Präambel VO (EU) 2021/2280

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 3, 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 regelt den Handel mit den im Anhang der Verordnung aufgelisteten Tier- und Pflanzenarten. Diese Arten umfassen auch die in den Anhängen des internationalen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (im Folgenden das „Übereinkommen” ) aufgeführten Arten sowie andere Arten, deren Erhaltungszustand erfordert, dass ihr Handel innerhalb der Union und mit Drittländern geregelt oder überwacht wird.
(2)
Der Umfang des Handels mit bestimmten Arten muss überwacht werden, um Daten zu erheben und zu erwägen, ob künftig strengerer Schutz erforderlich sein könnte. Deshalb hat die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzte Wissenschaftliche Prüfgruppe auf ihren ordentlichen Sitzungen in den Jahren 2019 und 2020 verschiedene Arten überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die folgenden Taxa in Anhang D der Verordnung aufgenommen werden sollten: Otocryptis wiegmanni, Platysaurus imperator, Tracheloptychus petersi, Zonosaurus maximus, Pseudocerastes spp. (mit Ausnahme der in Anhang B aufgeführten Art) und Atelopus spp. (mit Ausnahme der in Anhang A aufgeführten Art). Die Wissenschaftliche Prüfgruppe ist zudem zu dem Schluss gelangt, dass die folgenden Arten mit einer Anmerkung zur Eingrenzung der von der Aufnahme abgedeckten Arten von Exemplaren in Anhang D aufgenommen werden sollten: Handroanthus spp., Tabebuia spp., Roseodendron spp., Aucoumea klaineana, Rhodiola spp., Boswellia spp., Millettia stuhlmannii, Pterocarpus macrocarpus, Entandrophragma cylindricum, Khaya spp., Okoubaka aubrevillei und Baillonella toxisperma.
(3)
In die „Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D” sollten neue Anmerkungen aufgenommen werden. Unter Ziffer 12 ist es nötig, eine Anmerkung in Bezug auf einen neuen Eintrag in Anhang C einzufügen, um die Aufnahme in Anhang III durch den Arealstaat widerzuspiegeln. Zudem ist es erforderlich, unter Ziffer 17 zwei Anmerkungen in Bezug auf Baumarten, die in Anhang D aufgenommen werden sollen, einzufügen, um sicherzustellen, dass die im internationalen Handel vorkommenden Exemplare erfasst werden.
(4)
Aufgrund der jüngsten taxonomischen Änderungen, die auf der 18. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (COP18) vom 17. bis 28. August 2019 in Genf (Schweiz) vereinbart wurden, ist es angezeigt, statt wie derzeit Homalopsis bucata künftig die gesamte Gattung Homalopsis spp. in Anhang D aufzuführen. Es ist erforderlich, Prionailurus iriomotensis in Anhang A zu Prionailurus bengalensis euptilurus zu ändern und Agalychnis spp. in Anhang B durch Agalychnis annae, Agalychnis callidryas, Agalychnis moreletii, Agalychnis saltator und Agalychnis spurrelli zu ersetzen. Zudem ist es nötig, die Auflistung der Familie der Pristidae derart zu ändern, dass sie unter die Ordnung Rhinopristiformes fällt. Die Schreibweise von Pelophylax shqipericus in Anhang D sollte berichtigt werden und Lophura hatinhensis sollte aufgrund der Bezeichnung als Lophura edwardsi aus Anhang B gestrichen werden.
(5)
Im Anhang der Verordnung sollte die Fußnote zu Ovis collium, Ovis darwini, Ovis jubata, Ovis karelini, Ovis polii und Ovis severtzovi mit dem Wortlaut „Dieses Taxon wird in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission als Ovis ammon bezeichnet.” gestrichen werden, um für Einheitlichkeit mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission(2) in der durch Artikel 2 Nummer 14 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung zu sorgen. Diese Änderungen ergeben sich aus Änderungen der Taxonomie dieser Artengruppe.
(6)
Der Wortlaut einiger Anmerkungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sollte geändert werden, um sie präziser zu gestalten (Canis lupus, Caracara lutosa, Ceratophora aspera, Ceratophora stoddartii, Lyriocephalus scutatus, Crotalus durissus und Rheobatrachus spp.).
(7)
Goniurosaurus spp. sollte von der Familie Eublepharidae in die Familie Gekkonidae verschoben werden, um für Übereinstimmung mit der derzeitigen Standardnomenklatur zu sorgen.
