ANHANG VI VO (EU) 2021/2268
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Vertriebsgebühr, soweit deren Höhe der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM bekannt ist; ist der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben;.
- 2.
-
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder AIFM;;
- b)
-
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- Vertriebs- oder Marketingkosten, soweit deren Höhe der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM bekannt ist; ist der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben;;
- c)
-
die Buchstaben j und k erhalten folgende Fassung:
- j)
- Zahlungen an Dritte, um die unvermeidlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf oder der Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds-Portfolio zu decken (einschließlich Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23c dieses Anhangs);
- k)
- Wert der Waren oder Dienstleistungen, die von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM oder einer verbundenen Person im Gegenzug für die Platzierung von Handelsaufträgen empfangen werden;;
- d)
-
Buchstabe l Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Wert um einen OGAW oder AIF, wird dessen letzte verfügbare Zahl des Gesamtkostenindikators verwendet, die erforderlichenfalls angepasst wird, um die tatsächlich angefallene Vertriebsgebühr auszuweisen; diese Zahl stützt sich entweder auf die von dem OGAW oder AIF oder dessen Betreiber oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM veröffentlichte Zahl, oder auf eine von einem zuverlässigen Dritten berechnete Zahl, wenn diese aktueller ist als die veröffentlichte Zahl;;
- e)
-
Buchstabe m Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- der letzte verfügbare Gesamtkostenindikator des zugrunde liegenden PRIIP wird in die Berechnung einbezogen und erforderlichenfalls angepasst, um die tatsächliche angefallene Einstiegsgebühr auszuweisen;;
- f)
-
Buchstabe q erhält folgende Fassung:
- q)
- implizite Kosten, die bei strukturierten Investmentfonds gemäß Abschnitt II dieses Anhangs und insbesondere den Nummern 36 bis 46 dieses Anhangs angefallen sind;.
- 3.
-
Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- eine Erfolgsgebühr, die an die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder den AIFM oder einen Anlageberater zahlbar ist, einschließlich Erfolgsgebühren gemäß Nummer 24 dieses Anhangs;.
- 4.
-
Die Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
- 7.
- Transaktionskosten werden annualisiert auf der Grundlage der durchschnittlichen Transaktionskosten berechnet, die während der drei vorangehenden Jahre bei dem PRIIP angefallen sind, wobei der Durchschnitt aus allen Transaktionen berechnet wird. Läuft ein PRIIP seit weniger als drei Jahren, werden die Transaktionskosten nach der unter den Nummern 21, 22 und 23 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet.
- 8.
- Die Transaktionsgesamtkosten bei einem PRIIP werden als Summe der gemäß den Nummern 8a bis 23a dieses Anhangs ermittelten Transaktionskosten in der Basiswährung des PRIIP für alle Einzeltransaktionen des PRIIP in dem angegebenen Zeitraum berechnet. Diese Summe wird mittels Division durch die durchschnittlichen Nettovermögenswerte des PRIIP im selben Zeitraum in einen Prozentsatz umgerechnet.
- 5.
-
Folgende Nummer 8a wird eingefügt:
- 8a.
- Ein Mindestwert von expliziten Transaktionskosten gemäß Nummer 11a dieses Anhangs wird offengelegt.
- 6.
-
Nummer 10 erhält folgende Fassung:
- 10.
- Bei Anlagen in anderen Instrumenten oder Vermögenswerten werden Schätzungen der Transaktionskosten unter Anwendung der unter den Nummern 19 und 20 dieses Anhangs beschriebenen Methodik herangezogen. Transaktionskosten im Zusammenhang mit nicht-finanziellen Vermögenswerten werden gemäß Nummer 20a dieses Anhangs berechnet.
- 7.
-
In Nummer 11 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- c)
- der Verwässerungsschutzvorteil wird nur berücksichtigt, soweit er die Transaktionsgesamtkosten nicht unter die expliziten Transaktionskosten bringt.
- 8.
-
Die folgenden Nummern 11a und 11b werden eingefügt:
- 11a.
