Präambel VO (EU) 2021/2324

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 14. August 2019 ist die Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (im Folgenden „Verordnung über technische Maßnahmen” ) in Kraft getreten. In Anhang VI sind spezifische Bestimmungen für technische Maßnahmen festgelegt, die auf regionaler Ebene für die Unionsgewässer der nordwestlichen Gewässer ergriffen werden.
(2)
Belgien, Frankreich, Irland, die Niederlande und Spanien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten legten im Mai 2020 eine erste gemeinsame Empfehlung vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (im Folgenden „STECF” ) bewertete die gemeinsame Empfehlung im Juli 2020. Im Anschluss an das Gutachten des STECF forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame Empfehlung an die wissenschaftliche Bewertung anzupassen. Daraufhin legten die Mitgliedstaaten am 14. Dezember 2020 eine überarbeitete gemeinsame Empfehlung vor.
(3)
Bis zur Annahme der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen im Wege eines delegierten Rechtsakts wurden in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates(2) Abhilfemaßnahmen im Sinne des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer zur Verringerung der Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See und den angrenzenden Gebieten sowie zusätzliche technische Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Gadidae in der Irischen See und westlich von Schottland festgelegt. Diese Maßnahmen waren operativ mit den TACs für in gemischten Fischereien gefangene Zielarten verknüpft, da ohne diese Maßnahmen diese TACs hätten verringert werden müssen, um die Erholung der Beifangbestände zu ermöglichen.
(4)
Teile der nordwestlichen Gewässer sind keine EU-Gewässer mehr, weshalb die EU und das Vereinigte Königreich Konsultationen über gemeinsame Maßnahmen aufnehmen müssen. Da die EU und das Vereinigte Königreich keine Einigung über aufeinander abgestimmte operativ verknüpfte technische Maßnahmen erzielt haben, ist es notwendig, die Anwendung der bestehenden funktional verknüpften technischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2021/92 fortzusetzen, die es ermöglicht haben, die TACs für Zielarten in der in der genannten Verordnung vorgeschlagenen Höhe festzusetzen, ohne den Zustand der Bestände der unvermeidbaren Beifänge in den Unionsgewässern zu gefährden; zugleich wird bekräftigt, dass das Erreichen einer diesbezüglichen Einigung Anfang 2022 eine Priorität für die EU sein wird. Alle technischen Maßnahmen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit Drittländern für 2022 festgelegt wurden, müssen durch den geltenden Rechtsrahmen in EU-Recht umgesetzt werden.
(5)
Parallel zu den laufenden Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich legten die betroffenen Mitgliedstaaten Belgien, Frankreich, Irland, die Niederlande und Spanien am 30. April 2021 eine neue gemeinsame Empfehlung vor, in der die 2020 vorgelegte gemeinsame Empfehlung aufgegriffen und eine neue Spezifikation für die ICES-Division 7a (Irische See) aufgenommen wurde. In dieser gemeinsamen Empfehlung wurde vorgeschlagen, diese Maßnahmen beizubehalten, solange keine Einigung mit dem Vereinigten Königreich erzielt wird.
(6)
Mit der vorliegenden Verordnung sollen bestehende Bestimmungen über technische Maßnahmen, die in der Vergangenheit als Teil der Rückwurfpläne für die nordwestlichen Gewässer angenommen wurden, technische Maßnahmen, die den in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2021/92 festgelegten Maßnahmen entsprechen, sowie zusätzlich Maßnahmen über ein neues Fanggerät für die Irische See, die in der gemeinsamen Empfehlung von 2021 enthalten sind, in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.
(7)
Mit den für Unionsgewässer geltenden Maßnahmen in dieser Verordnung werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits(3) verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.
(8)
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hat der STECF die von den regionalen Gruppen vorgelegten Nachweise zur Stützung der in der gemeinsamen Empfehlung enthaltenen technischen Maßnahmen bewertet(4)(5).
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 15 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1241 bewertet. Die Mitgliedstaaten legten Nachweise dafür vor, dass die Vorschläge mit Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1241 in Einklang stehen.
(10)
Die Sachverständigengruppe „Fischerei” wurde am 16. Juli 2021 zu der gemeinsamen Empfehlung konsultiert.
(11)
In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische Maßnahmen vorgeschlagen, um auf der Grundlage der 2020 eingeführten Abhilfemaßnahmen(6) die Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See und in angrenzenden Gebieten zu verringern. Diese spezifischen Maßnahmen betreffen Grundschleppnetze und Waden in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 7f, 7 g, dem nördlich von 49°30′ N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30′ N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j sowie Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze einsetzen und deren Fänge vor Rückwürfen zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen. Der STECF kam zu dem Schluss(7), dass die vorgeschlagenen Fanggeräte selektiver sind als die in der Verordnung (EU) 2019/1241 beschriebenen Maßnahmen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.
(12)
In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische Bedingungen für die Keltische See in Bezug auf die Fangzusammensetzung vorgeschlagen, insbesondere wenn die Beifänge von Kabeljau 1,5 % nicht überschreiten. Angesichts des schlechten Erhaltungszustands der Bestände in diesen Gebieten zögert der STECF, Bedingungen auf der Grundlage von Schwellenwerten für Beifänge festzulegen. Der STECF stellte jedoch auch fest(8), dass selbst dann, wenn der Schwellenwert von 1,5 % für Beifänge von Kabeljau bei keiner Fangreise überschritten würde, die in der gemeinsamen Empfehlung genannten alternativen Fanggeräte nach wie vor selektiver wären als die in der Verordnung (EU) 2019/1241 als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräte. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.
(13)
In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische technische Maßnahmen für Grundschleppnetze und Waden in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 7f bis 7k und im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e vorgeschlagen. Der STECF kam zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen selektiver sind als die in der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschlagenen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.
