ANHANG C VO (EU) 2021/235
FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MITTEILUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN (Artikel 2 Absatz 4a)
EINLEITENDE BEMERKUNGEN
- 1.
- Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
- 2.
- Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Papierform.
- 3.
- Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
- 4.
- Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet.
- 5.
-
Der Begriff „Art/Länge” in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
- a
- alphabetisch
- n
- numerisch
- an
- alphanumerisch.
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
- a1
- 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
- n2
- 2 Ziffern, festgelegte Länge
- an3
- 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
- a..4
- bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
- n..5
- bis zu 5 numerische Zeichen
- an..6
- bis zu 6 alphanumerische Zeichen
- n..7,2
- bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
- 6.
- Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.
- 7.
- Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.
- 8.
- Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Information, 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Verweise, 4/3 Abgabenberechnung (Abgabenart), 4/4 Abgabenberechnung (Bemessungsgrundlage) und 6/17 Warennummer (nationale Zusatzcodes). Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.
TITEL I
D.E. Laufende Nummer | Bezeichnung |
D.E. Format (Art/Länge) |
Codeliste in Titel II (Ja/Nein) |
Kardinalität Ebene der Kopfzeile | Kardinalität Ebene der Positionen | Anmerkungen |
---|---|---|---|---|---|---|
1/1 | Art der Anmeldung | a2 | Ja | 1x | ||
1/2 | Zusätzliche Art der Anmeldung | a1 | Ja | 1x | ||
1/6 | Positionsnummer | n..5 | Nein | 1x | ||
1/8 | Unterschrift/ Authentifizierung | an..35 | Nein | 1x | ||
1/10 | Verfahren |
Code des beantragten Verfahrens: an2 + Code des vorhergehenden Verfahrens: an2 |
Ja | 1x | ||
1/11 | Zusätzliches Verfahren |
EU-Codes: a1 + an2 ODER Nationale Codes: n1 + an2 |
Ja | 99x | Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert. | |
2/1 | Vereinfachte Anmeldung/ Vorpapiere |
Art des Vorpapiers: an..3 + Zeichen des Vorpapiers: an..35 + Positionsnummer: n..5 + Art der Verpackung: an..2 Anzahl Packstücke: n..8 Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 + Menge: n..16,6 |
Ja | 9.999x | 99x |
Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben. |
2/2 | Zusätzliche Information |
In codierter Form (EU-Codes): n1 + an4 ODER (Nationale Codes): a1 + an4 ODER Freie Textbeschreibung: an..512 |
Ja | 99x | 99x | Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert. |
2/3 | Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise |
Art des Dokuments (EU-Codes): a1+ an3 + (falls zutreffend) Dokumentenkennung: an..35 ODER Art des Dokuments (Nationale Codes): n1+ an3 + (falls zutreffend) Dokumentenkennung: an..35 + (falls zutreffend) Name der ausstellenden Behörde: an..70 + Gültigkeitsdatum: n8 (JJJJMMTT) + Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 + Menge: n..16,6 + Währungscode: a3 + Betrag: n..16,2 |
Ja | 99x | 99x |
Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben. Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden. |
2/4 | Referenznummer/UCR | an..35 | Nein | 1x | 1x | Dieses Datenelement kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. |
2/5 | LRN | an..22 | Nein | 1x | ||
2/6 | Zahlungsaufschub | an..35 | Nein | 1x | ||
2/7 | Kennung des Lagers |
Art des Zolllagers: a1 + Identifikationsnummer des Zolllagers: an..35 |
Ja | 1x | ||
3/1 | Ausführer |
Name: an..70 + Straße und Hausnummer: an..70 + Land: a2 + PLZ: an..9 + Ort: an..35 |
Nein | 1x | 1x |
Ländercode: Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die(1) europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen. Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code „00200” zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 „Ausführer” in Titel II des Anhangs D der der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet werden. |
3/2 | Identifikationsnummer des Ausführers | an..17 | Nein | 1x | 1x |
Die Struktur der EORI-Nummer ist in Titel II festgelegt. Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II festgelegt. |
3/15 | Einführer |
Name: an..70 + Straße und Hausnummer: an..70 + Land: a2 + PLZ: an..9 + Ort: an..35 |
Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden. | |
3/16 | Identifikationsnummer des Einführers | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . | |
3/17 | Anmelder |
Name: an..70 + Straße und Hausnummer: an..70 + Land: a2 + PLZ: an..9 + Ort: an..35 |
Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden. | |
3/18 | Identifikationsnummer des Anmelders. | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . | |
3/19 | Vertreter |
Name: an..70 + Straße und Hausnummer: an..70 + Land: a2 + PLZ: an..9 + Ort: an..35 + |
Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden. | |
3/20 | Identifikationsnummer des Vertreters | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . | |
3/21 | Code für den Status des Vertreters | n1 | Ja | 1x | ||
3/24 | Verkäufer |
Name: an..70 + Straße und Hausnummer: an..70 + Land: a2 + PLZ: an..9 + Ort: an..35 + Telefonnummer: an..50 |
Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
3/25 | Identifikationsnummer des Verkäufers | an..17 | Nein | 1x | 1x |
Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . |
3/26 | Käufer |
Name: an..70 + Straße und Hausnummer: an..70 + Land: a2 + PLZ: an..9 + Ort: an..35 + Telefonnummer: an..50 |
Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
3/27 | Identifikationsnummer des Käufers | an..17 | Nein | 1x | 1x |
Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . |
3/37 | Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette |
Funktionscode: a..3 + Kennung: an..17 |
Ja | 99x | 99x |
Die Funktionscodes für die zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette sind in Titel II festgelegt. Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . |
3/39 | Identifikationsnummer des Bewilligungsinhabers |
Code der Bewilligungsart: an..4 + Kennung: an..17 |
Nein | 99x |
Für den Code der Bewilligungsart sind die in Anhang A für D.E. 1/1 „Art des Antrags/Beschlusses” festgelegten Codes zu verwenden. Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . |
|
3/40 | Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise |
Funktionscode: an3 + Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: an..17 |
Ja | 99x | 99x | Die Funktionscodes für die zusätzlichen steuerlichen Verweise sind in Titel II festgelegt. |
3/41 | Identifikationsnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestellt | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . | |
3/45 | Identifikationsnummer des Sicherheitsleistenden | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . | |
3/46 | Identifikationsnummer der Person, die die Abgabe entrichtet | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” . | |
4/1 | Lieferbedingungen |
In codierter Form: INCOTERM-Code a3 + UN/LOCODE: an..17 ODER Freie Textbeschreibung: INCOTERM-Code a3 + Ländercode: a2 + Ortsbezeichnung: an..35 |
Ja | 1x | Die Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt. Der Code für die Ortsbezeichnung folgt dem Muster des UN/LOCODE. Ist für den Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung zu verwenden. | |
4/3 | Abgabenberechnung —Abgabenart |
EU-Codes: a1 + n2 ODER Nationale Codes: n1 + an2 |
Ja | 99x | Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert. | |
4/4 | Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage |
Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..6 + Menge: n..16,6 ODER Betrag: n..16,2 |
Nein | 99x |
Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In einem solchen Fall wird das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..6 und nicht n..6 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie werden das Format n..6 haben. |
|
4/5 | Abgabenberechnung — Abgabensatz | n..17,3 | Nein | 99x | ||
4/6 | Abgabenberechnung — geschuldeter Abgabenbetrag | n..16,2 | Nein | 99x | ||
4/7 | Abgabenberechnung — insgesamt | n..16,2 | Nein | 1x | ||
4/8 | Abgabenberechnung — Zahlungsart | a1 | Ja | 99x | ||
4/9 | Zuschläge und Abzüge |
Identifikationsnummer: a2 + Betrag: n..16,2 |
Ja | 99x | 99x | |
4/10 | Rechnungswährung | a3 | Nein | 1x | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden. | |
4/11 | In Rechnung gestellter Gesamtbetrag | n..16,2 | Nein | 1x | ||
4/12 | Interne Währungseinheit | a3 | Nein | 1x | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden. | |
4/13 | Indikatoren für die Bewertung | an4 | Ja | 1x | ||
4/14 | Artikelpreis/Betrag | n..16,2 | Nein | 1x | ||
4/15 | Wechselkurs | n..12,5 | Nein | 1x | ||
4/16 | Bewertungsmethode | n1 | Ja | 1x | ||
4/17 | Präferenz | n3 (n1+n2) | Ja | 1x | Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen. | |
4/18 | Wert |
Währungscode: a3 + Wert: n..16,2 |
Nein | 1x | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden. | |
4/19 | Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort |
Währungscode: a3 + Betrag: n..16,2 |
Nein | 1x | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden. | |
5/8 | Code für das Bestimmungsland | a2 | Nein | 1x | 1x |
Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden. Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden. |
5/9 | Code für die Bestimmungsregion | an..9 | Nein | 1x | 1x | Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. |
5/14 | Code für das Versendungsland/ Ausfuhrland | a2 | Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
5/15 | Code für das Ursprungsland | a2 | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden. | |
5/16 | Code für das Präferenzursprungsland | an..4 | Nein | 1x |
Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode. Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden. |
|
5/23 | Warenort |
Land: a2 + Ortsart: a1 + Qualifikator der Kennzeichnung: a1 + Codiert Identifizierung des Ortes: an..35 + Zusätzliche Kennung: n..3 ODER Freie Textbeschreibung Straße und Hausnummer: an..70 + PLZ: an..9 + Ort: an..35 |
Ja | 1x | Die Struktur des Codes ist in Titel II festgelegt. | |
5/26 | Zollstelle der Gestellung | an8 | Nein | 1x | Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)” festgelegten Struktur. | |
5/27 | Überwachungszollstelle | an8 | Nein | 1x | Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)” festgelegten Struktur. | |
5/31 | Datum der Annahme | n8 (JJJJMMTT) | Nein | 1x | 1x | |
6/1 | Eigenmasse (kg) | n..16,6 | Nein | 1x | ||
6/2 | Menge in besonderer Maßeinheit | n..16,6 | Nein | 1x | ||
6/5 | Rohmasse (kg) | n..16,6 | Nein | 1x | 1x | |
6/8 | Warenbezeichnung | an..512 | Nein | 1x | ||
6/9 | Art der Verpackung | an..2 | Nein | 99x | Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21. | |
6/10 | Anzahl der Packstücke | n..8 | Nein | 99x | ||
6/11 | Versandzeichen | an..512 | Nein | 99x | ||
6/13 | CUS-Nummer | an8 | Nein | 1x | Im Europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS) zugewiesener Code. | |
6/14 | Warennummer — KN-Code | an..8 | Nein | 1x | ||
6/15 | Warennummer — TARIC-Code | an2 | Nein | 1x | Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort). | |
6/16 | Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s) | an4 | Nein | 99x | Entsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes). | |
6/17 | Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s) | an..4 | Nein | 99x | Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes. | |
6/18 | Packstücke insgesamt | n..8 | Nein | 1x | ||
6/19 | Art der Waren | an..3 | Nein | 1x | UPU-Codeliste Nr. 136 ist zu verwenden. | |
7/2 | Container | n1 | Ja | 1x | ||
7/4 | Verkehrszweig an der Grenze | n1 | Ja | 1x | ||
7/5 | Inländischer Verkehrszweig | n1 | Nein | 1x | Die in Titel II für D.E. 7/4 „Verkehrszweig an der Grenze” festgelegten Codes sind zu verwenden. | |
7/9 | Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft |
Art der Identifizierung: n2 + Kennzeichnungsnummer: an..35 |
Nein | 1x | Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang” festgelegten Codes zu verwenden. | |
7/10 | Containernummer | an..17 | Nein | 9.999x | 9.999x | |
7/15 | Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels | a2 | Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer” festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
8/1 | Kontingentnummer | an6 | Nein | 1x | ||
8/2 | Art der Sicherheitsleistung | Art der Sicherheitsleistung: an 1 | Ja | 9x | ||
8/3 | Referenz der Sicherheitsleistung |
Sicherheits-Referenznummer: an..24 + Zugangscode: an..4 + Währungscode: a3 + Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 + Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8 ODER Andere Referenz der Sicherheitsleistung: an..35+ Zugangscode: an..4 + Währungscode: a3 + Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 + Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8 |
Nein | 99x |
Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden. Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)” festgelegten Struktur. |
|
8/5 | Art des Geschäfts | n..2 | Nein | 1x | 1x |
Die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 113/2010 der Kommission(2) genannten Liste sind zu verwenden. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, wird diese Ziffer im linken Teil des Feldes Nr. 24 eingetragen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vorsehen, dass eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, ist die zweite Ziffer im rechten Teil des Feldes Nr. 24 einzutragen. |
8/6 | Statistischer Wert | n..16,2 | Nein | 1x |
TITEL II
CODES
-
1.
-
EINLEITUNG
Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.- 2.
- CODES
- 1/1.
- Art der Anmeldung
- IM:
Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.
- CO:
- —
Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.
- —
Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß Spalte H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
- 1/2.
- Zusätzliche Art der Anmeldung
- A
- für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 Zollkodex)
- B
- für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)
- C
- für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)
- D
- für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
- E
- für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
- F
- für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
- R
- Nachträgliche Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337
- X
- für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens
- Y
- für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
- Z
- für eine ergänzende Zollanmeldung (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 Zollkodex)
- 1/10.
