Präambel VO (EU) 2021/2285

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(2) wurde eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden „RNQPs” ) erstellt. Ferner werden darin Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in die Union bzw. innerhalb der Union festgelegt, um die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieser Schädlinge in das bzw. auf dem Gebiet der Union zu verhindern.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte geändert werden, um verfügbare wissenschaftliche und fachliche Informationen aus Bewertungen des Schädlingsrisikos, Einstufungen der Schädlingsrisiken und Schädlingsrisikoanalysen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ), der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Solche Änderungen wurden auch angesichts von Beanstandungen aufgrund von Schädlingen an der Grenze der Union und von Ausbrüchen im Gebiet der Union sowie weiterer Analysen, die von den zuständigen Arbeitsgruppen der Kommission durchgeführt wurden, erforderlich.
(3)
Eine Reihe der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schädlinge wurden von der Behörde neu bewertet, um ihren pflanzengesundheitlichen Status entsprechend den neuesten fachlichen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu aktualisieren (im Folgenden „Neubewertung” ). Im Falle von Gruppen geregelter Schädlinge wurden die jeweiligen Schädlinge bei dieser Neubewertung ausschließlich im Hinblick auf ihr Auftreten im Gebiet der Union untersucht, also nicht im Hinblick auf ihr Auftreten auf dem gesamten europäischen Kontinent.
(4)
Infolge dieser Neubewertung sollten die Arten und Gattungen der Gruppen Acleris spp.(3), Choristoneura spp.(4), Cicadellidae, bekanntermaßen Vektoren für Xylella fastidiosa (Wells et al.)(5), Margarodidae(6), Premnotrypes spp.(7), Palm lethal yellowing phytoplasmas(8), Tephritidae(9), Viren, Viroide und Phytoplasmen der Kartoffel(10), Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.(11), die die Kriterien von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 angegeben werden.
(5)
Auf der Grundlage der Neubewertung der Gruppe der Tephritidae wurden bestimmte Arten und Gattungen ermittelt, die im Gebiet der Union nicht oder nur in begrenztem Umfang vorkommen und als Unionsquarantäneschädlinge geführt werden sollten. Mehrere Gattungen sollten als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt werden, um Schutzmaßnahmen gegen sie zu ermöglichen, bis Methoden zur Identifizierung dieser Gattungen auf Artenebene, insbesondere im Larvenstadium, verfügbar sind. Daher sollten die jeweiligen speziellen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 entsprechend geändert werden.
(6)
Aufgrund der Neubewertung erfüllen die außereuropäischen Isolate der Kartoffelviren A, M, V und Y, Arracacha-Virus B, Oca-Stamm, und Papaya leaf crumple virus die Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich ihrer potenziellen Auswirkungen nicht mehr und gelten nicht mehr als Unionsquarantäneschädlinge. Sie sollten daher von der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden.
(7)
Auf der Grundlage der Neubewertung wurde festgestellt, dass das Citrus chlorotic spot virus die Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf das Gebiet der Union erfüllt; daher sollte es in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.
(8)
Die Bezeichnungen der Schädlinge Amauromyza maculosa (Malloch), Anomala orientalis (Waterhouse), Cicadellidae, bekanntermaßen Vektoren für Xylella fastidiosa (Wells et al.), Heliothis zea (Boddie), Phoma andina (Turkensteen), Rhizoecus hibisci Kawai und Takagi, Scolytidae spp. und Witches’ broom disease of lime sollten durch Nemorimyza maculosa (Malloch)(12), Exomala orientalis (Waterhouse)(13), Cicadomorpha, bekanntermaßen Vektoren für Xylella fastidiosa (Wells et al.)(14), Helicoverpa zea (Boddie)(15), Stagonosporopsis andigena (Turkensteen) Aveskamp, Gruyter & Verkley(16), Ripersiella hibisci Kawai und Takagi(17), Scolytinae spp.(18) bzw. Candidatus Phytoplasma aurantifolia-Referenzstamm(19) ersetzt werden, um den jüngsten Entwicklungen in der internationalen Nomenklatur, die in den jeweiligen wissenschaftlichen Stellungnahmen der Behörde identifiziert wurden, Rechnung zu tragen.
(9)
Strawberry witches’ broom disease wurde als Krankheit von Fragaria L. berichtet. Das Phytoplasma, das der ursächliche Erreger der Krankheit ist, wurde in der Vergangenheit nicht durch molekulare Identifizierungsinstrumente identifiziert. Auf der Grundlage einer kürzlich veröffentlichten wissenschaftlichen Stellungnahme der Behörde(20) sollte das Phytoplasma, das zuvor als Strawberry witches’ broom phytoplasma bekannt und in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt war, gestrichen und durch einen Eintrag zu Candidatus Phytoplasma hispanicum ersetzt werden.
(10)
Angesichts der Abwesenheit von Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. im Gebiet der Union und unter Berücksichtigung der einschlägigen Stellungnahme der Behörde ist es zudem fachlich gerechtfertigt, den betroffenen Schädling als Unionsquarantäneschädling in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen. Dementsprechend sollte dieser Schädling in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Fragaria L. aus der in Anhang IV Teil J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthaltenen Liste der RNQPs gestrichen werden.
(11)
Folglich sollten die besonderen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf Strawberry witches’ broom phytoplasma durch besondere Anforderungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. ersetzt werden, da die Behörde festgestellt hat, dass diese Schädlinge Auswirkungen auf Fragaria L. haben.