(8)
Die folgenden Arten wurden zum 14. Februar 2021 in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen: Goniurosaurus kuroiwae, Goniurosaurus orientalis, Goniurosaurus sengokui, Goniurosaurus splendens, Goniurosaurus toyamai, Goniurosaurus yamashinae und Echinotriton andersoni (alle mit Anmerkung) auf Antrag Japans sowie Calotes ceylonensis, Calotes desilvai, Calotes liocephalus, Calotes liolepis, Calotes manamendrai, Calotes nigrilabris und Calotes pethiyagodai auf Antrag Sri Lankas. Die folgenden Arten wurden zum 22. Juni 2021 in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen: Lodoicea maldivica (mit Anmerkung) auf Antrag der Seychellen und Alauda arvensis, Galerida cristata, Lullula arborea, Melanocorypha calandra, Emberiza citronella, Emberiza hortulana, Carduelis cannabina, Carduelis carduelis, Carduelis flammea, Carduelis hornemanni, Carduelis spinus, Carpodacus erythrinus, Loxia curvirostra, Pyrrhula pyrrhula, Serinus serinus, Erithacus rubecula, Ficedula parva, Hippolais icterina, Luscinia svecica, Luscinia luscinia, Luscinia megarhynchos, Monticola saxatilis, Sylvia atricapilla, Sylvia borin, Sylvia curruca, Sylvia nisoria, Turdus merula, Turdus philomelos, Oriolus oriolus, Parus ater, Troglodytes troglodytes und Emys orbicularis (nur für die Population der Ukraine) auf Antrag der Ukraine. Diese Änderungen des Anhangs III sollten sich auch in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 widerspiegeln.
(9)
Die Wissenschaftliche Prüfgruppe gelangte auf ihren ordentlichen Sitzungen im Jahr 2020 und im Rahmen mehrerer schriftlicher Konsultationen zu dem Schluss, dass die Auflistung der folgenden Arten in Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht mehr erforderlich ist und diese Arten aus diesem Anhang gestrichen werden sollten: Dendrolagus dorianus, Dendrolagus goodfellowi, Dendrolagus matschiei, Dendrolagus pulcherrimus, Dendrolagus stellarum, Columba oenops, Didunculus strigirostris, Ducula pickeringii, Gallicolumba crinigera, Ptilinopus marchei, Turacoena modesta, Crax alector, Pauxi unicornis, Penelope pileata, Eulipoa wallacei, Arborophila gingica, Lophura bulweri, Lophura diardi, Lophura inornata, Bombycilla japonica, Cyanocorax caeruleus, Cyanocorax dickeyi, Procnias nudicollis, Dacnis nigripes, Sporophila falcirostris, Sporophila frontalis, Sporophila hypochroma, Sporophila palustris, Amandava amandava, Cryptospiza reichenovii, Erythrura coloria, Erythrura viridifacies, Estrilda quartinia (häufig gehandelt als Estrilda melanotis), Hypargos niveoguttatus, Lonchura griseicapilla, Lonchura punctulata, Lonchura stygia, Carduelis ambigua, Carduelis atrata, Kozlowia roborowskii, Pyrrhula erythaca, Serinus canicollis, Serinus citrinelloides hypostictus (häufig gehandelt als Serinus citrinelloides), Sturnella militaris, Cochoa azurea, Cochoa purpurea, Garrulax formosus, Garrulax galbanus, Garrulax milnei, Niltava davidi, Stachyris whiteheadi, Swynnertonia swynnertoni (auch als Pogonicichla swynnertoni bezeichnet), Turdus dissimilis, Pitta nipalensis, Pitta steerii, Sitta magna, Sitta yunnanensis, Lamprotornis regius, Mino dumontii, Sturnus erythropygius, Teratoscincus microlepis, Rhabdophis subminiatus, Calloselasma rhodostoma, Baronia brevicornis, Papilio grosesmithi, Papilio maraho, Calibanus hookeri, Biarum davisii ssp. marmarisense, Biarum ditschianum, Othonna cacalioides, Othonna hallii, Othonna lepidocaulis, Ceraria carrissoana, und Ceraria fruticulosa.
(10)
Auf Grundlage der Überprüfung durch die Wissenschaftliche Prüfgruppe sollten in Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unter Teratoscincus scincus drei Unterarten aufgenommen werden.
(11)
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist es erforderlich, bestimmte Formatierungsfehler zu korrigieren.
(12)
Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Der Zweck der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 besteht darin, die Verordnung (EG) Nr. 338/97 umzusetzen und die vollständige Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens zu gewährleisten.
(15)
Bei der COP18 wurden Entschließungen angenommen bzw. geändert, die unter anderem die Kriterien für die Bestimmung des Zwecks einer Transaktion und die Liste der Standardreferenzen zur Festlegung der in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Artennamen betreffen und mit denen ein neuer Code für Genehmigungen und Bescheinigungen eingeführt wird. Um diese Vereinbarungen der COP18 in das Unionsrecht aufzunehmen, ist es daher erforderlich, manche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission zu ändern und die genannte Verordnung um weitere Bestimmungen zu ergänzen.
(16)
Im Rahmen der COP18 wurde die Entschließung Conf. 12.3 zu Genehmigungen und Bescheinigungen über die verschiedenen Zwecke einer Transaktion und die in Dokumenten mit Bezug zum Übereinkommen zur Ausweisung dieser Zwecke zu verwendenden Codes geändert. Diese Änderungen sollten in die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 aufgenommen werden.