- Zu den expliziten Kosten gehören die Kosten und Gebühren, die bei dem PRIIP anfallen und die aus der Finanzanlage des Kleinanlegers in das PRRIP gezahlt werden, um die zugrunde liegenden Vermögenswerte des PRIIP zu erwerben oder zu veräußern, beispielsweise an Makler oder andere Vermittler gezahlte Provisionen, Stempelgebühren oder Marktsteuern, Vertragsgebühren und Ausführungsgebühren für OTC-Derivate, sofern relevant.
- 11b.
- Die expliziten Gesamtkosten werden als die Summe der Kosten berechnet, die bei allen von den PRIIP in den vorangegangenen drei Jahren durchgeführten Transaktionen angefallen sind. Diese Summe wird mittels Division durch die durchschnittlichen Nettovermögenswerte des PRIIP im selben Zeitraum in einen Prozentsatz umgerechnet. Die offenzulegenden expliziten Mindestkosten werden annualisiert auf der Grundlage der durchschnittlichen expliziten Kosten berechnet, die während der drei vorangehenden Jahre bei dem PRIIP angefallen sind, wobei der Durchschnitt aus allen Transaktionen berechnet wird.
- 9.
-
Die Nummern 14 und 15 erhalten folgende Fassung:
- 14.
- Der Eingangspreis wird als Marktmittelpreis der Anlage zu dem Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Transaktionsorder an eine andere Person übermittelt wird. Wird die Transaktionsorder an einem anderen Tag als dem Tag abgewickelt, an dem sie ursprünglich an eine andere Person übermittelt wurde, so wird der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Ist zum Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person kein Preis verfügbar, wird der zuletzt verfügbare Preis, oder wenn ein aktueller Preis nicht verfügbar ist, ein vertretbarer unabhängiger Preis, oder wenn ein vertretbarer unabhängiger Preis nicht verfügbar ist, der Eröffnungspreis am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Wird ein Auftrag ohne Übermittlung an eine andere Person ausgeführt, wird der Marktmittelpreis der Anlage zum Zeitpunkt der Transaktionsausführung als Eingangspreis festgelegt.
- 15.
- Sind keine Informationen über den Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person (oder keine hinreichend exakten Angaben hierzu) verfügbar oder liegen keine Informationen über den Preis zu diesem Zeitpunkt vor, darf ein vertretbarer unabhängiger Preis oder, wenn ein vertretbarer unabhängiger Preis nicht verfügbar ist, der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis herangezogen werden.
- 10.
-
Nummer 18 erhält folgende Fassung:
- 18.
- Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Ordern, die ursprünglich Gegenstand einer Auktion waren, wird der Eingangspreis als Mittelpreis unmittelbar vor der Auktion berechnet. Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Ordern, die zu einem zuvor festgelegten Zeitpunkt ausgeführt werden, wird der Eingangspreis zu diesem zuvor festgelegten Zeitpunkt berechnet, auch wenn die Ausführungsorder vor diesem Zeitpunkt übermittelt wurde.
- 11.
-
Nach Nummer 18 werden folgende Überschrift und folgende Nummer 18a eingefügt:
Außerbörsliche Transaktionen
- 18a.
-
Abweichend von den Nummern 12 bis 16 dieses Anhangs werden bei außerbörslichen Transaktionen die tatsächlichen Transaktionskosten wie folgt berechnet:
- a)
-
wird eine Transaktion ausgeführt, nachdem Geld- und Briefkurs von mehr als einer potenziellen Gegenpartei eingeholt wurden, wird der Eingangspreis wie folgt festgelegt:
- i)
- der Mittelwert zwischen dem besten Geldkurs und dem besten Briefkurs, wobei der beste Geldkurs unter dem besten Briefkurs liegt;
- ii)
- der beste Geldkurs im Fall eines Verkaufs oder der beste Briefkurs im Fall eines Kaufs, wobei der beste Geldkurs höher ist als der beste Briefkurs;
- b)
-
wird eine Transaktion ausgeführt, ohne dass sowohl Geld- als auch Briefkurse eingeholt wurden, werden die Transaktionskosten durch die Multiplikation der Anzahl der abgewickelten Anteile mit der Hälfte des Werts der Spanne zwischen dem Geldkurs und dem Briefkurs des Instruments berechnet, wobei der Wert dieser Spanne wie folgt berechnet wird:
- i)
- aus einer Zusammensetzung von Echtzeitmarkt-Geld-/-Briefkursen, sofern verfügbar;
- ii)
-
wenn keine Echtzeitmarkt-Geld-/-Briefkurse verfügbar sind, werden sie durch Bezugnahme auf folgende Spannen ermittelt:
- —
-
entweder von früheren Transaktionen mit Vermögenswerten, die ähnliche Merkmale (Dauer, Fälligkeit, Kupon, Call-/Put-Fähigkeit) und Liquidität aufweisen, wobei Transaktionen herangezogen werden, die zuvor vom PRIIP-Hersteller ausgeführt wurden; oder
- —
-
von Daten, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wurden, oder einer Vermögensbewertung durch einen unabhängigen Dritten.
