6) Der Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des Basisinformationsblatts wird gegebenenfalls durch einen Hinweis darauf ergänzt, welche Klasse als repräsentativ ausgewählt wurde, wobei der Begriff verwendet wird, mit dem sie im OGAW-Prospekt oder in der Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF bezeichnet wird.

(7) Ferner wird in diesem Abschnitt angegeben, wo die Kleinanleger Informationen über die anderen OGAW- oder AIF-Klassen erhalten können, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat vertrieben werden.

Artikel 14c OGAW oder AIF als Dachfonds

(1) Legt ein OGAW einen erheblichen Teil seiner Vermögenswerte in einen anderen OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG an, enthält die Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik dieses OGAW im Basisinformationsblatt eine kurze Erläuterung der Art und Weise, wie die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen kontinuierlich auszuwählen sind. Handelt es sich bei dem OGAW um einen Dach-Hedgefonds, enthält das Basisinformationsblatt Informationen über den Erwerb von Nicht-EU-AIF, die keiner Aufsicht unterliegen.

(2) Legt der AIF einen wesentlichen Teil seiner Vermögenswerte in andere OGAW oder AIF an, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

Artikel 14d Feeder-OGAW

(1) Für Feeder-OGAW im Sinne von Artikel 58 der Richtlinie 2009/65/EG enthält das Basisinformationsblatt im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” die folgenden, für den Feeder-OGAW spezifischen Informationen:

a)
einen Hinweis darauf, dass der Prospekt des Master-OGAW, das Basisinformationsblatt sowie die regelmäßigen Berichte und Abschlüsse den Kleinanlegern des Feeder-OGAW auf Anfrage übermittelt werden, auf welche Weise sie erlangt werden können und in welcher(n) Sprache(n) sie vorliegen;
b)
die Angabe, ob die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unterlagen nur als Kopie in Papierform oder auch auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen und ob Gebühren für Unterlagen berechnet werden, die nicht gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG kostenlos zur Verfügung gestellt werden;
c)
die Angabe, ob der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als der Feeder-OGAW niedergelassen ist und ob dies die steuerliche Behandlung des Feeder-OGAW beeinflusst. Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben;
d)
Informationen über den Anteil der Vermögenswerte des Feeder-OGAW, der in den Master-OGAW investiert wird;
e)
eine Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik des Master-OGAW, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines der folgenden Bestandteile:

i)
die Angabe, dass die Anlagerenditen des Feeder-OGAW denen des Master-OGAW sehr ähnlich sein werden; oder
ii)
eine Erläuterung, wie und warum sich die Anlagerenditen des Feeder-OGAW und des Master-OGAW unterscheiden.

(2) Wenn sich das Risiko- und Renditeprofil des Feeder-OGAW in wesentlicher Hinsicht von dem des Master-OGAW unterscheidet, werden diese Tatsache und der entsprechende Grund im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?” des Basisinformationsblatts erläutert.

(3) Im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?” des Basisinformationsblatts werden Liquiditätsrisiken und das Verhältnis zwischen den Erwerbs- und den Rücknahmevereinbarungen für den Master-OGAW und den Feeder-OGAW erläutert.

Artikel 14e Strukturierte OGAW oder AIF

Bei strukturierten Investmentfonds handelt es sich um OGAW oder AIF, die für die Kleinanleger zu bestimmten vorher festgelegten Terminen nach Algorithmen berechnete Erträge erwirtschaften, die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen der Finanzvermögenswerte, Indizes oder Referenzportfolios gebunden sind, oder OGAW oder AIF mit vergleichbaren Merkmalen.;

11.
in Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
soweit die Performance-Szenarien auf geeigneten Benchmarks oder Stellvertretern beruhen, die Übereinstimmung der Benchmark oder des Stellvertreters mit den Zielen des PRIIP.;

12.
folgendes Kapitel IVa wird eingefügt:

KAPITEL IVa

QUERVERWEISE

Artikel 17a Nutzung der Querverweise auf andere Informationsquellen

Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 können Querverweise auf andere Informationsquellen, einschließlich des Prospekts sowie des Jahresberichts oder der Halbjahresberichte, in das Basisinformationsblatt aufgenommen werden, sofern sämtliche Informationen, die für das Verständnis der Kleinanleger in Bezug auf die wesentlichen Anlageelemente grundlegend sind, bereits Gegenstand des Basisinformationsblatts sind.

Querverweise auf die Website des PRIIP oder PRIIP-Herstellers sind zulässig, einschließlich auf einen Teil einer solchen Website, der den Prospekt und die regelmäßigen Berichte enthält.

Die in Unterabsatz 1 genannten Querverweise führen den Kleinanleger zum relevanten Abschnitt der entsprechenden Informationsquelle. In dem Basisinformationsblatt können mehrere verschiedene Querverweise verwendet werden, die allerdings auf ein Minimum zu beschränken sind.;

13.
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Artikel 14 Absatz 2 gilt bis zum 30. Juni 2022.;
14.
Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung;
15.
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;
16.
Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert;
17.
Anhang IV erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung;
18.
Anhang V erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung;
19.
Anhang VI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert;
20.
Anhang VII erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung;
21.
der Wortlaut in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIII angefügt.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).;

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