ANHANG VIII VO (EU) 2021/2268
ANHANG VIII
INHALT UND DARSTELLUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE FRÜHERE WERTENTWICKLUNG
Begriffsbestimmungen
- 1.
-
Für die Zwecke der Darstellung der Informationen über die frühere Wertentwicklung bezeichnet der Ausdruck
- a)
-
„OGAW” einen OGAW, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist,
- i)
- bei dem es sich um ein PRIIP der Kategorie 2 gemäß Anhang II Nummer 5 handelt und
- ii)
- der für die Kleinanleger nicht zu bestimmten vorher festgelegten Terminen nach Algorithmen berechnete Erträge erwirtschaftet, die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen der Finanzvermögenswerte, Indizes oder Referenzportfolios gebunden sind oder vergleichbare Merkmale aufweisen;
- b)
-
„AIF” einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU,
- i)
- bei dem es sich um ein PRIIP der Kategorie 2 gemäß Anhang II Nummer 5 handelt,
- ii)
- sowie einen offenen AIF gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission(1) handelt und
- iii)
- der für die Kleinanleger nicht zu bestimmten vorher festgelegten Terminen nach Algorithmen berechnete Erträge erwirtschaftet, die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen der Finanzvermögenswerte, Indizes oder Referenzportfolios gebunden sind oder vergleichbare Merkmale aufweisen;
- c)
-
„fondsgebundenes Versicherungsanlageprodukt” ein fondsgebundenes Versicherungsanlageprodukt,
- i)
- bei dem es sich um ein PRIIP der Kategorie 2 gemäß Anhang II Nummer 5 handelt,
- ii)
- bei dem die Möglichkeit des vorzeitigen Ausstiegs oder der Rücknahme vor dem Ende der empfohlenen Haltedauer besteht, für die keine wesentlichen einschränkenden Bedingungen gelten,
- iii)
- der Leistungen bietet, die direkt mit dem Wert der in Anteile unterteilten Vermögenswerte verbunden sind, und
- iv)
- der für die Kleinanleger nicht zu bestimmten vorher festgelegten Terminen nach Algorithmen berechnete Erträge erwirtschaftet, die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen der Finanzvermögenswerte, Indizes oder Referenzportfolios gebunden sind oder vergleichbare Merkmale aufweisen.
Berechnung der früheren Wertentwicklung für OGAW oder AIF
- 2.
- Die Berechnung der Zahlen über die frühere Wertentwicklung stützt sich auf den Nettoinventarwert des OGAW oder AIF und geht davon aus, dass die auszuschüttenden Erträge des Fonds wieder angelegt wurden.
Verwendung „simulierter” Daten für die frühere Wertentwicklung von OGAW oder AIF
- 3.
-
Ein simulierter Wertentwicklungsbericht für den Zeitraum, in dem noch keine Daten vorlagen, ist nur in den folgenden Fällen und nur dann zulässig, wenn er redlich, eindeutig und nicht irreführend verwendet wird:
- a)
- eine neue Anteilsklasse eines bereits bestehenden OGAW oder AIF oder ein Teilfonds können ihre Wertentwicklung in Anlehnung an die Wertentwicklung einer anderen Klasse simulieren, sofern sich die beiden Klassen in Bezug auf ihre Beteiligung an den OGAW- oder AIF-Vermögenswerten nicht wesentlich voneinander unterscheiden;
- b)
-
ein Feeder-OGAW oder Feeder-AIF kann seine Wertentwicklung in Anlehnung an die Wertentwicklung des Master-OGAW oder Master-AIF simulieren, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist;
- i)
- die Strategie und Ziele des Feeder-OGAW oder Feeder-AIF gestatten ihm lediglich den Besitz von Vermögenswerten in Form von Anteilen am Master-OGAW oder Master-AIF und zusätzlichen flüssigen Mitteln;
- ii)
- die Merkmale des Feeder-OGAW oder Feeder-AIF unterscheiden sich nicht wesentlich von denen des Master-OGAW oder Master-AIF.
Berechnung der früheren Wertentwicklung für fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte
- 4.
- Die Berechnung der früheren Wertentwicklung gemäß Nummer 2 dieses Anhangs gilt sinngemäß für fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte. Die Berechnung steht entweder mit der Erläuterung der Auswirkungen der biometrischen Risikoprämie oder des Kostenteils der biometrischen Risikoprämie auf die Anlagerendite gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Einklang.
Darstellung der früheren Wertentwicklung für OGAW oder AIF
- 5.