- 12.
-
Folgende Nummer 20a wird eingefügt:
- 20a.
- Bei der Berechnung von Kosten im Zusammenhang mit nicht-finanziellen Vermögenswerten werden die Transaktionskosten als die Summe der tatsächlichen Kosten berechnet, die direkt im Zusammenhang mit dieser Transaktion stehen, einschließlich aller Gebühren, Provisionen, Steuern und sonstigen Zahlungen (wie Verwässerungsschutzgebühren), soweit diese Vermögenswerte aus den Vermögenswerten des PRIIP stammen. Bei einer Kostenabschreibung über einen in den Rechnungslegungsmethoden des PRIIP festgelegten Zeitraum entsprechen die tatsächlichen Kosten den in den letzten drei Jahren abgeschriebenen Kostenbeträgen.
- 13.
-
Nach Nummer 23 werden folgende Überschrift und folgende Nummer 23a eingefügt:
Geringe Anzahl von Transaktionen und andere ähnliche Fälle
- 23a.
-
Abweichend von den Nummern 12 bis 18a dieses Anhangs können die Transaktionskosten nach der unter Nummer 21 Buchstabe b dieses Anhangs dargelegten Methodik berechnet werden, soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- in den letzten drei Jahren wurden nur sehr wenige Transaktionen im Rahmen eines PRIIP durchgeführt;
- b)
- der Gesamtwert aller in den letzten drei Jahren durchgeführten Transaktionen macht einen sehr geringen Prozentsatz des Nettoinventarwerts des PRIIP aus;
- c)
- die Schätzung der Transaktionsgesamtkosten ist im Vergleich zur Schätzung der Gesamtkosten nicht signifikant.
- 14.
-
Nach Nummer 23a werden folgende Überschrift und die folgenden Nummern 23b und 23c eingefügt:
Verwendung von Daten vor dem 31. Dezember 2024
- 23b.
- Bis zum 31. Dezember 2024 können die Transaktionskosten für PRIIP, bei denen es sich um OGAW oder AIF handelt, für die ein Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2021 Vorschriften über das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG anwendet, nach der in Nummer 21 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet werden.
- 23c.
- Investiert ein Versicherungsanlageprodukt in einen OGAW oder AIF gemäß Nummer 23b dieses Anhangs, können die Transaktionskosten für diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2024 nach der in Nummer 21 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet werden.
- 15.
-
Überschrift I von Teil 2 erhält folgende Fassung:
- I.
- IN TABELLE 1 „KOSTEN IM ZEITVERLAUF” AUFZUNEHMENDE KUMULIERTE KOSTENWERTE
- 16.
-
Die Nummern 61 und 62 erhalten folgende Fassung:
- 61.
-
Bei den Gesamtkosten handelt es sich um alle dem PRIIP-Hersteller für die betreffende Haltedauer bekannten Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Ausstiegskosten, die wie folgt berechnet werden:
- a)
- bei Investmentfonds die Summe der Kosten gemäß den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 4 und 6 dieses Anhangs;
- b)
- bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, die Summe der Kosten gemäß den Nummern 27 und 28 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 31 und 32 dieses Anhangs;
- c)
- bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30 die Summe der Kosten gemäß den Nummern 34 und 35 dieses Anhangs;
- d)
- bei Versicherungsanlageprodukten die Summe der Kosten gemäß den Nummern 47 und 48 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 50 und 51 dieses Anhangs.
- 62.
- Die Tabelle „Kosten im Zeitverlauf” enthält auch die kumulierten Gesamtkostenindikatoren des PRIIP, die als Renditeminderung aufgrund der gemäß den Nummern 70, 71 bis 72 dieses Anhangs berechneten Gesamtkosten berechnet werden.
