ANHANG VO (EU) 2021/2290

METHODEN ZUR BERECHNUNG DER GEMEINSAMEN OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN GEMÄß ANHANG I DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115

OUTPUTINDIKATOREN

Berechnungsmethoden für Outputindikatoren für den Leistungsabschluss

1.
Bei der Berechnung der Indikatoren für den Leistungsabschluss berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)
die Planung der Outputs erfolgt je Agrar-Haushaltsjahr und wird wie folgt vorgenommen:

i)
pro Intervention. Werden für eine Intervention mehrere Einheitsbeträge festgelegt, so können Outputs entweder pro Einheitsbetrag, für Gruppen von Einheitsbeträgen oder für alle Einheitsbeträge geplant werden. Wird für den Outputindikator der Intervention mehr als eine Maßeinheit festgelegt, so erfolgt die Planung je Maßeinheit;
ii)
je Sektor für Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115;

b)
die Berichterstattung über den Output erfolgt für jedes Agrar-Haushaltsjahr und für alle Interventionen, für die in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr Zahlungen geleistet wurden, wie folgt:

i)
pro Einheitsbetrag;
ii)
je operationellem Programm im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115;

c)
die durch eine Intervention erzielten Outputs werden nur einmal im Rahmen des im GAP-Strategieplan mit dieser Intervention verbundenen Outputindikators geplant und gemeldet;
d)
umfasst eine Intervention Unterstützung in Form von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten, so wird der Outputindikator für jede Form von Unterstützung berechnet;
e)
der gemeldete Outputwert entspricht dem Anteil der Ausgaben, die in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr für diesen Output tatsächlich getätigt wurden. Für in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr teilweise abgeschlossene Interventionen werden Teiloutputs gemeldet.

Berichterstattung über die Vorschusszahlungen für Outputindikatoren für den Leistungsabschluss

2.
Interventionen, für die vor Lieferung des entsprechenden vollständigen Outputs Vorschusszahlungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 44 Absätze 3 und 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geleistet wurden, werden nicht in den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Agrar-Haushaltsjahr aufgenommen, in dem die Vorschusszahlung getätigt wurde. Diese Vorschusszahlungen werden für das Agrar-Haushaltsjahr gemeldet, in dem die vollständige dem Output entsprechende Zahlung geleistet wird.

Berichterstattung über die aggregierten Werte der Outputindikatoren und die Werte der Outputindikatoren O.3 und O.34, die für Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungszwecke zu verwenden sind

3.
Bei der Berichterstattung über die aggregierten Werte von Outputindikatoren und andere Outputwerte gilt Folgendes:

a)
die Mitgliedstaaten nehmen in die Berichterstattung über Outputindikatoren, die in den Leistungsabschluss einfließen, auch die folgenden aggregierten Werte auf:

i)
den Gesamtoutput je Intervention;
ii)
den Gesamtoutput je Maßeinheit, wenn für eine Intervention mehrere Maßeinheiten festgesetzt werden;
iii)
gibt es im Rahmen einer Intervention mehrere Einheitsbeträge, so wird der Gesamtoutput für jede der nachstehenden Kategorien ermittelt:

jedes Gebiet gemäß Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115;

jede Art von Risikomanagementinstrument gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115;

vorbereitende Maßnahmen im Rahmen der LEADER-Strategien gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 und Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der LEADER-Strategien gemäß dem genannten Artikel der Verordnung (EU) 2021/2115;

jedes Finanzierungsinstrument gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2115;

iv)
den Gesamtoutput je Outputindikator;
v)
den Gesamtoutput für jede der in Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii genannten Kategorien, sofern für den Outputindikator relevant;
vi)
gegebenenfalls den Gesamtoutput je Interventionskategorie;
vii)
den Gesamtoutput je Maßeinheit und gegebenenfalls den Gesamtoutput unter Verwendung einer gemeinsamen Maßeinheit, wenn der Outputindikator oder die Interventionskategorie mehrere Interventionen umfasst, deren Output mit unterschiedlichen Maßeinheiten gemessen wird;
viii)
die Zahl der Endempfänger der Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten, aufgeschlüsselt nach Intervention und Outputindikatoren;

b)
die Mitgliedstaaten legen jedes Jahr Werte für die folgenden Outputindikatoren vor, die nicht in den Leistungsabschluss einfließen:

i)
Outputindikator O.3:

der Wert dieses Indikators wird je Intervention, je Outputindikator, der in den Leistungsabschluss einfließt, und je Interventionskategorie angegeben;

der Wert dieses Indikators wird für jede Kategorie gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii, für jede Intervention und für jeden Outputindikator angegeben, der in den Leistungsabschluss einfließt, wenn die Interventionen oder Outputindikatoren Kategorien gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii umfassen;

die Gesamtzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung, bei denen es sich um Landwirte handelt, und die Gesamtzahl der Landwirte, die Direktzahlungen erhalten, sind anzugeben;

die Gesamtzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung, bei denen es sich um Landwirte handelt, wird nach Geschlecht aufgeschlüsselt;

die Begünstigten werden vollständig erfasst;

ii)
Outputindikator O.34:

die Gesamtzahl der Hektar ist anzugeben, für die GAP-Unterstützung gewährt wird und die unter die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB), den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die gemäß den Artikeln 31 und 70 sowie Titel III Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten ökologischen Verfahren fallen, außer für in anderen Einheiten geplante Interventionen;

die Gesamtzahl der Hektar ist anzugeben, auf denen ökologische Verfahren gemäß den Artikeln 31 und 70 sowie Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 angewendet werden, außer für in anderen Einheiten geplante Interventionen;

die Hektarfläche wird vollständig erfasst.

Berechnungsmethoden für aggregierte Werte der Outputindikatoren, die für Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungszwecke verwendet werden sollen

4.
Bei der Berechnung der aggregierten Werte der Outputindikatoren werden die Outputs wie folgt angerechnet:

a)
bei aggregierten Werten der Outputindikatoren für Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 (im Folgenden „integriertes System” ) und für Interventionen, die innerhalb des Haushaltsjahres vollständig gezahlt wurden und nicht unter das integrierte System fallen, werden die Outputs stets vollständig angerechnet;
b)
bei aggregierten Werten von Outputindikatoren im Zusammenhang mit nicht durch das integrierte System abgedeckten Interventionen, die in verschiedenen Tranchen über mehrere Jahre gezahlt werden, werden Teiloutputs angerechnet.

Zusätzliche nationale Finanzierung für Outputindikatoren

5.
Wird die Unterstützung als zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 (im Folgenden „zusätzliche nationale Finanzierung” ) gewährt, so gilt Folgendes:

a)
die geplanten Outputs umfassen die durch zusätzliche nationale Finanzierung generierten Outputs;
b)
Outputs, die durch zusätzliche nationale Finanzierung generiert werden, werden getrennt von den Outputs gemeldet, die durch öffentliche Ausgaben erzielt werden, bei denen es sich nicht um eine zusätzliche nationale Finanzierung handelt;
c)
durch zusätzliche nationale Finanzierung generierte Outputs werden für die Zwecke des Leistungsabschlusses nicht berücksichtigt;
d)
die durch zusätzliche nationale Finanzierung generierten Outputs werden bei der Berechnung der aggregierten Werte der Outputindikatoren für Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungszwecke berücksichtigt.

Vorschriften zur Vermeidung einer Doppelerfassung bei Outputindikatoren, die für Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungszwecke verwendet werden sollen

6.
Für die Berechnung der aggregierten Werte der Outputindikatoren ohne Doppelerfassung gilt Folgendes:

a)
wird eine Outputeinheit durch mehrere einschlägige Interventionen oder mehrere Vorhaben innerhalb derselben Intervention abgedeckt, so wird diese Outputeinheit bei der Berechnung des aggregierten Wertes nur einmal gezählt;
b)
die aggregierten Werte für Outputindikatoren im Zusammenhang mit Interventionen, die unter das integrierte System fallen und im jährlichen Leistungsbericht für das Agrar-Haushaltsjahr N-1 gemeldet werden, enthalten die Anzahl der Einheiten, die im Agrar-Haushaltsjahr N-1 im Zusammenhang mit den im Jahr N-2 beantragten Interventionen eine teilweise oder vollständige Zahlung erhalten haben;
c)
werden Zahlungsansprüche oder Obergrenzen angewandt, melden die Mitgliedstaaten die betreffende Fläche, die nach Verwaltungskontrollen und vor Anwendung dieser Obergrenzen im Rahmen der einschlägigen Outputindikatoren als förderfähig ermittelt wurde.

ERGEBNISINDIKATOREN

Verknüpfungen zwischen spezifischen Zielen, Ergebnisindikatoren und Interventionen

7.
In ihrem GAP-Strategieplan stellen die Mitgliedstaaten Verknüpfungen zwischen spezifischen Zielen, Ergebnisindikatoren und Interventionen wie folgt her:

a)
die Mitgliedstaaten stellen eine Verknüpfung zwischen Ergebnisindikatoren und spezifischen Zielen her. Ein Ergebnisindikator kann mit mehr als einem spezifischen Ziel verknüpft sein;
b)
die Interventionen werden mit allen Ergebnisindikatoren verknüpft, zu denen sie unmittelbar und erheblich beitragen;
c)
dem Ergebnisindikator werden nur Vorhaben innerhalb einer Intervention zugeordnet, die direkt und signifikant zu diesem Ergebnisindikator beitragen;
d)
eine einzige Intervention oder ein einziges Vorhaben innerhalb einer Intervention kann zu mehr als einem Ergebnisindikator beitragen;
e)
der Wert des durch ein Vorhaben generierten Outputs ist stets vollständig dem/den relevanten Ergebnisindikator(en) zuzuordnen, auch wenn er mit mehreren Ergebnisindikatoren verknüpft ist;
f)
Bewirtschaftungsverpflichtungen und Investitionen, die zu demselben Zweck beitragen, werden mit separaten Ergebnisindikatoren verknüpft, mit Ausnahme der Ergebnisindikatoren R.43 und R.44;
g)
der Ergebnisindikator R.35 wird mit Interventionen im Bienenzuchtsektor verknüpft, die unter die Interventionskategorie gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 fallen. Diese Interventionen werden nur unter dem Ergebnisindikator R.35 gemeldet;
h)
Flächen, die nur den GAB und den GLÖZ unterliegen, werden nicht in die Berechnung der Ergebnisindikatoren einbezogen, mit Ausnahme des Ergebnisindikators R.4, der speziell darauf ausgelegt ist, den Anteil der landwirtschaftlichen Fläche, für die GAP-Einkommensstützung gewährt wird und der der Konditionalität unterliegt, zu erfassen.

Detaillierte Berechnungsmethoden für Ergebnisindikatoren

8.
Bei der Planung der und Berichterstattung über die Ergebnisindikatoren im jährlichen Leistungsbericht werden folgende Aspekte berücksichtigt:

a)
die Werte für Ergebnisindikatoren werden für das Agrar-Haushaltsjahr der ersten Zahlung vollständig berechnet, auch wenn in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr nur eine Teilzahlung geleistet wurde;
b)
abweichend von Buchstabe a werden die Werte für den Ergebnisindikator R.37 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens vollständig berechnet;
c)
Werte im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden bei der Quantifizierung der entsprechenden Ergebnisindikatoren vor der Lieferung des entsprechenden Outputs nicht berücksichtigt;
d)
für die Ergebnisindikatoren R.4, R.5, R.6, R.7, R.8, R.11, R.12, R.13, R.14, R.19, R.20, R.21, R.22, R.23, R.24, R.25, R.29, R.30, R.31, R.33, R.34, R.43 und R.44 sind Jahreswerte zu berechnen;
e)
für die Ergebnisindikatoren R.1, R.2, R.3, R.9, R.10, R.15, R.16, R.17, R.18, R.26, R.27, R.28, R.32, R.35, R.36, R.37, R.38, R.39, R.40, R.41 und R.42 sind kumulierte Werte zu berechnen;
f)
der Ergebnisindikator R.4 bezieht sich auf die Flächen, die von allen Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 erfasst werden, sowie die Unterstützung für aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung und für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen gemäß Artikel 72 der genannten Verordnung ergeben;
g)
der Ergebnisindikator R.6 bezieht sich auf alle Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Ausnahme der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung;
h)
der Ergebnisindikator R.7 bezieht sich auf alle Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Ausnahme der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung, sowie die Unterstützung für aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung und für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen gemäß Artikel 72 der genannten Verordnung ergeben;
i)
abweichend von Buchstabe h können, wenn die Mitgliedstaaten Interventionen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorsehen, bei denen nur Waldgebiete unterstützt werden, solche Interventionen mit dem Ergebnisindikator R.30 verknüpft werden, sofern

keine Interventionen für landwirtschaftliche Flächen mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehen sind und

Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht auf gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) bezeichnete Gebiete angewandt wird;

j)
der Ergebnisindikator R.38 bezieht sich auf Interventionen für LEADER gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115. Wenn die Mitgliedstaaten ihren GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Genehmigung vorlegen, legen sie für den Ergebnisindikator R.38 ein Ziel fest, das die ländliche Bevölkerung angibt, die voraussichtlich unter Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) fällt. Sobald alle lokalen Entwicklungsstrategien im Rahmen eines GAP-Strategieplans ausgewählt wurden, ändert der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls den GAP-Strategieplan, um die bestehenden Zielwerte um den zusätzlichen Beitrag zu ergänzen, der aus der Umsetzung der ausgewählten Strategien für die lokale Entwicklung erwartet wird. Dies kann zusätzliche Verknüpfungen zwischen den Interventionen für LEADER und den gemeinsamen Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 umfassen;
k)
die flächenbezogenen Ergebnisindikatoren R.12, R.14, R.19, R.20, R.21, R.22, R.23, R.24, R.29, R.31, R.33 und R.34 beziehen sich nur auf freiwillige Umweltpraktiken, die über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115, von Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie von einschlägigen Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 in Hektar gezahlt werden;
l)
abweichend von Buchstabe k können die Mitgliedstaaten die Ergebnisindikatoren R.12, R.14, R.19, R.20, R.21, R.22, R.23, R.24, R.29, R.31, R.33 und R.34 auch mit anderen als den unter Buchstabe k genannten Interventionen verknüpfen, sofern die unterstützten Verfahren über die einschlägigen verpflichtenden Anforderungen hinausgehen und erheblich und direkt zu den relevanten Ergebnisindikatoren beitragen;
m)
bei der Berechnung der Ergebnisindikatoren wird zusätzliche nationale Finanzierung berücksichtigt.

