Artikel 2 VO (EU) 2021/2287

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. 6,0 % C687
Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd. 24,6 % C688
Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd. 28,5 % C686
In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben 23,6 % Siehe Anhang I
In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben 23,6 % Siehe Anhang II
Alle übrigen Unternehmen 28,5 % C999

2.
In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

(6) Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 oder in den Anhängen I und II genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder soweit angezeigt die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.

3.
In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:

(7) In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.

4.
Der Anhang wird durch Anhang I und Anhang II ersetzt.

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