- 17.
- Die Überschrift nach Nummer 62 wird gestrichen.
- 18.
-
Nummer 63 erhält folgende Fassung:
- 63.
- Wird für die Berechnung der Kostenwerte eine Annahme über die Wertentwicklung des PRIIP benötigt (für monetäre oder prozentuale Angaben), wird die für die Berechnung verwendete Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 71 dieses Anhangs ermittelt.
- 19.
-
Nach Nummer 63 werden die folgende Überschrift II von Teil 2 und die folgende Unterüberschrift eingefügt:
- II.
-
GESAMTKOSTENINDIKATOREN FÜR JEDE IN TABELLE 2 „ZUSAMMENSETZUNG DER KOSTEN” AUFZUNEHMENDE KOSTENART
Einmalige Kosten und Indikatoren für einmalige Kosten .
- 20.
-
Nummer 64 erhält folgende Fassung:
- 64.
- Bei der Berechnung der Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten sind die Kosten zu berücksichtigen, die gemäß Teil 1 dieses Anhangs als Einstiegs- oder Ausstiegskosten angegeben sind. Bei Versicherungsanlageprodukten stellen die Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten des PRIIP die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund der Einstiegs- und Ausstiegskosten unter der Annahme dar, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs. Bei PRIIP stellen die Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten die Kosten in monetären Einheiten dar, wenn das Produkt ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %.
- 21.
-
Die Überschrift nach Nummer 64 und die Nummern 65, 66 und 67 erhalten folgende Fassung:
Indikatoren für wiederkehrende Kosten: Transaktionskosten und andere wiederkehrende Kosten
- 65.
-
Die Indikatoren für die wiederkehrenden Kosten des PRIIP werden wie folgt berechnet:
- a)
- bei Versicherungsanlageprodukten als die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund dieser Kosten unter der Annahme, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs;
- b)
- bei PRIIP als Betrag der laufenden Kosten in monetären Einheiten, wenn das Produkt ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %.
- 66.
-
Bei der Berechnung des Indikators für die Transaktionskosten werden die folgenden Kosten berücksichtigt:
- a)
- bei Investmentfonds die unter den Nummern 7 bis 23c dieses Anhangs genannten Transaktionskosten;
- b)
- bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, die unter Nummer 29 Buchstabe c dieses Anhangs genannten Kosten;
- c)
- bei Versicherungsanlageprodukten die unter Nummer 52 Buchstabe h dieses Anhangs genannten Kosten.
- 67.
- Bei der Berechnung des Indikators für sonstige wiederkehrende Kosten (in Anhang VII als „Verwaltungsgebühren und sonstige Verwaltungs- oder Betriebskosten” bezeichnet) stellen die zu berücksichtigenden Kosten die Differenz zwischen den Gesamtkosten gemäß Nummer 61 dieses Anhangs und der Summe des Indikators für einmalige Kosten gemäß Nummer 64 dieses Anhangs zuzüglich des Indikators für die Transaktionskosten gemäß Nummer 66 dieses Anhangs und der Indikatoren für die zusätzlichen Kosten gemäß den Nummern 68 und 69 dieses Anhangs dar.
- 22.
-
Die Überschrift nach Nummer 67 und die Nummern 68 und 69 erhalten folgende Fassung:
Zusätzliche Kosten und Indikatoren für die zusätzlichen Kosten (Erfolgsgebühren und Carried Interests)
- 68.
-
Der Indikator für die zusätzlichen Kosten des PRIIP wird wie folgt berechnet:
- a)
- bei Versicherungsanlageprodukten als die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund von Erfolgsgebühren oder Carried Interest oder beidem unter der Annahme, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs;
- b)
- bei PRIIP als die Kosten in monetären Einheiten, wenn das PRIIP ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %.
- 69.
- Bei Investmentfonds werden für die Berechnung der Erfolgsgebühren die Kosten gemäß Nummer 6 Buchstabe a dieses Anhangs berücksichtigt. Bei Investmentfonds werden für die Berechnung von Carried Interests die Kosten gemäß Nummer 6 Buchstabe b dieses Anhangs berücksichtigt.
- 23.