(14)
In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische Bedingungen für die Keltische See in Fällen vorgeschlagen, in denen Kaisergranat mehr als 30 % der Fänge ausmacht. Der STECF kam zu dem Schluss(9), dass die vorgeschlagenen Optionen insgesamt selektiver oder zumindest gleichwertig mit den Fanggeräten sind, die in den Ausnahmeregelungen für die gezielte Fischerei in der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführt sind. In Bezug auf den doppelten Steert hatte der STECF in früheren Berichten eine zugrunde liegende Studie bewertet(10) und war zu dem Schluss gekommen, dass dieser grundsätzlich das Potenzial hat, Beifänge unerwünschter Arten zu verringern und gleichzeitig die Fänge von Zielarten sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten bis spätestens 1. Mai 2022 zusätzliche Spezifikationen für die Bewertung durch den STECF vorlegen. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.
(15)
In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische Bedingungen für die Keltische See in Fällen vorgeschlagen, in denen Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen. Obwohl der STECF zögert, Bedingungen in Bezug auf die Fangzusammensetzung einzuführen(11), kommt er zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen noch selektiver sind als der mit der Verordnung über technische Maßnahmen eingeführte Mindestwert. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.
(16)
In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische technische Maßnahmen für das Gebiet westlich von Schottland vorgeschlagen. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Fanggeräte geeignet sind, die Selektivität für Kabeljau, Schellfisch und Wittling zu verbessern. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.
(17)
In der gemeinsamen Empfehlung wurden für die Irische See spezifische technische Maßnahmen für Grundschleppnetze oder Waden mit einem Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und höchstens 100 mm vorgeschlagen, wenn der Anteil von Kaisergranat an den Fängen mehr als 30 % beträgt. Der STECF kam zu dem Schluss(12), dass diese Fanggeräte geeignet sind, die Fänge von Kabeljau, Schellfisch und Wittling im Vergleich zu den in der Verordnung über technische Maßnahmen festgelegten Maßnahmen zu verringern. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.
(18)
In der gemeinsamen Empfehlung wurden spezifische technische Maßnahmen in der Irischen See für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern vorgeschlagen, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, wobei diese Maßnahmen Besonderheiten hinsichtlich der Fangzusammensetzung für eine kombinierte Menge von Schellfisch, Kabeljau und Rochen vorsehen. Generell war der STECF der Auffassung(13)(14), dass die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Fanggeräte selektiver sind als die in der Verordnung über technische Maßnahmen beschriebenen Fanggeräte. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.
(19)
Die gemeinsame Empfehlung enthält für 2021 die Spezifikation für ein Fanggerät für Grundschleppnetze und Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) auf der Grundlage einer Selektivität, die jener der als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 für dieses Gebiet und diese Fischerei entspricht. Der STECF bewertete im Juni 2021 die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die der Änderung der gemeinsamen Empfehlung zugrunde liegen, und gelangte zu dem Schluss, dass die Selektivität der Fanggeräte mit jener der als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräte vergleichbar ist.
(20)
In der gemeinsamen Empfehlung wurde vorgeschlagen, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für mehrere Arten, die im Rahmen der Freizeitfischerei in den nordwestlichen Gewässern gefangen werden, mit der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für die gewerbliche Fischerei zu harmonisieren. Eine Reihe von Arten, die in der gemeinsamen Empfehlung zur Harmonisierung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung aufgeführt sind, werden vom ICES als erschöpft eingestuft, oder der ICES ist der Auffassung, dass die Freizeitfischerei ihre fischereiliche Sterblichkeit insgesamt erheblich beeinflusst. Darüber hinaus wandern einige dieser Arten aus den südwestlichen Gewässern und der Nordsee in die nordwestlichen Gewässer und wurde die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in den südwestlichen Gewässern und der Nordsee für diese Arten bereits zwischen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei harmonisiert. Der STECF analysierte die vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss(15), dass diese Maßnahmen geeignet sind, den Schutz von Jungtieren von Seefischarten zu verstärken. Diese Maßnahmen sollten daher in die Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden.
(21)
Um die Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen und unerwünschte Fänge zu verringern, sollten daher die von den Mitgliedstaaten vorgelegten technischen Maßnahmen angenommen werden.
(22)
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Fischereifahrzeuge und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.

(2)

Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(3)

ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(4)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

(5)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

(6)

ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1.

(7)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

(8)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

(9)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

(10)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2492225/JRC117511+STECF+19-08+-+Evaluation+LO+JRs.pdf

(11)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

(12)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

(13)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

(14)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2874177/STECF+21-05+-+Ev+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/caa87b65-ea4a-491a-8e59-4111e01e1c1d

(15)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2684997/STECF+PLEN+20-02.pdf

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