ANHANG VO (EU) 2021/2304

Zum Zweck der Ausfuhr auszustellendes ergänzendes Zertifikat über den Nichteinsatz von Antibiotika in der ökologischen/biologischen Produktion tierischer Erzeugnisse

1.
Nummer des Zertifikats:
2.
(Zutreffendes auswählen)

Unternehmer

Unternehmergruppe

3.
Name und Anschrift des Unternehmers oder der Unternehmergruppe:
4.
Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe und im Falle einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Codenummer:
5.
Nummer des Zertifikats, das dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 im Einklang mit Anhang VI der genannten Verordnung ausgestellt wurde:

Mit diesem Zertifikat wird bescheinigt, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe (Zutreffendes auswählen) folgende ökologische/biologische tierische Erzeugnisse ohne Einsatz von Antibiotika hergestellt hat:

1.
………………….
2.
………………….
3.
………………….
6.
Datum, Ort:

Name und Unterschrift im Namen der ausstellenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle:

7.
Ergänzendes Zertifikat gültig vom … [Datum einfügen] bis zum … [Datum einfügen]

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