- Verfahren
In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt. Als „vorangegangenes Verfahren” gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden. Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde. Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet. Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121). Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin. Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind. Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.- 00
- Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
- 01
Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
- Beispiel:
- Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden.
- 07
- Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
- Erläuterung:
- Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.
- Beispiele:
Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.
Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.
- 40
Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.
Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.
Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.
Beispiele:
- —
Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.
- —
Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
- —
Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
- 42
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.
Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.
- Erläuterung:
- Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 „Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise” aufzuführen.
- Beispiele:
Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.
Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.
- 43
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
- Beispiel:
- Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.
- 44
Endverwendung
Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
- Beispiel:
Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.
Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen
- 45
Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
- Erläuterung:
- Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
- Beispiele:
Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.
Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.
- 46
Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
- Erläuterung:
- Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.
- Beispiel:
- Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung.
- 48
Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.
- Erläuterung:
- Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.
- 51
Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.
- Erläuterung:
- Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.
- 53
Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.
- Erläuterung:
Überführung von für die Wiedereinfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.
Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.
- Beispiel:
- Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.
- 54
- Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).
- Erläuterung:
- Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.
- Beispiel:
- Beispiel Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).
- 61
Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.
- Erläuterung:
- Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.
- 63
Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.
- Erläuterung:
- Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 „Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise” aufzuführen.
- Beispiele:
Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.
Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.
- 68
Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
- Erläuterung:
- Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
- Beispiel:
- Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.
- 71
- Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
- 76
Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.
- Beispiel:
Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung für vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführtes entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern [1] (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7)).
Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).
Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.
- 77
Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
- Beispiel:
- Unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).
- 78
- Überführung von Waren in eine Freizone. (a)
- 95
Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
- Erläuterung:
- Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.
- Beispiel:
- Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.
- 96
Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.
- Erläuterung:
- Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.
- Beispiel:
- Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.
Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | Erklärungen | Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union |
---|---|---|
H1 | Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur Endverwendung | 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68 |
H2 | Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren | 71 |
H3 | Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung | 53 |
H4 | Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung | 51 |
H5 | Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten | 40, 42, 61, 63, 95, 96 |
H6 | Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten | 01, 07 und 40 |
I1 | Vereinfachte Einfuhranmeldung | 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68 |
- 1/11.
- Zusätzliches Verfahren
Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:Aktive Veredelung | Axx |
Passive Veredelung | Bxx |
Zollbefreiungen | Cxx |
Zeitweilige Zulassung | Dxx |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse | Exx |
Sonstige | Fxx |
Code | Beschreibung |
---|---|
Einfuhr | |
A04 | Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung) |
A10 | Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung |
Code | Beschreibung |
---|---|
Einfuhr | |
B02 | Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren). |
B03 | Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren) |
B06 | Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen – nur MwSt-Aussetzung |
Code | Beschreibung | Artikel |
---|---|---|
C01 | Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen | 3 |
C02 | Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden | 12 Abs. 1 |
C03 | Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke | 12 Abs. 2 |
C04 | Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält | 17 |
C06 | Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten | 21 |
C07 | Sendungen mit geringem Wert | 23 |
C08 | Sendungen von Privatperson an Privatperson | 25 |
C09 | Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden | 28 |
C10 | Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben | 34 |
C11 | Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 | 42 |
C12 | Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 | 43 |
C13 | Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) | 44 und 45 |