(12)
Der Schädling Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Italien hat jedoch mitgeteilt, dass die Tilgung dieses Schädlings in bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets nicht mehr durchführbar ist, und hat eine Eindämmungsregelung beantragt. Folglich sollte dieser Schädling als Schädling aufgeführt werden, der bekanntermaßen im Gebiet der Union auftritt, und daher in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verschoben werden.
(13)
Spanien hat im Jahr 2015 eine Schädlingsrisikoanalyse für den Ambrosiakäfer Euwallacea sp. und die damit verbundenen Pilze Fusarium ambrosium und Fusarium euwallaceae durchgeführt(21), und die EPPO hat im Jahr 2017 basierend auf der spanischen Risikoanalyse ebenfalls einen Bericht über eine Schädlingsrisikoanalyse zu Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae erstellt(22). Diesen Analysen zufolge erfüllen diese Schädlinge die Bedingungen in Bezug auf das Gebiet der Union gemäß Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031. Euwallacea fornicatus sensu lato ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 unter der Gruppe Scolytidae spp. (außereuropäisch) bereits als Unionsquarantäneschädling geregelt. Dieser Schädling sollte nun ausdrücklich in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden, da besondere Anforderungen in Bezug auf diesen Schädling festgelegt werden sollten. Die Symbionten Fusarium ambrosium und Fusarium euwallaceae sollten nach taxonomischen Änderungen unter den wissenschaftlichen Bezeichnungen Neocosmospora ambrosia und Neocosmospora euwallaceae geregelt werden.
(14)
Die EPPO hat mehrere Risikoanalysen für die Schädlinge Apriona germari (Hope), Apriona rugicollis Chevrolat, Apriona cinerea Chevrolat(23), Ceratothripoides claratris (Shumsher)(24), Massicus raddei (Blessig)(25), Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback(26), Prodiplosis longifila Gagné(27) und Trirachys sartus Solsky(28) durchgeführt. Diesen Analysen zufolge erfüllen diese Schädlinge die Bedingungen in Bezug auf das Gebiet der Union gemäß Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und sollten daher in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt werden.
(15)
Auf der Grundlage einer von der EPPO entwickelten Methodik(29) wurde der Schluss gezogen, dass Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto die Kriterien für RNQPs gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Schädling in Anhang IV Teile D und M der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen, in denen RNQPs in Bezug auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bzw. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl. aufgeführt sind. Um das Auftreten dieses Schädlings auf den jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu verhindern, sollten darüber hinaus spezifische Maßnahmen in Anhang V Teile C und K der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt werden.
(16)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/885 der Kommission(30) sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae festgelegt.
(17)
Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/885 aufgehoben werden, da ihre Bestimmungen in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 übernommen werden.
(18)
Auf der Grundlage der von der EPPO entwickelten Methodik wurde der Schluss gezogen, dass Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld die Kriterien für RNQPs gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Schädling in Anhang IV Teile D, E und J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen, in denen RNQPs betreffend Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, forstliches Vermehrungsgut außer Saatgut und Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aufgeführt sind. Um das Auftreten dieses Schädlings auf den jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu verhindern, sollten darüber hinaus spezifische Maßnahmen in Anhang V Teile C und D der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt werden.
(19)
Auf der Grundlage der von der EPPO entwickelten Methodik wurde der Schluss gezogen, dass das Citrus bark cracking viroid (CBCVd) die Kriterien für RNQPs gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Schädling in Anhang IV Teil L der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen, in dem RNQPs betreffend zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Humulus lupulus L. aufgeführt sind. Um das Auftreten dieses Schädlings auf den jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu verhindern, sollten spezifische Maßnahmen in Anhang V Teil J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt werden.
(20)
Auf der Grundlage der Risikomanagementmaßnahmen für Candidatus Phytoplasma pyri, die die Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchgeführt haben, und nach einem Austausch mit den Mitgliedstaaten über die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sollten die Risikomanagementmaßnahmen für diesen Schädling überarbeitet werden. Aktualisierte Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens von Candidatus Phytoplasma pyri auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sollten in Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt werden.
(21)
In Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten die Bezeichnung Bruchus pisorum (L.) in Bruchus pisorum (Linnaeus) und die Bezeichnung Bruchus rufimanus L. in Bruchus rufimanus Boheman geändert werden, um den Bestimmungen der Internationalen Regeln der zoologischen Nomenklatur Rechnung zu tragen.
(22)