(17)
Zudem wurde die Entschließung Conf. 12.3 bei der COP18 dahin gehend geändert, dass ein neuer Code für die Angabe der Herkunft bestimmter Pflanzenexemplare, die keinem der bislang vorhandenen Codes entsprechen, eingeführt wird. Dieser neue Herkunftscode sollte in den Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 aufgenommen werden.
(18)
Die Entschließung Conf. 12.3 wurde auch in Bezug auf die Gültigkeit der Dokumente mit Bezug zum Übereinkommen für Exemplare von Arten geändert, die in den Anhang I des Übereinkommens verschoben wurden. Dieser Änderung sollte in der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Rechnung getragen werden.
(19)
Anhang IV der Entschließung Conf. 12.3 zu den Biologischen Proben und ihrem Verwendungszweck wurde ebenfalls geändert, und diese Änderungen sollten in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 reflektiert werden.
(20)
Zudem wurde im Rahmen der COP18 die Entschließung Conf. 11.3 zur Einhaltung und Durchsetzung geändert, unter anderem in Bezug auf die Bedingungen, unter denen von Drittländern ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen anzuerkennen sind. Diesen Änderungen sollte in der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Rechnung getragen werden.
(21)
Bei der COP18 wurde die Entschließung Conf. 12.11 zur Standardnomenklatur geändert, und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sollte den neuen Standard-Nomenklaturreferenzen Rechnung tragen.
(22)
Bereits auf ihrer 17. Sitzung vom 24. September bis zum 4. Oktober 2016 (COP17) änderte die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens die Entschließung Conf. 11.17 zu den Berichten der Länder, um die bisherigen Zweijahresberichte durch alle drei Jahre vorzulegende Durchführungsberichte zu ersetzen. Dieser Änderung sollte in der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Rechnung getragen werden.
(23)
Auf der COP17 wurde auch die Entschließung Conf. 10.10 zum Elefantenhandel geändert. Nun gilt die Empfehlung, dass alle Vertragsparteien …, in deren Hoheitsgebiet es einen legalen inländischen Markt für Elfenbein gibt, der Anreize zu Wilderei oder illegalem Handel gibt, schnellstmöglich alle notwendigen Gesetzgebungs-, Regelungs- und Durchsetzungsmaßnahmen treffen sollten, um ihre inländischen Märkte für den kommerziellen Handel mit Rohelfenbein und verarbeitetem Elfenbein zu schließen.
(24)
Die derzeit verfügbaren Informationen zeigen, dass es in der Union in erheblichem Umfang alte Elfenbeinartikel gibt, die meist in die EU eingeführt wurden, bevor Elefantenarten in Anhang I des Übereinkommens aufgenommen wurden.
(25)
Um die Bekämpfung des illegalen Elfenbeinhandels unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu stärken, müssen die Vorschriften und Durchsetzungsmaßnahmen in dem Maße intensiviert werden, in dem die im Zusammenhang mit der Wilderei von Elefanten und dem illegalen Elfenbeinhandel ermittelten Risiken zunehmen.
(26)
Die allgemeine Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die den Handel mit zu Gegenständen verarbeiteten Elfenbeinexemplaren, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, – im Sinne von Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 – ohne eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung erlaubt, sollte für verarbeitete Exemplare, die Elefanten-Elfenbein enthalten, abgeschafft werden. Es wird dann nicht mehr möglich sein, verarbeitetes Elfenbein ohne eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den Markt zu bringen.
(27)
Zugleich sollte berücksichtigt werden, dass Bescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für Elefanten-Elfenbein seit fast 40 Jahren ausgestellt werden (seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82) und dass die zuständigen Behörden nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet sind, sie regelmäßig zu verlängern. Es ist daher nicht möglich, einen vollständigen Überblick über die ausgestellten Bescheinigungen zu erhalten, und in einigen Fällen können aufgrund der sich im Laufe der Zeit ändernden Verwaltungspraxis Zweifel daran aufkommen, ob das zertifizierte Material der ausgestellten Bescheinigung entspricht. Um einen besseren Beitrag zur kontinuierlichen Bekämpfung des illegalen Handels zu leisten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine stärkere Kontrolle des Elefanten-Elfenbeinhandels in der Union zu ermöglichen, scheint es daher erforderlich, all diese Bescheinigungen mit einem Ablaufdatum zu versehen. Um zu berücksichtigen, dass Marktteilnehmer und Behörden sich an diese Änderungen anpassen müssen, sollte das Ablaufdatum nach einem Übergangszeitraum von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung festgesetzt werden.
(28)
Nach Inkrafttreten der Abschaffung dieser Ausnahmen ist zu erwarten, dass diese Änderungen eine gewisse Zeit lang zu einer Zunahme der Anträge auf Bescheinigungen führen werden, die dann als neue Anforderung für kommerzielle Aktivitäten mit Elefanten-Elfenbein erforderlich sind. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Anträge auf solche Bescheinigungen von den Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten zu bearbeiten sind, sollte aus diesem Grund während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung verlängert werden.
(29)
Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(30)
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

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