Artikel 1 VO (EU) 2021/234
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der in Anhang C aufgeführten elektronischen Systeme gemäß dem Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission(*) den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B.
- b)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- c)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen in folgender Weise den in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 aufgeführten Datenanforderungen:
- a)
- bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Automatisierten Ausfuhrsystems des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten A1, A2, B1 und C1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;
- b)
- bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Komponente 1 des elektronischen Systems für besondere UZK-Verfahren, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten B2 und B3 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;
- c)
- bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 5 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte D1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;
- d)
- bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte E1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;
- e)
- bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 2 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems, wenn es sich um in den Spalten F20 und F30 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umleitungsmeldungen für Luftfahrzeuge handelt;
- f)
- bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 3 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems, wenn es sich um in den Spalten F10, F50 und F51 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umleitungsmeldungen für Seeschiffe handelt;
- g)
- bis zur Anpassung der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten nationalen Einfuhrsysteme, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten H1 bis H4 und I1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind.
Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.
- d)
-
Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
(4a) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 können Zollbehörden beschließen, die in den Spalten H1 bis H6 sowie I1 und I2 von Anhang D dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Datenanforderungen bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die betreffenden Zollbehörden die erste Phase des UZK-Systems für zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr, auf das im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission Bezug genommen wird, einleiten.
- 2.
-
Im Inhaltsverzeichnis wird nach Artikel 256 der Titel I wie folgt geändert:
- a)
- Die Zeile „ANHANG B — Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren” wird ersetzt durch „ANHANG B — Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 2).
- b)
-
Nach der Zeile für Anhang B werden folgende Zeilen eingefügt:
ANHANG C — Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren und verbundene Projekte im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 Arbeitsprogramm UZK
ANHANG D — Gemeinsame Datenanforderungen an Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a).
- 3.
- Anhang B wird durch den Text in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.
- 4.
- Es wird ein neuer, in Anhang II dieser Verordnung aufgeführter Anhang C eingefügt.
- 5.
- Es wird ein neuer, in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter Anhang D eingefügt.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
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