Pflanzkartoffelknollen können derzeit aus Pflanzen gewonnen werden, die in Gebieten angebaut werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. sind. Daher sollten die Maßnahmen für Pflanzkartoffelpartien in Bezug auf diesen Schädling in Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geändert werden, um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und weniger strenge Anforderungen an in diesen Gebieten erzeugte Pflanzkartoffeln zuzulassen.
(23)
Auf der Grundlage wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse und infolge einer Schädlingsrisikobewertung durch die Behörde(31) sowie des von der EPPO veröffentlichten Dokuments über das Schädlingsrisikomanagement(32) sollte die Einfuhr in die Union von loser Rinde von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt. mit Ursprung in Kanada, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten und Vietnam aufgrund des unannehmbaren Risikos, das sie in Bezug auf den Unionsquarantäneschädling Phytophthora ramorum (außereuropäische Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld darstellen, verboten werden. Diese Pflanzenerzeugnisse sollten daher in Bezug auf diese Drittländer in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden, und entsprechende Änderungen sollten in den Anhängen VII und XI der genannten Verordnung vorgenommen werden, wobei die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Verbindung mit Anhang 2 des Protokolls unberührt bleibt.
(24)
Auf der Grundlage wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse und infolge einer von der Behörde durchgeführten Schädlingsrisikobewertung sowie der von der EPPO veröffentlichten Aufzeichnung über Schädlingsrisikomanagement ist es angezeigt, besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. innerhalb des Gebiets der Union aufzunehmen, weil die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass auf diesen der Unionsquarantäneschädling Phytophthora ramorum (außereuropäische Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld auftritt. Daher sollten die betreffenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden.
(25)
In der Entscheidung 2002/757/EG der Kommission(33) werden Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld in die bzw. in der Union festgelegt.
(26)
Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Entscheidung 2002/757/EG aufgehoben werden, da ihre Bestimmungen in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 übernommen werden.
(27)
Der Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sieht unter anderem die Anforderung einer Registrierung von Orten, an denen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen erzeugt werden, und die Notwendigkeit einer Inspektion vor. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Praxis zum Pflanzenschutz im Gebiet der Union beiträgt. Aus diesem Grund sollte eine solche Anforderung für das Verbringen aller zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus allen Drittländern in die Union festgelegt werden.
(28)
Auf der Grundlage der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse in der von der EPPO durchgeführten jeweiligen Schädlingsrisikoanalyse ist es erforderlich, besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union aufgrund der Wahrscheinlichkeit festzulegen, dass auf diesen die Schädlinge Apriona germari (Hope), Apriona rugicollis Chevrolat, Apriona cinerea Chevrolat, Ceratothripoides claratris (Shumsher), Euwallacea fornicatus sensu lato, Massicus raddei (Blessig), Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback, Prodiplosis longifila Gagné und Trirachys sartus Solsky auftreten. Daher sollten die betreffenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie die jeweiligen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden.
(29)
Angesichts der Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire in einigen Drittländern und seiner Ausbreitung von der Ukraine und Russland in Richtung des Gebiets der Union und Belarus und angesichts der für diesen Schädling verfügbaren fachlichen Informationen sollten zusätzliche besondere Anforderungen an die Verbringung von Wirtspflanzen, Holz und Rinde aus diesen Ländern in das Gebiet der Union festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten denjenigen entsprechen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1292 der Kommission(34) über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Agrilus planipennis Fairmaire aus der Ukraine festgelegt sind. Derartige besondere Anforderungen sollten jedoch Anpassungen enthalten, damit der Entwicklung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung Rechnung getragen wird. Die Nummern 36, 87, 88 und 89 von Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten daher entsprechend geändert werden, und die Ukraine und Belarus sollten zu den Ursprungsländern hinzugefügt werden. Darüber hinaus sollte auf der Grundlage der von der Behörde veröffentlichten Schädlingserhebungskarte für Agrilus planipennis Fairmaire(35) unter den Nummern 36, 87, 88 und 89 eine neue Wirtspflanze Chionanthus virginicus L. aufgenommen werden.
(30)
Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1292 aufgehoben werden; die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird ihre Bestimmungen enthalten.
(31)
