Artikel 7 VO (EU) 2021/2284

Format und Intervalle der Meldungen von Unternehmen, die unter die Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen

Abweichend von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung melden Unternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, die unter die Anwendung des genannten Artikels fallen, die in den Meldebögen des Anhangs VIII dieser Verordnung festgelegten Informationen unter Beachtung der im Anhang IX dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

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