ANHANG I VO (EU) 2021/2281
Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I, „Genehmigung/Bescheinigung” , wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen” für „1 — Original” wird folgende Zeile angefügt:
- Y
- aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006(1) und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist.
- b)
-
In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen” für „2 — Kopie für den Inhaber” wird folgende Zeile angefügt:
- Y
- aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist.
- c)
-
In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen” für „3 — Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde” wird folgende Zeile angefügt:
- Y
- aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist.
- d)
-
In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen” für „4 — Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde” und „5 — Antrag” wird folgende Zeile angefügt:
- Y
- aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist.
- 2.
-
Anhang III, „Wanderausstellungsbescheinigung” , wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen” für „Original” wird folgende Zeile angefügt:
- Y
- aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist.
- b)
-
In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen” für „Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde” und „Antrag” wird folgende Zeile angefügt:
- Y
- aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist.
- 3.
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Anhang V, „Bescheinigung — Ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Union” , wird wie folgt geändert:
- a)
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In Nummer 9 der „Anweisungen und Erläuterungen” für „Original” wird folgende Zeile angefügt:
- Y
- aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist.
- b)
-
In Nummer 9 der „Anweisungen und Erläuterungen” für „Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde” und „Antrag” wird folgende Zeile angefügt:
- Y
- aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).
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