Artikel 2 VO (EU) 2021/2280

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
der Zweck der Transaktion ist, soweit erforderlich, unter Anwendung der in Artikel 5c dargelegten Kriterien zu ermitteln und auf der entsprechenden Genehmigung oder Bescheinigung mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX anzugeben;

2.
Folgender Artikel 5c wird eingefügt:

Artikel 5c Zweck der Transaktion

(1) Der Zweck der Transaktion ist mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX dieser Verordnung anzugeben.

(2) Bei einer Ausfuhrgenehmigung wird der Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion durch die Art der Transaktion zwischen dem Ausführer und dem Einführer bestimmt. Bei einer Wiederausfuhrbescheinigung wird der Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion durch die Art der Transaktion zwischen dem Wiederausführer und dem Einführer bestimmt.

Der Code gibt den Grund an, aus dem ein Austausch oder eine Beförderung von einem oder mehreren Exemplaren zwischen Ausführer und Einführer oder zwischen Wiederausführer und Einführer stattfindet.

(3) Bei einer Einfuhrgenehmigung oder einer Bescheinigung für die Einbringung aus dem Meer wird der Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion durch die beabsichtigte Nutzung der Exemplare durch den Einführer bestimmt. Der Code gibt den Grund an, aus dem der Einführer das Exemplar angefordert hat oder erhält.

(4) Werden eine Ausfuhrgenehmigung und eine Einfuhrgenehmigung bzw. eine Wiederausfuhrbescheinigung und eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt, so kann der auf der Einfuhrgenehmigung angegebene Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion von dem auf der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung angegebenen Code abweichen.

3.
In Artikel 7 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

(7) Von Drittländern ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen werden nur akzeptiert, wenn sie von der Vollzugsbehörde ausgestellt wurden, die von der ausführenden oder wiederausführenden Partei offiziell als zuständig benannt wurde.

4.
In Artikel 10 wird folgender Absatz 2b eingefügt:

(2b) Wurde bei einer Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien eine Art in den Anhang I des Übereinkommens verschoben, und hat die Union zu dieser Verschiebung keinen Vorbehalt angemeldet, so geht die Gültigkeit einer Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung für Exemplare dieser Art nicht über das Datum des Inkrafttretens der Verschiebung in den Anhang I hinaus.

5.
In Artikel 11 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

(4a) Die in Artikel 48 genannten Bescheinigungen, die Exemplare von Elefanten-Elfenbein betreffen und vor dem 19. Januar 2022 ausgestellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit am 19. Januar 2023.

6.
In Artikel 48 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe e eingefügt:

e)
sie sind zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die Elefanten-Elfenbein enthalten und gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.

7.
Artikel 52 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 dürfen nur für die Beförderungen von nichtkommerziellen Leihobjekten und Schenkungen sowie für den Austausch von Herbariumsexemplaren und Exemplaren für die Diagnostik und forensische Forschung (wie in Anhang XI dieser Verordnung beschrieben), haltbar gemachten, getrockneten oder fest umschlossenen Museumsexemplaren oder lebendem pflanzlichem Material zu wissenschaftlichen Untersuchungen zwischen ordnungsgemäß registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen benutzt werden.

8.
Artikel 62 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, mit Ausnahme von Exemplaren, die Elefanten-Elfenbein enthalten;

9.
Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Berichte über Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Durchführung” .

b)
In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen;
c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die gemäß Absatz 5 Satz 1 erfassten Informationen sind ein Jahr vor jeder Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien für den am 31. Dezember des Vorjahres zu Ende gegangenen Dreijahreszeitraum in elektronischer Form in dem vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen Format für die Durchführungsberichte ( „Implementation Report Format” ) in der von der Kommission geänderten Fassung einzureichen.

Die in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Informationen werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gemäß Artikel 66 Absatz 7 übermittelt werden, in elektronischer Form zusammen mit den Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c übermittelt.

10.
Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)
In der Zeile „Kosmetika” erhält der Text in der Spalte „Erläuterung” folgende Fassung:

„Produkte oder Gemische von Produkten, die nur für die äußere Anwendung am Körper (z. B. auf Haut, Haaren, Nägeln, Genitalien, Lippen, Zähnen oder der Mundschleimhaut) zum Zwecke der Reinigung, der Odorierung, der Änderung des Aussehens oder des Schutzes bestimmt sind. Zu Kosmetika können folgende Produkte gehören: Schminke, Parfüm, Hautcreme, Nagellack, Haarfärbemittel, Seife, Shampoo, Rasiercreme, Deodorant, Sonnenschutzmittel, Zahnpasta. Die Mengenangabe sollte die Menge der enthaltenen in der CITES-Liste geführten Arten widerspiegeln.”

b)
In der Zeile „Fingerling” erhält der Text in der Spalte „Erläuterung” folgende Fassung:

Jungfische für die Aquarienwirtschaft, Aquakultur, Zuchtbetriebe, den Verbrauch oder die Wiederansiedlung, einschließlich lebender Europäischer Aale (Anguilla anguilla) mit einer Länge von bis zu 12 cm.

11.
Anhang VIII erhält die Fassung von Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.
12.
In Anhang IX wird der folgende Buchstabe Y eingefügt:

Y
aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist.

13.
Anhang XI erhält die Fassung von Anhang 3 der vorliegenden Verordnung.
14.
In Anhang XIII werden nach Ovis ammon die folgenden Arten eingefügt: Ovis collium, Ovis darwini, Ovis jubata, Ovis karelini, Ovis polii, Ovis severtzovi.

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