Artikel 3 VO (EU) 2021/2283

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Waren abgegeben, für die im Anhang besondere Maßeinheiten vorgesehen sind, wird die genaue Menge der eingeführten Waren unter Verwendung der im Anhang angegebenen besonderen Maßeinheit in dieser Anmeldung eingetragen.

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