- Die Informationen über die frühere Wertentwicklung des OGAW oder AIF werden in einem Balkendiagramm dargestellt, das die Wertentwicklung des OGAW oder AIF in den letzten zehn Jahren zeigt. Die Größe des Balkendiagramms gewährleistet eine gute Lesbarkeit.
- 6.
- OGAW oder AIF mit einer Wertentwicklung von weniger als fünf vollständigen Kalenderjahren verwenden eine Darstellung, die lediglich die letzten fünf Jahre betrifft.
- 7.
- Für Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, enthält das Diagramm eine Blanko-Spalte, in der lediglich das Datum angegeben wird.
- 8.
- Für OGAW oder AIF, für die noch keine Daten über die Wertentwicklung für ein vollständiges Kalenderjahr vorliegen, wird eine Erklärung dahin gehend eingefügt, dass noch keine ausreichenden Daten vorhanden sind, um den Kleinanlegern nützliche Angaben über die frühere Wertentwicklung zu machen.
- 9.
-
Das Balkendiagramm wird durch die folgenden Angaben an gut sichtbarer Stelle ergänzt:
- a)
-
einen Warnhinweis in Bezug auf den begrenzten Wert der früheren Wertentwicklung als Richtschnur für die künftige Wertentwicklung, wobei folgende Erklärung in Fettschrift hinzugefügt wird:
Die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist kein zuverlässiger Indikator für die Wertentwicklung in der Zukunft. Die Märkte könnten sich künftig völlig anders entwickeln.
Anhand des Diagramms können Sie bewerten, wie der Fonds in der Vergangenheit verwaltet wurde ;
- b)
-
eine Erläuterung des Dargestellten, die über dem Balkendiagramm in Fettschrift hinzugefügt wird:
Dieses Diagramm zeigt die Wertentwicklung des Fonds als prozentualen Verlust oder Gewinn pro Jahr über die letzten [x] Jahre. ;
- c)
- gegebenenfalls einen produktspezifischen Warnhinweis in Bezug auf die fehlende Repräsentativität aus der Vergangenheit gemäß Nummer 15 dieses Anhangs oder, sofern relevant, andere Gründe, wobei höchstens 150 Zeichen in einfacher Sprache zu verwenden sind;
- d)
-
eine kurze Erläuterung, welche Kosten und Gebühren bei der Berechnung der früheren Wertentwicklung mitberücksichtigt oder ausgeschlossen wurden, sofern relevant. Dies gilt nicht für OGAW oder AIF, für die keine Einstiegs- oder Ausstiegsgebühren anfallen. [Eine beispielhafte Erläuterung:
„Die Wertentwicklung wird nach Abzug der laufenden Kosten dargestellt. Ein- und Ausstiegskosten werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.” ];
- e)
- einen Hinweis auf das Jahr, in dem der Fonds, der Teilfonds oder die Anteilsklasse aufgelegt wurde;
- f)
- gegebenenfalls einen Hinweis auf die Währung, in der die frühere Wertentwicklung berechnet wurde.
- 10.
- Die Informationen enthalten keine Aufzeichnung über die frühere Wertentwicklung für einen Teil des laufenden Kalenderjahres.
Verwendung einer Benchmark parallel zur früheren Wertentwicklung
- 11.
- Wird im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” des Basisinformationsblatts Bezug auf eine Benchmark genommen, wird ein Balken mit der Wertentwicklung dieser Benchmark im Diagramm neben jedem Balken mit der früheren Wertentwicklung des OGAW oder AIF eingefügt. Dies gilt für OGAW oder AIF, die einer Benchmark folgen, sowie für solche OGAW oder AIF, die in Bezug auf eine Benchmark verwaltet werden. Ein OGAW oder AIF gilt als in Bezug auf eine Benchmark verwaltet, wenn der Benchmark-Index bei der Verwaltung des OGAW oder AIF eine Rolle spielt, wie beispielsweise bei der Zusammensetzung des Portfolios und/oder den Messungen der Wertentwicklung.
- 12.
- Bei OGAW oder AIF, die über keine Daten über die frühere Wertentwicklung in den geforderten letzten fünf oder zehn Jahren verfügen, wird die Benchmark für die Jahre, in denen der OGAW oder AIF nicht existierte, nicht ausgewiesen.
- 13.
-
Wird der OGAW oder AIF in Bezug auf eine Benchmark gemäß Nummer 11 dieses Anhangs verwaltet, werden die Erläuterungen in Nummer 9 dieses Anhangs wie folgt in Fettschrift ergänzt:
Dieses Diagramm zeigt die Wertentwicklung des Fonds als prozentualen Verlust oder Gewinn pro Jahr über die letzten [] Jahre im Vergleich zu seiner Benchmark.
