ANHANG VO (EU) 2021/2307

TEIL I

(1)
1.
Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat.
2.
Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(1):

Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46)
Als gleichwertig anerkanntes Drittland (Artikel 48)
Als gleichwertig anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (Artikel 57) oder
Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung (Artikel 47)

3.
Referenznummer der Kontrollbescheinigung
4.
Kontrollbehörde oder Kontrollstelle
5.
Einführer
6.
Ursprungsland
7.
Ausfuhrland
8.
Grenzkontrollstelle/Kontrollstelle/Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
9.
Bestimmungsland
10.
Empfänger der nach der Aufteilung erhaltenen Partie
11.
Beschreibung der Erzeugnisse

Ökologisch/biologisch oder in Umstellung KN-Codes Kategorie Anzahl Packstücke Losnummer Nettogewicht der Partie und Nettogewicht

der ursprünglichen Sendung

12.
Erklärung der betreffenden zuständigen Behörde, die die Teilbescheinigung überprüft und mit einem Sichtvermerk versieht.

Diese Teilbescheinigung gilt für die vorstehend beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung der Sendung ergibt, für die die ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten Nummer gilt.

Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Weitere Angaben:

Behörde und Mitgliedstaat:

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel

13.
Erklärung des Empfängers der Partie

Hiermit wird bestätigt, dass beim Empfang der Erzeugnisse die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls die Kontrollbescheinigung

den Anforderungen aus Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen oder
nicht den Anforderungen aus Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen.

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Datum: Date:

TEIL II

Teilkontrollbescheinigung Nr. …:
Die Nummer der Teilbescheinigung entspricht der Nummer der Partie, die durch die Aufteilung der ursprünglichen Sendung erhalten wurde.
Feld 1:
Name, Anschrift und Code der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Drittland, die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat.
Feld 2:
In diesem Feld sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Teilbescheinigung maßgeblich sind; es ist die Bestimmung anzugeben, gemäß der die zugrunde liegende Sendung eingeführt wurde; vgl. Feld 2 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.
Feld 3:
von dem elektronischen System (TRACES) (Trade Control and Expert System) automatisch vergebene Nummer der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.
Feld 4:
Name, Anschrift und Code der für die Kontrollen des Unternehmers, der die Sendung in Partien aufgeteilt hat, zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle.
Felder 5, 6 und 7:
Siehe die einschlägigen Angaben zur zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.
Feld 8:
Hierbei handelt es sich um den eindeutigen alphanumerischen Code, der der Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder dem Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union, einschließlich dem Land, in dem amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Partie gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission(3) durchgeführt werden, und in dem die Entscheidung über die Sendung in Feld 30 der Kontrollbescheinigung angegeben wird, über TRACES zugewiesen wurde.
Feld 9:
Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Europäischen Union.
Feld 10:
Empfänger der (durch die Aufteilung erhaltenen) Partie in der Europäischen Union.
Feld 11:

Beschreibung der Erzeugnisse, einschließlich

der Angabe, ob es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt,

des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(4) für die betreffenden Erzeugnisse (soweit möglich 8-stellig),

der Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission(5),

der Anzahl der Packstücke (Anzahl der Boxen, Kartons, Beutel, Eimer usw.),

des Nettogewichts ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.) und des in Feld 13 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung angegebenen Nettogewichts.

Feld 12:

Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde für jede nach der Aufteilung gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 erhaltene Partie auszufüllen.

Die zuständige Behörde wählt die zutreffende Option aus und fügt gegebenenfalls zusätzliche, als notwendig erachtete Informationen hinzu. Insbesondere wenn die Option „Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden” ausgewählt wird, müssen unter „Weitere Angaben” entsprechende Angaben gemacht werden.

Für Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, muss dieses Feld von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle ausgefüllt werden.

Die handschriftliche Unterschrift der befugten Person ist gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 nur bei bis zum 30. November 2022 unterzeichneten Teilkontrollbescheinigungen in Papierform erforderlich.

Feld 13:

Dieses Feld ist vom Empfänger bei der Annahme der Partie auszufüllen, indem nach der Durchführung der Kontrollen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 eine Option ausgewählt wird.

Die handschriftliche Unterschrift des Empfängers ist gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 bei bis zum 30. November 2022 unterzeichneten Teilkontrollbescheinigungen in Papierform erforderlich.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13).

(4)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Bestimmungen zu der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021 S. 24).

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