C14 | Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden | 51 |
C15 | Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke | 53 |
C16 | Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen | 54 |
C17 | Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung | 57 |
C18 | Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle | 59 |
C19 | Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen | 60 |
C20 | Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden | 61 Abs. 1 Buchst. a |
C21 | In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde | 66 |
C22 | In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) | 67 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 |
C23 | In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) | 67 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 |
C24 | Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) | 68 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 |
C25 | Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) | 68 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 |
C26 | Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände | 74 |
C27 | Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden | 81 Buchst. a |
C28 | Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben | 82 Buchst. a |
C29 | Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren | 85 |
C30 | Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert | 86 |
C31 | Werbedrucke | 87 |
C32 | Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind | 90 Buchst. a |
C33 | Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren | 95 |
C34 | Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen | 102 |
C35 | Werbematerial für den Fremdenverkehr | 103 |
C36 | Verschiedene Dokumente und Gegenstände | 104 |
C37 | Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung | 105 |
C38 | Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung | 106 |
C39 | Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern | 107 |
C40 | Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer | 112 |
C41 | Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung | 113 |
C42 | Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) | 9 Abs. 1 |
C43 | Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) | 10 |
C44 | Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält. | 20 |
C45 | Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden | 35 |
C46 | Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse | 38 |
C47 | Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind | 39 |
C48 | Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind | 41 |
C49 | Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen | 61 Abs. 1 Buchst. b |
C50 | Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden | 61 Abs. 1 Buchst. c |
C51 | Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden | 81 Buchst. b |
C52 | Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen | 81 Buchst. c |
C53 | Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind | 81 Buchst. d |
C54 | Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen | 82 Buchst. b |
C55 | Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden | 82 Buchst. c |
C56 | Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind. | 89 |
C57 | Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden | 90 Abs. 1 Buchst. b |
C58 | verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden | 90 Abs. 1 Buchst. c |
C59 | Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen | 90 Abs. 1 Buchst. d |
C60 | Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) | 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a |
C61 | Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) | 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a |
Code | Beschreibung | Artikel |
---|---|---|
D01 | Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) | 208 und 209 |
D02 | Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) | 210 und 211 |
D03 | Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs | 212 |
D04 | Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren | 219 |
D05 | Betreuungsgut für Seeleute | 220 |
D06 | Ausrüstung für Katastropheneinsätze | 221 |
D07 | Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial | 222 |
D08 | Tiere (zwölf Monate oder älter) | 223 |
D09 | Waren zur Verwendung im Grenzgebiet | 224 |
D10 | Ton-, Bild oder Datenträger | 225 |
D11 | Werbematerial | 225 |
D12 | Berufsausrüstung | 226 |
D13 | Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät | 227 |
D14 | Umschließungen, gefüllt | 228 |
D15 | Umschließungen, leer | 228 |
D16 | Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände | 229 |
D17 | Spezialwerkzeuge und -instrumente | 230 |
D18 | Spezialwerkzeuge und -instrumente | 231 Buchst. a |
D19 | Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen | 231 Buchst. b |
D20 | Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate) | 231 Buchstabe c |
D21 | Muster/Proben | 232 |
D22 | Austauschproduktionsmittel (sechs Monate) | 233 |
D23 | Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf | 234 Abs. 1 |
D24 | Sendungen zur Ansicht (sechs Monate) | 234 Abs. 2 |
D25 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | 234 Abs. 3 Buchst. a |
D26 | Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden | 234 Abs. 3 Buchst. b |
D27 | Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung | 235 |
D28 | Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden | 236 Buchst. b |
D29 | Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden | 236 Buchst. a |
D30 | Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen | 216 |
D51 | Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben | 206 |
Code | Beschreibung |
---|---|
Einfuhr | |
E01 | Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6) |
E02 | Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011)(**)(***) |
Code | Beschreibung |
---|---|
Einfuhr | |
F01 | Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex) |
F02 | Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse) |
F03 | Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung) |
F04 | In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex) |
F05 | Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG) |
F06 | Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG |
F07 | In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden. |
F15 | Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex) |
F16 | Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden |
F21 | Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen |
F22 | Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden |
F44 | Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist |
F45 | Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates)(****) |
F46 | Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex |
F47 | Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen |
F48 | Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG |
F49 | Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG |
- 2/1.
- Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes. Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welche Zeile/Position des Vorpapiers Bezug genommen wird. Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt. Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente” . (numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)Containerliste | 235 |