Um das Auftreten, die Ansiedlung und die Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire innerhalb des Gebiets der Union zu verhindern, sollte die Verbringung bestimmter Pflanzen sowie bestimmter Arten und bestimmter Typen von Holz und Rinde aus Gebieten des Unionsgebiets, die sich in einer bestimmten Entfernung von befallenen Gebieten sowohl auf dem Gebiet der Union als auch in benachbarten Drittländern befinden, verboten werden. Aus diesem Grund sollten in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 besondere Anforderungen hinzugefügt werden. Darüber hinaus sollten besondere Anforderungen an die Verbringung anderer Arten von Holz aus solchen Gebieten innerhalb des Gebiets der Union in Anhang VIII hinzugefügt werden. Zudem sollte der Anhang XIII dahin gehend geändert werden, dass für Waren aus dem Holz aus diesen Gebieten ein Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigt wird.
(32)
Auf der Grundlage der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse und nach der durch die EPPO durchgeführten Schädlingsrisikoanalyse(36),(37), der von Spanien durchgeführten Schädlingsrisikobewertung(38), den von der Behörde veröffentlichten Schädlingserhebungskarten(39) und den Beanstandungsdaten ist es erforderlich, besondere Anforderungen an die Einführung bestimmter Pflanzen in die Union aufgrund der Wahrscheinlichkeit festzulegen, dass auf diesen Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) auftreten. Daher sollten die betreffenden Pflanzen und die jeweiligen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden.
(33)
Auf der Grundlage der Ausbruchsmeldungen von Mitgliedstaaten und der von der Behörde durchgeführten Schädlingsrisikobewertung(40) ist es erforderlich, in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 besondere Anforderungen an die Einführung bestimmter Pflanzen in das Gebiet der Union festzulegen, um die Union vor Eotetranychus lewisi (McGregor) zu schützen.
(34)
Auf der Grundlage der von der Behörde durchgeführten Schädlingsrisikobewertung von Pantoea stewartii subsp. stewartii(41) ist es erforderlich, die besonderen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu ändern.
(35)
Die in der Entscheidung 98/109/EG der Kommission(42) für die Einfuhr von Schnittblumen von Orchidaceae aus Thailand in die Union festgelegten Einfuhranforderungen sollten in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden. Dies ist erforderlich, um die Rechtsklarheit dadurch zu verbessern, dass alle Einfuhranforderungen für Pflanzen in demselben Durchführungsrechtsakt aufgeführt werden. Aus demselben Grund sollte die genannte Entscheidung aufgehoben werden.
(36)
Bestimmte KN-Codes oder deren Bezeichnungen, die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verwendet werden, sollten hinzugefügt oder geändert werden, um der letzten Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission(43) Rechnung zu tragen.
(37)
Auf der Grundlage wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse und der Schädlingsrisikoeinstufungen durch die Behörde(44) sollten besondere Anforderungen für die Verbringung in das Gebiet und gegebenenfalls innerhalb des Gebiets der Union von bestimmten Pflanzen aufgrund der Wahrscheinlichkeit aufgenommen werden, dass auf diesen Aleurocanthus spiniferus (Quaintance), Popillia japonica Newman und Toxoptera citricida (Kirkaldy) auftreten, da diese Schädlinge in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt sind und bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten. Darüber hinaus ist Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) ein polyphager Schädling, der im Gebiet der Union nur bei bestimmten Wirtspflanzen auftritt; daher ist es angezeigt, die jeweiligen besonderen Anforderungen ausschließlich auf diese Liste von Wirtspflanzen zu beschränken.
(38)
Die besondere Anforderung an die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von Verpackungsmaterial aus Holz in Bezug auf Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinen Vektor Pityophthorus juglandis Blackman, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt ist, sollte dahin gehend geändert werden, dass präzisiert wird, dass sie nur Verpackungsmaterial aus Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth betrifft. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses sollte gestrichen werden, da sie angesichts der derzeit begrenzten Verbreitung des Schädlings im Gebiet der Union eine unannehmbare Belastung für alle Unternehmer darstellt.
(39)
Aufgrund von Änderungen in der Taxonomie von Pinales sollten alle Bezugnahmen auf Pflanzen und Holz von Pinales durch Bezugnahmen auf Pflanzen oder Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) ersetzt werden.
(40)
Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung in Bezug auf Pollen, der zur Bestäubung bestimmt ist, nur für zum Anpflanzen bestimmten Pollen gilt, da diese Art von Pollen ein Pflanzengesundheitsrisiko birgt, das Risikomanagementmaßnahmen erfordert.
(41)
Die Anhänge I, II, IV bis VIII und X bis XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten daher entsprechend geändert werden.
(42)
Diese Verordnung sollte ab dem 11. April 2022 gelten. Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen im Zusammenhang mit dem Schädling Grapevine flavescence dorée phytoplasma sollten ab dem 1. Mai 2022 gelten. Dieser Zeitraum ist erforderlich, damit sich die zuständigen Behörden und die Unternehmer auf die neuen Anforderungen einstellen können, und berücksichtigt den Zeitraum der jährlichen Erhebungen für diesen Schädling. Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen für alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen im Zusammenhang mit den Schädlingen Meloidogyne enterolobii und Euwallacea fornicatus sensu lato sollten ab dem 11. Januar 2023 gelten. Diese Fristen sind notwendig, damit sich die zuständigen Behörden und die Unternehmer auf die neuen Anforderungen einstellen können.
(43)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)