Vorschriften zur Vermeidung von Doppelerfassung bei Ergebnisindikatoren

9.
Für die Berechnung der Ergebnisindikatoren ohne Doppelerfassung gilt Folgendes:

a)
wird eine Einheit, die zur Quantifizierung eines Ergebnisindikators beiträgt, durch mehrere Interventionen oder mehrere Vorhaben innerhalb derselben Intervention abgedeckt, die mit demselben Ergebnisindikator verknüpft sind, so wird diese Einheit bei der Quantifizierung dieses Ergebnisindikators nur einmal gezählt;
b)
die Ergebnisindikatoren im Zusammenhang mit Interventionen, die unter das integrierte System fallen und im jährlichen Leistungsbericht für das Agrar-Haushaltsjahr N-1 gemeldet werden, enthalten die Anzahl der Einheiten, die im Agrar-Haushaltsjahr N-1 im Zusammenhang mit den im Jahr N-2 beantragten Interventionen eine teilweise oder vollständige Zahlung erhalten haben;
c)
werden Zahlungsansprüche oder Obergrenzen angewandt, melden die Mitgliedstaaten die betreffende Fläche, die nach Verwaltungskontrollen und vor Anwendung dieser Obergrenzen im Rahmen der einschlägigen Ergebnisindikatoren als förderfähig ermittelt wurde;
d)
abweichend von Buchstabe a können bei den Ergebnisindikatoren R.1, R.2, R.3, R.10 und R.28 Doppelerfassungen akzeptiert werden.

Nenner der Ergebnisindikatoren

10.
Für Nenner gilt Folgendes:

a)
die Werte der Kontextindikatoren, die als Nenner der Ergebnisindikatoren verwendet werden, werden für den gesamten Zeitraum des GAP-Strategieplans festgelegt. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten diese Werte im Rahmen einer Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 aktualisieren;
b)
abweichend von Buchstabe a werden für die Berichterstattung die Nenner für die Ergebnisindikatoren R.6, R.7 und R.11 jährlich aktualisiert.

Aufschlüsselung der Ergebnisindikatoren für die Berichterstattung

11.
Die Mitgliedstaaten melden nur einen Wert je entsprechendem Ergebnisindikator. Abweichend von Satz 1 sind folgende Aufschlüsselungen erforderlich:

a)
nach Sektoren für den Ergebnisindikator R.11;
b)
nach Unterkategorien für den Ergebnisindikator R.17;
c)
nach Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau und Aufrechterhaltung des ökologischen/biologischen Landbaus für den Ergebnisindikator R.29;
d)
nach Art der Fläche für den Ergebnisindikator R.33;
e)
nach Geschlecht für den Ergebnisindikator R.36;
f)
nach Tierarten für die Ergebnisindikatoren R.43 und R.44.

Koeffizienten für die Umrechnung von Tieren in Großvieheinheiten

12.
Für die Anwendung von Umrechnungskoeffizienten gilt Folgendes:

a)
bei Output- und Ergebnisindikatoren werden gegebenenfalls Eurostat-Koeffizienten für die Umrechnung von Tieren in Großvieheinheiten verwendet;
b)
abweichend von Buchstabe a können die in der folgenden Tabelle angegebenen vereinfachten Umrechnungskoeffizienten verwendet werden:

Art Alter/Kategorie Koeffizient
Rinder weniger als 6 Monate 0,4
zwischen 6 Monaten und 2 Jahren 0,6
über 2 Jahre 1,0
Equiden über 6 Monate 1,0
Schafe und Ziegen 0,15
Schweine Zuchtsauen > 50 kg 0,5
sonstige Schweine 0,3
Geflügel
Legehennen 0,014
sonstiges Geflügel 0,03

c)
die in der Tabelle unter Buchstabe b angegebenen Umrechnungskoeffizienten können in hinreichend begründeten Fällen erhöht oder verringert und im GAP-Strategieplan anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse erläutert werden;
d)
in hinreichend begründeten Fällen können ausnahmsweise andere Kategorien von Tieren in die Tabelle gemäß Buchstabe b aufgenommen werden; der Umrechnungskoeffizient für diese Kategorien wird anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(3)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

© Europäische Union 1998-2021

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