ANHANG VO (EU) 2021/2306
TEIL I
|
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
|
|
||||||
|
|||||||
Ökologisch/biologisch oder in Umstellung Anzahl | KN-Code | Handelsbezeichnung | Kategorie | Packstücke | Losnummer | Nettogewicht | |
|
|
|
|||||
Verkehrsträger Kennzeichen Internationales Beförderungspapier |
|||||||
Hiermit wird bescheinigt, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage der Kontrollen ausgestellt wurde, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission(2) in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 der Kommission) oder der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission(3) in Bezug auf die Gleichwertigkeit (Artikel 47, 48 oder 57 der Verordnung (EU) 2018/848) vorgeschrieben sind, und dass die oben genannten Erzeugnisse den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen. Datum |
|||||||
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel | Stempel der ausstellenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle | ||||||
|
|||||||
|
|||||||
Datum | Uhrzeit | ||||||
|
|
||||||
|
|||||||
Zolllager□ | Aktive Veredelung□ | ||||||
Name und Anschrift des für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmers: Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die den für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmer zertifiziert
Weitere Angaben Behörde und Mitgliedstaat Datum Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Referenznummer der Zollanmeldung für das/die Zollverfahren |
|||||||
|
|||||||
Dokumentenprüfungen
Für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt
Behörde und Mitgliedstaat Datum Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel |
|||||||
|
|
||||||
□Ja | □Nein | ||||||
|
|||||||
Nämlichkeitskontrolle
Warenuntersuchungen
|
|||||||
Laborprüfung |
□Ja | □Nein | |||||
Prüfungsergebnis | □Zufriedenstellend | □Nicht zufriedenstellend | |||||
Weitere Angaben Behörde an Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Mitgliedstaat Datum Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel |
|||||||
Hiermit wird bestätigt, dass die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls die Kontrollbescheinigung bei der Annahme der Erzeugnisse
|
|||||||
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person | Datum |
TEIL II
Die Felder 1 bis 18 sind von der jeweiligen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Drittland auszufüllen. Feld 1: Name, Anschrift und Code der gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der genannten Verordnung oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes nach Artikel 47 oder 48 der genannten Verordnung benannt wurde. Diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle füllt auch die Felder 2 bis 18 aus. Feld 2: In diesem Feld sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Bescheinigung maßgeblich sind; es ist die jeweils zutreffende Bestimmung auszuwählen. Feld 3: Vom elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) automatisch vergebene Nummer der Bescheinigung. Feld 4: Name und Anschrift des/der Unternehmer(s), der/die die Erzeugnisse in dem in Feld 8 genannten Drittland erzeugt oder verarbeitet hat/haben. Feld 5: Name und Anschrift des Unternehmers, der die Erzeugnisse aus dem in Feld 9 genannten Land ausführt. Der Ausführer ist der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 der in Feld 13 genannten Erzeugnisse ausführt und die Erzeugnisse in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 versiegelt. Feld 6: Geben Sie gegebenenfalls Namen und Anschrift eines oder mehrerer Unternehmer(s) an, der/die das Erzeugnis kauft/kaufen oder verkauft/verkaufen, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben. Feld 7: Name und Anschrift der Kontrollstelle(n) oder -behörde(n) zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bei der Erzeugung oder Verarbeitung in dem in Feld 8 genannten Land. Feld 8: Ursprungsland ist/sind das Land/die Länder, in dem/denen das Erzeugnis erzeugt/angebaut oder verarbeitet wurde. Feld 9: Ausfuhrland ist das Land, in dem das Erzeugnis dem letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 unterzogen und in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen versiegelt wurde. Feld 10: Für Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, sind der Name und der von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union anzugeben, an der die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission(4) durchgeführt werden. Für Sendungen, die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission(5) von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sind der Name und der von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code des betreffenden Orts der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union anzugeben, an dem die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission durchgeführt werden. Die Angaben in diesem Feld können vom Einführer oder seinem Vertreter vor der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei Bedarf geändert werden. Feld 11: Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Europäischen Union. Feld 12: Für den Einführer gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission(6), der die Sendung persönlich oder durch einen Vertreter zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorstellt, Angabe von Name, Anschrift und Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(7). Feld 13: Beschreibung der Erzeugnisse, einschließlich- —
der Angabe, ob es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt,
- —
des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(8) für die betreffenden Erzeugnisse (soweit möglich 8-stellig),
- —
der Handelsbezeichnung,
- —
der Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission(9),
- —
der Anzahl der Packstücke (Anzahl der Boxen, Kartons, Beutel, Eimer usw.),
- —
der Partienummer und
- —
des Nettogewichts.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Erzeugern und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung und Kontrolle sowie sonstige Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 20).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 5).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (ABl. L 461vom 27.12.2021, S. 30).
- (7)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
- (8)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
- (9)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.