Scientific Opinion on the pest categorisation of non-EU Acleris spp. EFSA Journal 2019;17(10):5856, 37 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5856.

(4)

Scientific Opinion on the pest categorisation of non-EU Choristoneura spp. EFSA Journal 2019;17(5):5671, 31 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5671.

(5)

Scientific Opinion on the pest categorisation of non-EU Cicadomorpha vectors of Xylella spp. EFSA Journal 2019;17(6):5736, 53 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5736.

(6)

Pest categorisation of non-EU Margarodidae. EFSA Journal 2019;17(4):5672, 42 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5672.

(7)

Scientific Opinion on the pest categorisation of the Andean Potato Weevil (APW) complex (Coleoptera: Curculionidae). EFSA Journal 2020;18(7):6176, 38 S. https://doi.org/10.2903/j.efs a.2020.617 6.

(8)

Scientific Opinion on pest categorisation of Palm lethal yellowing phytoplasmas. EFSA Journal 2017;15(10):5028, 27 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.5028.

(9)

Pest categorisation of non-EU Tephritidae. EFSA Journal 2020;18(1):5931, 62 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5931.

(10)

Mehrere wissenschaftliche Stellungnahmen der EFSA (2019, 2020).

(11)

Mehrere wissenschaftliche Stellungnahmen der EFSA (2019, 2020).

(12)

Scientific Opinion on the pest categorisation of Nemorimyza maculosa. EFSA Journal 2020;18(3):6036, 29 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6036.

(13)

Scientific Opinion on the pest categorisation of Exomala orientalis. EFSA Journal 2020;18(4):6103, 29 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6103.

(14)

Scientific Opinion on the pest categorisation of non-EU Cicadomorpha vectors of Xylella spp. EFSA Journal 2019;17(6):5736, 53 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5736.

(15)

Scientific Opinion on the pest categorisation of Helicoverpa zea. EFSA Journal 2020;18(7):6177, 31 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6177.

(16)

Scientific Opinion on the pest categorisation of Stagonosporopsis andigena. EFSA Journal 2018;16(10):5441, 25 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5441.

(17)

Scientific Opinion on the pest categorisation of Ripersiella hibisci. EFSA Journal 2020;18(6):6178, 28 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6178.