Lieferschein | 270 |
Ladeliste. | 271 |
Proformarechnung | 325 |
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung | 337 |
Summarische Eingangsanmeldung | 355 |
Handelsrechnung | 380 |
Hausfrachtbrief | 703 |
Sammelkonnossement | 704 |
Konnossement | 705 |
Hauskonnossement | 714 |
Bahn-Frachtbrief | 720 |
LKW-Frachtbrief | 730 |
Luftfrachtbrief | 740 |
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) | 741 |
Paketkarte (Postpakete) | 750 |
Multimodales/kombiniertes Transportdokument | 760 |
Frachtmanifest | 785 |
Ladungsverzeichnis | 787 |
Anmeldung zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren — gemischte Sendungen (T) | 820 |
Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T1) | 821 |
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T2) | 822 |
Kontrollexemplar T5 | 823 |
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L | 825 |
Carnet TIR | 952 |
Carnet ATA | 955 |
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders | CLE |
Auskunftsblatt INF3 | IF3 |
Manifest — vereinfachtes Verfahren | MNS |
Anmeldung/Mitteilung MRN | Ausstellungsdatum: |
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Artikel 227 des Zollkodex | T2F |
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF | T2G |
T2M-Nachweis | T2M |
Vereinfachte Zollanmeldung | SDE |
Sonstige | ZZZ |
Feld | Inhalt | Format | Beispiele |
---|---|---|---|
1 | Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ) | n2 | 15 |
2 | Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode) | a2 | RO |
3 | Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land | an 12 | 9876AB889012 |
4 | Verfahrenskennung | a1 | B |
5 | Prüfziffer | an1 | 5 |
Code | Verfahren | Entsprechende Spalten in der Tabelle in Titel I Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 |
---|---|---|
A | Nur Ausfuhr | B1, B2, B3 oder C1 |
B | Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung | Kombinationen von A1 oder A2 mit B1, B2, B3 oder C1 |
C | Nur summarische Ausgangsanmeldung | A1 oder A2 |
D | Wiederausfuhrmitteilung | A3 |
E | Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten | B4 |
J | Nur Versandanmeldung | D1, D2 oder D3 |
K | Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung | Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit A1 oder A2 |
L | Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung | Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5 |
M | Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest | E1, E2 |
R | Nur Einfuhranmeldung | H1, H2, H3, H4, H6, H7(*****) oder I1 |
S | Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung | Kombinationen von H1, H2, H3, H4, H6, H7(*****) oder I1 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5 |
T | Nur summarische Eingangsanmeldung | F1a, F1b, F1c, F1d, F2a, F2b, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a, F4b, F4c oder F5 |
V | Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten | H5 |
- —
Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238 544” registriert worden ist. Der Code lautet daher „821-238544-5” . ( „821” für das Versandverfahren, „238544” für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und „5” für die Positionsnummer).
- —
Waren, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens angemeldet wurden. Es wurde die MRN „16DE9876AB889012R1” zugewiesen. Der Code in der ergänzenden Anmeldung lautet daher „SDE-16DE9876AB889012R1” . ( „SDE” für die vereinfachte Anmeldung, „16DE9876AB889012R1” für die MRN des Dokuments).
- 2/2.
- Zusätzliche Information
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Union sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird. Beispiel: Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Versender um ein und dieselbe Person, so ist der Code 00300 anzugeben. Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in andere Datenelemente als D.E. 2/2 „Besondere Vermerke” eingetragen werden. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in D.E. 2/2 „Besondere Vermerke” vorgesehenen Vermerke.Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Zusätzliche Information | Code |
---|---|---|---|
Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung | „Vereinfachte Bewilligung” | 00100 |
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Mehrere Unterlagen oder Parteien | „Verschiedene” | 00200 |
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Anmelder ist zugleich Versender | „Versender” | 00300 |
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Anmelder ist zugleich Ausführer | „Ausführer” | 00400 |
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Anmelder ist zugleich Einführer | „Einführer” | 00500 |
Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Erledigung der aktiven Veredelung | „AV” und einschlägige „Bewilligungs- oder INF-Nummer…” | 00700 |
Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) | „AV HPM” | 00800 |
Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Erledigung der vorübergehenden Verwendung | „VV” und einschlägige Bewilligungsnummer | 00900 |
Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Zusätzliche Information | Code |
---|---|---|---|
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert” ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist | „Empfänger unbekannt” | 10 600 |
Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Zusätzliche Information | Code |
---|---|---|---|
Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren | „Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren” | 40 100 |
- 2/3.
- Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise
- a)
- Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
- b)
- Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I (z. B. 2123, 34d5) festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.
- 2/7.
- Kennung des Lagers
Der Code hat folgende zweiteilige Struktur:- —
Kennzeichen für die Lagerart:
- R
- Öffentliches Zolllager Typ I
- S
- Öffentliches Zolllager Typ II
- T
- Öffentliches Zolllager Typ III
- U
- Privates Zolllager
- V
- Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren
- Y
- Anderes als Zolllager
- Z
- Freizone
- —
Vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Identifikationsnummer — in Fällen, in denen eine Bewilligung erteilt wurde
- 3/1.
- Ausführer
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Besondere Vermerke” festgelegte Code 00200 zu verwenden.- 3/2.
- Identifikationsnummer des Ausführers
Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:Feld | Inhalt | Format |
---|---|---|
1 | Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode) | a2 |
2 | Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat | an..15 |
Feld | Inhalt | Format |
---|---|---|
1 | Ländercode | a2 |
2 | Eindeutige Identifikationsnummer in einem Drittland | an..15 |
- 3/21.
- Code für den Status des Vertreters
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:- 2
- Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
- 3
- Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
- 3/37.
- Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten: Folgende Parteien können angegeben werden:Funktionscode | Partei | Beschreibung |
---|---|---|
CS | Sammelladungsspediteur | Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt |
FW | Spediteur | Partei, die Waren befördert |
MF | Hersteller | Partei, die Waren herstellt |
WH | Lagerhalter | Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt |
- 3/40.
- Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten: Folgende Parteien können angegeben werden:Funktionscode | Partei | Beschreibung |
---|---|---|
FR1 | Einführer | Person oder Personen, im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt |
FR2 | Erwerber | Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG |
FR3 | Steuervertreter | Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet |
FR4 | Inhaber der Zahlungsaufschubsbewilligung | Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde |
FR5 | Verkäufer (einzige Anlaufstelle bei der Einfuhr – IOSS) | Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung |
FR7 | Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird. |
Feld | Inhalt | Format |
---|---|---|
1 | Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden) | a2 |
2 | Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen | an..15 |
- 4/1.
- Lieferbedingungen
Soweit erforderlich, sind die folgenden Codes und Angaben in die ersten beiden Unterfelder einzutragen:Erstes Unterfeld | Bedeutung | Zweites Unterfeld |
---|---|---|
Incoterms-Code | Incoterms- ICC/ECE | Anzugebender Ort |
Codes für alle Beförderungsarten | ||
EXW (Incoterms 2010 oder Incoterms 2020) | Ab Werk | Vereinbarter Ort der Lieferung |
FCA (Incoterms 2010 oder Incoterms 2020) | Frei Frachtführer | Vereinbarter Ort der Lieferung |
CPT (Incoterms 2010 oder Incoterms 2020) | Fracht bezahlt bis | Vereinbarter Bestimmungsort |
CIP (Incoterms 2010 oder Incoterms 2020) | Fracht und Versicherung bezahlt bis | Vereinbarter Bestimmungsort |
DAT (Incoterms 2010) | Geliefert Terminal | Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort |
DPU (Incoterms 2020) | Geliefert benannter Ort entladen | Vereinbarter Bestimmungsort |
DAP (Incoterms 2010 oder Incoterms 2020) | Geliefert benannter Ort | Vereinbarter Bestimmungsort |
DDP (Incoterms 2010 oder Incoterms 2020) | Geliefert verzollt | Vereinbarter Bestimmungsort |
Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes | ||
FAS (Incoterms 2010 oder Incoterms 2020) | Frei Längsseite Schiff | Vereinbarter Verladehafen |
FOB (Incoterms 2010 oder Incoterms 2020) | Frei an Bord | Vereinbarter Verladehafen |
CFR (Incoterms 2010 oder Incoterms 2020) | Kosten und Fracht | Vereinbarter Bestimmungshafen |
CIF (Incoterms 2010 oder Incoterms 2020) | Kosten, Versicherung und Fracht | Vereinbarter Bestimmungshafen |
XXX | Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben | Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen |
- 4/3.
- Abgabenberechnung — Art der Abgabe
Die folgenden Codes sind zu verwenden:A00 | Einfuhrzoll |
A30 | Endgültige Antidumpingzölle |
A35 | Vorläufige Antidumpingzölle |
A40 | Endgültige Ausgleichszölle |
A45 | Vorläufige Ausgleichszölle |
B00 | Mehrwertsteuer |
C00 | Ausfuhrzoll |
E00 | Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben |
- 4/8.
- Abgabenberechnung — Zahlungsart
Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:- A
- Barzahlung
- B
- Kreditkarte
- C
- Scheckzahlung
- D
- Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
- E
- Zahlungsaufschub
- G
- Zahlungsaufschub – Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)
- H
- Elektronischer Zahlungsverkehr
- J
- Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
- K
- Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
- P
- Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
- R
- Sicherheit für den zu zahlenden Betrag
- S
- Einzelsicherheit
- T
- Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten
- U
- Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
- V
- Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)
- O
- Sicherheit bei einer Interventionsstelle
- 4/9.
- Zuschläge und Abzüge
Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):- AB
- Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen
- AD
- Behältnisse und Verpackung
- AE
- In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
- AF
- Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen
- AG
- Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien
- AH
- Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden
- AI
- Lizenzgebühren
- AJ
- Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen
- AK
- Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union
- AL
- Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)
- AN
- Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
- BA
- Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union
- BB
- Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr
- BC
- Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben
- BD
- Zinskosten
- BE
- Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union
- BF
- Einkaufsprovisionen
- BG
- Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
- 4/13.
- Indikatoren für die Bewertung
Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder „0” oder „1” lauten. Jede „1” oder „0” zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.- 1. Stelle:
- Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein
- 2. Stelle:
- Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex
- 3. Stelle:
- Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex
- 4. Stelle:
- Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt
- Beispiel:
- Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination „1000” zu verwenden.
