Artikel 47 VO (EU) 2021/2303
Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats ist der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig; Anweisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen darf er weder anfordern noch entgegennehmen.
(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.
(5) Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,
- a)
- die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen,
- b)
- die Beschlüsse des Verwaltungsrats umzusetzen,
- c)
- die Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 42 auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission vorzulegen,
- d)
- die Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 42 umzusetzen und dem Verwaltungsrat über ihre Umsetzung Bericht zu erstatten,
- e)
- die konsolidierten jährlichen Berichte über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,
- f)
- einen Aktionsplan auszuarbeiten, der den Schlussfolgerungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt, und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat und gegebenenfalls dem Exekutivausschuss regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten,
- g)
- unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu schützen,
- h)
- eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen,
- i)
- den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten,
- j)
- die vorläufigen Entwürfe der Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 53 zu erstellen und ihren Haushaltsplan auszuführen,
- k)
- die in Artikel 60 festgelegten Befugnisse in Bezug auf das Personal der Agentur auszuüben,
- l)
- alle Beschlüsse über die Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme, einschließlich des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationsportals, zu fassen,
- m)
- alle Beschlüsse über die Verwaltung der internen Strukturen der Agentur zu fassen,
- n)
- Berichte über die Lage in Drittstaaten nach Artikel 9 auszuarbeiten,
- o)
- dem Verwaltungsrat die gemeinsame Analyse und die Leitfäden nach Artikel 11 Absatz 2 vorzulegen;
- p)
- Expertenteams für die Zwecke der Artikel 14 und 15 zusammenzustellen, die sich aus Experten des eigenen Personals der Agentur, der Kommission und erforderlichenfalls der Mitgliedstaaten sowie — als Beobachter — des UNHCR zusammensetzen,
- q)
- ein Überwachungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 einzuleiten,
- r)
- dem betreffenden Mitgliedstaat und später dann dem Verwaltungsrat nach Artikel 15 Absätze 3 und 4 die im Rahmen eines Überwachungsverfahrens erzielten Ergebnisse und die Empfehlungsentwürfe vorzulegen,
- s)
- dem Verwaltungsrat und der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 5 Bericht zu erstatten,
- t)
- Ersuchen um operative und technische Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 zu prüfen, zu genehmigen und zu koordinieren,
- u)
- für die Umsetzung der in Artikel 18 genannten Einsatzpläne zu sorgen,
- v)
- für die Koordinierung der Tätigkeit der Agentur in den Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung mit der Kommission und anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach Artikel 21 Absatz 1 zu sorgen,
- w)
- für die Umsetzung der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beschlüsse des Rates zu sorgen,
- x)
- nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat über den Erwerb oder die Anmietung technischer Ausrüstungsgegenstände nach Artikel 23 Absatz 2 zu entscheiden,
- y)
- eine Auswahl von Bewerbern für die Ernennung zum Grundrechtsbeauftragten nach Artikel 49 Absatz 1 vorzuschlagen,
- z)
- einen Koordinierungsbeamten der Agentur nach Artikel 25 Absatz 2 zu benennen.
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