Artikel 2 VO (EU) 2021/2287
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd. 6,0 % C687 Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd. 24,6 % C688 Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd. 28,5 % C686 In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben 23,6 % Siehe Anhang I In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben 23,6 % Siehe Anhang II Alle übrigen Unternehmen 28,5 % C999 - 2.
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In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:
(6) Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 oder in den Anhängen I und II genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder soweit angezeigt die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.
- 3.
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In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:
(7) In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.
- 4.
- Der Anhang wird durch Anhang I und Anhang II ersetzt.
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