Anhand des Diagramms können Sie bewerten, wie der Fonds in der Vergangenheit verwaltet wurde, und ihn mit seiner Benchmark vergleichen.
Darstellung des Balkendiagramms
- 14.
-
Im Balkendiagramm genügt die Darstellung der früheren Wertentwicklungen folgenden Kriterien:
- a)
- die Skala auf der Y-Achse des Balkendiagramms ist linear, nicht logarithmisch;
- b)
- die Skala wird der Breite der Balken angepasst und die Balken werden so komprimiert, dass die Fluktuationen bei den Renditen nur schwer zu unterscheiden sind;
- c)
- die X-Achse beginnt bei einer Wertentwicklung von 0 %;
- d)
- jeder Balken wird mit einer Legende versehen, in der die erzielte Rendite in % angegeben wird;
- e)
- Zahlen für frühere Wertentwicklungen werden auf eine Dezimalstelle nach dem Komma aufgerundet.
Auswirkung und Behandlung wesentlicher Änderungen
- 15.
- Tritt eine wesentliche Änderung der Ziele und der Anlagepolitik eines OGAW oder AIF während des im Balkendiagramm gemäß Nummer 5 bis 10 dieses Anhangs genannten Zeitraums ein, wird die frühere Wertentwicklung der OGAW oder AIF vor dieser wesentlichen Änderung auch weiterhin ausgewiesen.
- 16.
- Der Zeitraum vor der in Nummer 15 genannten wesentlichen Änderung wird im Balkendiagramm angegeben und mit dem klaren Hinweis versehen, dass die Wertentwicklung unter Umständen erzielt wurde, die nicht mehr gültig sind.
Verwendung „simulierter” Daten für die frühere Wertentwicklung
- 17.
- In all denjenigen Fällen, in denen die Wertentwicklung im Sinne von Nummer 3 dieses Anhangs simuliert wurde, wird dies deutlich sichtbar im Balkendiagramm vermerkt.
- 18.
- Ein OGAW oder AIF, der seine Rechtsstellung ändert, aber im gleichen Mitgliedstaat verbleibt, behält seinen Wertentwicklungsbericht nur dann, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Änderung der Rechtsstellung die OGAW- oder AIF-Wertentwicklung vernünftigerweise nicht beeinflussen wird.
- 19.
- Im Falle von Verschmelzungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffern i und iii der Richtlinie 2009/65/EG wird nur die letzte Wertentwicklung des übernehmenden OGAW beibehalten.
- 20.
- Nummer 19 dieses Anhangs gilt sinngemäß im Fall von Verschmelzungen von AIF.
Darstellung der früheren Wertentwicklung für Feeder-OGAW oder Feeder-AIF
- 21.
- Die Darstellung der früheren Wertentwicklung von Feeder-OGAW oder Feeder-AIF ist spezifisch auf diesen Feeder-OGAW oder Feeder-AIF ausgerichtet und ist keine Reproduktion der Aufzeichnung über die Wertentwicklung des Master-OGAW oder Master-AIF.
- 22.
-
Nummer 21 dieses Anhangs findet keine Anwendung,
- a)
- wenn ein Feeder-OGAW oder Feeder-AIF die frühere Wertentwicklung seines Master-OGAW oder Master-AIF als Benchmark heranzieht; oder
- b)
- wenn der Feeder als Feeder-OGAW oder Feeder-AIF zu einem späteren Zeitpunkt aufgelegt wurde als der Master-OGAW oder Master-AIF, die Bedingungen von Nummer 3 dieses Anhangs erfüllt sind und für die Jahre vor Bestehen des Feeder eine simulierte Wertentwicklung auf der Grundlage der früheren Wertentwicklung der Master-OGAW oder Master-AIF vorgenommen wurde; oder
- c)
- wenn der Feeder-OGAW Aufzeichnungen über die frühere Wertentwicklung aus der Zeit vor der Aufnahme seiner Tätigkeit als Feeder besitzt, wobei seine eigenen Aufzeichnungen im Balkendiagramm für die entsprechenden Jahre ausgewiesen und wesentliche Änderungen im Sinne von Nummer 16 dieses Anhangs kenntlich gemacht sind.
Darstellung der früheren Wertentwicklung von fondsgebundenen Versicherungsanlageprodukten
- 23.
- Die Nummern 5 bis 16 dieses Anhangs gelten sinngemäß für fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte. Die Darstellung steht entweder mit der Beschreibung der Auswirkungen der biometrischen Risikoprämie oder des Kostenteils der biometrischen Risikoprämie auf die Anlagerendite gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Einklang.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.