ANHANG VO (EU) 2021/2324

Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:

a)
Fußnote 6 erhält folgende Fassung:

(6)
Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Sardinen, Sardellen, Heringen, Bastardmakrelen und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt, keine Anwendung.

Der Anteil Sardinen, Sardellen, Heringe, Bastardmakrelen oder Makrelen unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilbietens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.

b)
Der Text unter der Tabelle wird gestrichen.
c)
Unter der Tabelle wird folgender Eintrag angefügt:

1.
Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dypterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus), Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Sardine (Sardina pilchardus) und Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) gelten für die Freizeitfischerei in den nordwestlichen Gewässern.

2.
In Teil B werden die folgenden Nummern 1.3 bis 1.6 eingefügt:

1.3.
Diese Nummer gilt abweichend von den Nummern 1.1 und 1.2.

1.3.1.
Für Schiffe, die in den ICES-Divisionen 7f, 7g und dem nördlich von 49°30′ N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30′ N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j mit Grundschleppnetzen und Waden fischen, gilt Folgendes:

a)
Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

i)
110-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;
ii)
100-mm-T90-Steert;
iii)
120-mm-Steert;
iv)
100-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm;

b)
Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen, verwenden außerdem

i)
Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt, oder
ii)
jedes Mittel, das nach Einschätzung des ICES oder des STECF nachgewiesenermaßen mindestens ebenso selektiv zur Vermeidung von Kabeljaufängen wirkt und von der Kommission genehmigt wurde.

Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung von Buchstabe b ausnehmen, sofern diese Schiffe einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen unterworfen werden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, teilen der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Dezember die Anzahl und die Fangzusammensetzung der Schiffe mit, die von dieser Bestimmung Gebrauch machen.

Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die ein alternatives, hochselektives Fanggerät einsetzen, von der Anwendung der Buchstaben a und b ausnehmen, sofern die technischen Merkmale dieser Fanggeräte gemäß einer Bewertung des STECF zu derselben oder einer höheren Selektivität wie die unter diesen Buchstaben genannten Fanggeräte und zu einem Anteil von Kabeljau an den Fängen von weniger als 1 % führen. Ein solches Fanggerät oder eine solche Vorrichtung muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

1.3.2.
Abweichend von den Nummern 1.1, 1.2 und 1.3.1 gilt Folgendes:

a)
Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)
300-mm-Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zwölf Metern dürfen ein 200-mm-Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;
ii)
Seltra-Netzblatt;
iii)
Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine ähnliche Netzgitter-Selektionsvorrichtung;
iv)
100-mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
v)
bis zum 31. Juli 2022, doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 90 mm ausgelegt und mit einem Trennblatt mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist.

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Vorrichtung gemäß Ziffer v bis Ende Dezember 2022 gestatten, sofern die technischen Merkmale dieser Vorrichtung gemäß einer Bewertung des STECF auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten spätestens am 1. Mai 2022 übermittelten Informationen zu derselben oder einer höheren Selektivität führen wie die der anderen Fanggeräte gemäß den Nummern 1.2 und 1.3.1. Eine solche Vorrichtung muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

b)
Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)
100-mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
ii)
100-mm-T90-Steert und Verlängerung.

1.4.
Die Nummern 1.4.1 und 1.4.2 gelten abweichend von Nummer 1.2.

1.4.1.
Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b mit Grundschleppnetzen oder Waden in den Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) fischen, gilt Folgendes:

a)
Schiffe, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm; bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und/oder mit einer Motorleistung von 200 kW oder weniger darf jedoch die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Maschenöffnung des Netzblatts 200 mm betragen;
b)
Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm bis 119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 160 mm.

Abweichend von Nummer 1.4.1 Buchstaben a und b ist der Einsatz alternativer Fanggeräte zulässig, sofern diese Fanggeräte gemäß einer Bewertung des STECF mindestens die gleiche oder eine höhere Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweisen. Ein solches Fanggerät muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

1.4.2.
Für Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) einsetzen, gilt Folgendes:

a)
Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)
300-mm-Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zwölf Metern dürfen ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 200 mm verwenden;
ii)
Seltra-Netzblatt;
iii)
Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben;
iv)
CEFAS-Netzgitter;
v)
Flip-Flap-Netz;

b)
Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen 120-mm-Steert;
c)
Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von weniger als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat oder mehr als 85 % Kammmuscheln umfassen.
d)
Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, dürfen einen 100-mm-T90-Steert verwenden.

Abweichend von Nummer 1.4.2 Buchstaben a bis d ist der Einsatz alternativer Fanggeräte zulässig, sofern diese Fanggeräte mindestens die gleiche oder eine höhere Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweisen. Diese Fanggeräte müssen vom STECF bewertet und von der Kommission genehmigt werden und müssen die in Artikel 15 Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllen.

1.5.
Die Fanganteile gemäß den Nummern 1.3 und 1.4 werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.
1.6.
Die Maßnahmen der Nummern 1.3 bis 1.5 gelten bis zum 31. Dezember 2022.

3.
In Teil C werden folgende Nummern angefügt:

10.
Beschränkungen der Fischerei mit Grundschleppnetzen und Waden in der Keltischen See

10.1.
Fischereifahrzeuge dürfen in den folgenden Gebieten nicht mit Grundschleppnetzen und Waden fischen:

a)
ICES-Divisionen 7f bis 7k,
b)
im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e und
c)
in den ICES-Divisionen 7b und 7c.

Dieses Verbot gilt nicht für Schiffe,

i)
die eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm verwenden oder
ii)
deren Kabeljaubeifänge nach Bewertung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Teil B Nummer 1.3 genannten Gebiete fischen.

Abweichend von Ziffer i dürfen Fischereifahrzeuge, die in den unter Nummer 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Gebieten fischen, für gemischte Fischereien auf Grundfischarten ein alternatives Fanggerät einsetzen, das gemäß einer Bewertung des STECF dieselbe oder eine höhere Selektivität wie eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm aufweist. Ein solches Fanggerät muss den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 4 entsprechen und von der Kommission genehmigt werden.

10.2.
Die Maßnahmen in Nummer 10.1 gelten bis zum 31. Dezember 2022.

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