-
Nach Nummer 69 wird folgende Überschrift eingefügt:
- III.
- BERECHNUNG DER KOSTENWERTE.
- 24.
-
Die Nummern 70 und 71 erhalten folgende Fassung:
- 70.
- Die in den Teilen I und II dieses Anhangs genannte Renditeminderung wird anhand von Beträgen berechnet, die mit den in den Nummern 90 und 91 dieses Anhangs genannten Beträgen übereinstimmen. Die Renditeminderung wird berechnet als Differenz zwischen den beiden Prozentsätzen i und r, wobei r dem jährlichen internen Zinsfuß im Verhältnis zu den Bruttozahlungen des Kleinanlegers und den geschätzten Leistungszahlungen an den Kleinanleger während der relevanten Haltedauer und i dem jährlichen internen Zinsfuß für das jeweilige kostenfreie Szenario entspricht.
- 71.
-
Die Schätzung der künftigen Leistungszahlungen für die Berechnung der Kosten gemäß Nummer 70 dieses Anhangs erfolgt auf der Grundlage der folgenden Annahmen:
- a)
- bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30 und bei allen PRIIP für die Kostenindikatoren, die anzeigen, dass das PRIIP für höchstens ein Jahr gehalten wird, wird eine standardisierte Nettowertentwicklung von 0 % angenommen;
- b)
- außer in den Fällen, in denen Buchstabe a Anwendung findet, wird die Wertentwicklung des PRIIP unter Anwendung der Methodik und der zugrunde liegenden Hypothese berechnet, die für die Schätzung des mittleren Szenarios im Abschnitt „Performance-Szenarien” im Basisinformationsblatt herangezogen wurde;
- c)
- die Leistungszahlungen werden unter der Annahme geschätzt, dass alle in die Gesamtkosten gemäß Nummer 61 dieses Anhangs einberechneten Kosten abgezogen werden.
- 25.
-
Nach Nummer 75 wird folgende Überschrift eingefügt:
Spezifische Anforderungen für PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von weniger als einem Jahr
- 26.
- Nach Nummer 76 wird die Überschrift Berechnung der Quoten gestrichen.
- 27.
-
Folgende Nummer 76a wird eingefügt:
- 76a.
- Die prozentualen Kostenindikatoren werden anhand der kumulierten Kosten in dem Zeitraum, dividiert durch den Anlagebetrag, berechnet, und es wird eine Fußnote hinzugefügt, um diese Berechnung zu erläutern und auf die fehlende Vergleichbarkeit mit den jährlichen prozentualen Kostenindikatoren anderer PRIIP hinzuweisen.
- 28.
-
Nach Nummer 76a werden folgende Überschrift und folgende Nummer 76b eingefügt:
Spezifische Anforderungen für PRIIP, bei denen es sich um Terminkontrakte, Future-Kontrakte, Differenzkontrakte oder Swaps handelt
- 76b.
- Die prozentualen Kostenindikatoren werden anhand des Nominalbetrags des Kontrakts berechnet, und es wird eine Fußnote zur Erläuterung dieser Berechnung hinzugefügt.
- 29.
-
Nach Nummer 76b werden folgende Überschrift und folgende Nummer 76c eingefügt:
Spezifische Anforderungen für PRIIP, die vor Ablauf der empfohlenen Haltedauer automatisch gekündigt oder aufgelöst werden können, wenn bestimmte zuvor festgelegte Bedingungen erfüllt sind
- 76c.
-
Die Kostenwerte werden unter der Annahme von zwei unterschiedlichen Szenarien dargestellt:
- a)
- das PRIIP wird zum ersten möglichen Zeitpunkt gekündigt;
- b)
- das Fälligkeitsdatum des PRIIP ist erreicht.
Die Kostenwerte werden unter der Annahme berechnet, dass die Wertentwicklung mit jedem Szenario übereinstimmt.
- 30.
-
Die Nummern 78, 79 und 80 erhalten folgende Fassung:
- 78.
- Die Kostenwerte in Geldbeträgen werden auf den nächsten Euro aufgerundet. Die Kostenindikatoren in Prozent werden mit einer Dezimalstelle angegeben.
- 79.
- Die Kostenwerte werden mindestens einmal jährlich berechnet.
- 80.
