Artikel 60 VO (EU) 2021/2303
Personal
(1) Für das Personal der Agentur gelten das Statut, die Beschäftigungsbedingungen sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) Der Verwaltungsausschuss erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen.
(3) Die Agentur übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus.
(4) Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht bei ihr beschäftigt ist. Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.
(5) Die Agentur kann Personal beschäftigen, das vor Ort in den Mitgliedstaaten arbeitet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.