(18)

Scientific Opinion on the list of non-EU Scolytinae of coniferous hosts. EFSA Journal 2020;18(1):5933, 56 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5933;

Scientific Opinion on the pest categorisation of non-EU Scolytinae of coniferous hosts. EFSA Journal 2020;18(1):5934, 39 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5934.

(19)

Scientific Opinion on pest categorisation of Witches’ broom disease of lime (Citrus aurantifolia) phytoplasma. EFSA Journal 2017;15(10):5027, 22 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.5027.

(20)

Scientific Opinion on the list of non-EU phytoplasmas of Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. and Vitis L. EFSA Journal 2020;18(1):5930, 25 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5930;

Scientific Opinion on the pest categorisation of the non-EU phytoplasmas of Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. and Vitis L. EFSA Journal 2020;18(1):5929, 97 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5929.

(21)

Schädlingsrisikoanalyse für den Ambrosiakäfer* Euwallacea sp., einschließlich aller Arten der Gattung Euwallacea, die E. fornicatus morphologisch ähnlich sind, *Assoziierte Pilze: Fusarium sp. (z. B. F. ambrosium, Fusarium euwallaceae) oder andere mögliche Symbionten. Spanien (2015).

(22)

Bericht über eine Schädlingsrisikoanalyse für Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae, EPPO (2017).

(23)

EPPO (2013), Pest risk analysis for Apriona germari, A. japonica, A. cinerea.

(24)

EPPO (2017), Pest risk analysis for Ceratothripoides brunneus and C. claratris.

(25)

EPPO (2018), Pest risk analysis for Massicus raddei.

(26)

EPPO (2010), Pest risk analysis for Meloidogyne enterolobii.

(27)

EPPO (2017), Pest risk analysis for Prodiplosis longifila.

(28)

EPPO (2000), Pest risk analysis for Aeolesthes sarta.

(29)

A methodology for preparing a list of recommended regulated non-quarantine pests (RNQPs). EPPO Bulletin (2017) 47(3), 551-558.

(30)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/885 der Kommission vom 26. Juni 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 9).

(31)

Scientific Opinion on the Pest Risk Analysis on Phytophthora ramorum prepared by the FP6 project RAPRA. EFSA Journal 2011;9(6):2186. [108 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2186.

(32)

EPPO (2013), Pest risk management for Phytophthora kernoviae and Phytophthora ramorum.

(33)

Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft (ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 37).

(34)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1292 der Kommission vom 15. September 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Agrilus planipennis Fairmaire aus der Ukraine und zur Änderung des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (ABl. L 302 vom 16.9.2020, S. 20).

(35)

Pest survey card on Agrilus planipennis. EFSA supporting publication 2020:EN-1945. 43 S. doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1945.

(36)

EPPO (2009, revised 2017) Pest risk analysis for Bactrocera invadens.

(37)

EPPO (2017) Pest risk analysis for Bactrocera latifrons; https://gd.eppo.int/taxon/DACULA.

(38)

2019, unveröffentlichter Bericht über die Bewertung des Schädlingsrisikos.

(39)

Pest survey card on Bactrocera dorsalis. EFSA supporting publication 2019:EN-1714. 24 S. doi:10.2903/sp.efsa.2019.EN-1714.

Schädlingserhebungskarte zu Bactrocera zonata. EFSA supporting publication 2021:EN-1999. 28 S. doi:10.2903/sp.efsa.2021.EN-1999.

(40)

Scientific Opinion on the pest categorisation of Eotetranychus lewisi. EFSA Journal 2014;12(7):3776, 35 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3776;

Scientific Opinion on the pest risk assessment of Eotetranychus lewisi for the EU territory. EFSA Journal 2017; 15(10):4878, 122 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4878.

(41)

Scientific Opinion on the risk assessment of the entry of Pantoea stewartii subsp. stewartii on maize seed imported by the EU from the USA. EFSA Journal 2019;17(10):5851, 49 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5851.

(42)

Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmaßnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen (98/109/EG) (ABl. L 27 vom 3.2.1998, S. 47).

(43)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 361 vom 30.10.2020, S. 1).

(44)

Scientific Opinion on the pest categorisation of Aleurocanthus spp. EFSA Journal 2018; 16(10):5436, 31 S. doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5436;

Scientific Opinion on the pest categorisation of Popillia japonica. EFSA Journal 2018; 16(11):5438, 30 S. doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5438;

Scientific Opinion on the pest categorisation of Toxoptera citricida. EFSA Journal 2018; 16(1):5103, 22 S. doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5103.

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