Artikel 53 VO (EU) 2021/2303
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
(2) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorentwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an.
(3) Der in Absatz 2 genannte Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(4) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.
(5) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr als erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
(6) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag der Union zur Agentur.
(7) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.
(8) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Agentur fest. Der Haushaltsplan wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig. Falls notwendig, wird der Haushaltsplan entsprechend angepasst.
(9) Für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715.
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