- 4/16.
- Bewertungsmethode
Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:Code | Maßgeblicher Artikel des Zollkodex | Methode |
---|---|---|
1 | 70 | Transaktionswert eingeführter Waren |
2 | 74 Absatz 2 Buchstabe a | Transaktionswert gleicher Waren |
3 | 74 Absatz 2 Buchstabe b | Transaktionswert ähnlicher Waren |
4 | 74 Absatz 2 Buchstabe c | Deduktive Methode |
5 | 74 Absatz 2 Buchstabe d | Errechneter Wert |
6 | 74 Absatz 3 | Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode) |
- 4/17.
- Präferenz
Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen. Die folgenden Codes sind zu verwenden:- 1
- Zolltarifliche Maßnahme „erga omnes”
- 2
- Allgemeines Präferenzsystem (APS)
- 3
- Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen
- 4
- Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen
- 00
- Keiner der nachstehenden Fälle
- 10
- Zollaussetzung
- 18
- Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
- 19
- Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren
- 20
- Zollkontingent(******)
- 25
- Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware(******)
- 28
- Zollkontingent nach passiver Veredelung(******)
- 50
- Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
- 5/23.
- Warenort
Die in Feld 1 von D.E. 3/1 „Ausführer” verwendeten ISO-Alpha-2-Ländercodes sind zu verwenden. Für die Ortsart sind die folgenden Codes zu verwenden:- A
- Bestimmter Ort
- B
- Bewilligter Ort
- C
- Zugelassener Ort
- D
- Sonstige
Qualifikator | Kennung | Beschreibung |
---|---|---|
T | Postleitzahl | Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden. |
U | UN/LOCODE | UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4. |
V | Kennung der Zollstelle | Die unter D.E. 1701000000 „Ausgangszollstelle” festgelegten Codes sind zu verwenden. |
W | GNSS-Koordinaten | Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44.424896o/8.774792o oder 50.838068o/ 4.381508o |
X | EORI-Nummer | Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 „Identifikationsnummer des Ausführers” angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine einmalige Kennung des betreffenden Orts ergänzt. |
Y | Bewilligungsnummer | Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt. |
Z | Adresse | Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben. |
- 7/2.
- Container
Die folgenden Codes sind zu verwenden:- 0
- Nicht in Containern beförderte Waren
- 1
- In Containern beförderte Waren
- 7/4.
- Verkehrszweig an der Grenze
Die folgenden Codes sind zu verwenden:Code | Beschreibung |
---|---|
1 | Seeverkehr |
2 | Schienenverkehr |
3 | Straßenverkehr |
4 | Luftverkehr |
5 | Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt) |
7 | Feste Transporteinrichtungen |
8 | Binnenschifffahrt |
9 | Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb) |
- 8/2.
- Art der Sicherheitsleistung
Code Sicherheitsleistung Die folgenden Codes sind zu verwenden:Code | Beschreibung |
---|---|
0 | Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex) |
1 | Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex) |
2 | Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex) |
3 | Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex) |
4 | Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160) |
5 | Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet(*******) (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex) |
I | Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex) |
8 | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex) |
B | Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren |
C | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex) |
D | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) |
E | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) |
F | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) |
G | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) |
H | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex) |
TITEL III
Sprachenvermerke | Codes |
---|---|
| Beschränkte Geltung — 99200 |
| Befreiung — 99201 |
| Alternativnachweis — 99202 |
| Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) — 99 203 |
| Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204 |
| Zugelassener Versender — 99206 |
| Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207 |
| GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208 |
| UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209 |
| Verschiedene — 99211 |
| Lose — 99212 |
| Versender — 99213 |
Fußnote(n):
- (1)
OJ L 328, 28.11.2012, p. 7-15.
- (2)
Commission Regulation (EU) No 113/2010 of 9 February 2010 implementing Regulation (EC) No 471/2009 of the European Parliament and of the Council on Community statistics relating to external trade with non-member countries, as regards trade coverage, definition of the data, compilation of statistics on trade by business characteristics and by invoicing currency, and specific goods or movements (OJ L 37, 10.2.2010, p. 1).
- (3)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
- (4)
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).
- (**)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).
- (***)
Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).
- (****)
Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).
- (*****)
H7 gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission. Beschränkt auf Situationen, in denen die Einfuhranmeldung in einer weiteren Anmeldung als Vorpapier ausgewiesen wird.
- (******)
In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.
- (*******)
Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).
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