- Die Kostenwerte beruhen auf den aktuellen Kostenberechnungen des PRIIP-Herstellers. Unbeschadet der Nummer 77 dieses Anhangs werden die Kosten inklusive aller Steuern bewertet.
Bei Investmentfonds gilt Folgendes:
- a)
- für jede Anteilsklasse wird eine separate Berechnung durchgeführt, doch wenn die Anteile von zwei oder mehr Klassen gleichrangig sind, ist eine einzige Berechnung zulässig;
- b)
- im Falle eines Dachfonds wird jeder zugehörige Teilfonds oder Unterfonds für die Zwecke dieses Anhangs getrennt behandelt, doch werden Kosten, die dem Fonds insgesamt zuzurechnen sind, zwischen allen Unterfonds auf einer für alle Anleger gerechten Basis aufgeteilt.
- 31.
-
Nummer 82 erhält folgende Fassung:
- 82.
- Grundlage für diese Ex-post-Zahlen sind aktuelle Kostenberechnungen, die der PRIIP-Hersteller aus berechtigten Gründen als für diesen Zweck geeignet ansieht. Die Zahlen können auf den Kosten basieren, die in der im letzten Jahres- oder Halbjahresbericht veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung für das PRIIP angegeben wurden, sofern diese Rechnung hinreichend aktuell ist. Ist dies nicht der Fall, wird stattdessen eine vergleichbare Rechnung basierend auf den Kosten, die während eines aktuelleren 12-Monats-Zeitraums berechnet wurden, verwendet.
- 32.
-
Nummer 84 erhält folgende Fassung:
- 84.
-
Wenn die einem zugrunde liegenden OGAW oder AIF zuzuschreibenden Kosten zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:
- a)
- der Kostenindikator jedes zugrunde liegenden OGAW oder AIF wird entsprechend dem proportionalen Nettoinventarwert des PRIIP, der zum Stichtag (Datum, an dem die Zahlen des PRIIP ermittelt werden) auf diesen OGAW oder AIF entfällt, anteilsmäßig bestimmt;
- b)
- alle anteiligen Zahlen werden dem Gesamtkostenwert des investierenden PRIIP selbst hinzuaddiert, sodass sich eine einzige Gesamtsumme ergibt.
- 33.
- Die Überschrift II von Teil 2 wird gestrichen.
- 34.
-
Nummer 90 erhält folgende Fassung:
- 90.
-
Die in Artikel 5 genannten Tabellen enthalten Angaben zu den dem PRIIP-Hersteller bekannten Kosten in Geldbeträgen und Prozentsätzen für den Fall, dass der Kleinanleger 10000 EUR in das PRIIP (bei allen PRIIP außer denjenigen, bei denen es sich um Produkte mit regelmäßiger Prämie oder regelmäßiger Zahlung handelt) bzw. 1000 EUR jährlich (bei PRIIP mit regelmäßiger Prämie oder Zahlung) anlegt. Die Kostenwerte werden für verschiedene Haltedauern, einschließlich der empfohlenen Haltedauer, wie folgt ausgewiesen:
- a)
- bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von höchstens einem Jahr werden nur die Kosten bei einem Ausstieg am Ende der empfohlenen Haltedauer ausgewiesen;
- b)
- bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von mehr als einem Jahr und weniger als zehn Jahren werden die Kosten bei einem Ausstieg am Ende des ersten Jahres und am Ende der empfohlenen Haltedauer ausgewiesen;
- c)
- bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von mindestens zehn Jahren wird eine zusätzliche Haltedauer angegeben, wobei die Kostenwerte bei einem Ausstieg zur Hälfte der empfohlenen Haltedauer, auf das Ende des nächsten Jahres aufgerundet, ausgewiesen werden;
- d)
- lässt ein PRIIP einen Ausstieg vor dem Ablauf der empfohlenen Haltedauer nicht zu, oder hat ein PRIIP keine alternative Liquiditätsfazilität, die von dem PRIIP-Hersteller oder Dritten bereitgestellt wird, oder bestehen keine Liquiditätsvereinbarungen, oder handelt es sich um PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, ist es zulässig, diese Kosten nur am Ende der empfohlenen Haltedauer auszuweisen.
- 35.
- Die Nummern 92, 93 und 94 werden gestrichen.
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