Artikel 1 VO (EU) 2021/2269

Die Verordnung (EU) 2018/1091 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Für die Gesamtkosten der Kern- und Moduldatenerhebungen für die Referenzjahre 2023 und 2026 ist der Finanzbeitrag der Union auf die nachstehenden Maximalbeträge beschränkt:” ;

ii)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
jeweils 2000000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn und Portugal,;

b)
Absatz 5 wird gestrichen;
c)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Der Finanzbeitrag der Union für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Finanzhilfen wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und, ab dem 1. Januar 2023, gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gewährt.

2.
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms zur Datenerhebung für die Referenzjahre 2023 und 2026, einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung übermittelten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum, der von der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(**) abgedeckt wird, auf 40000000 EUR.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(**)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

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