Artikel 7 VO (EU) 2021/240

Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung

(1) Zusätzlich zu der in Artikel 6 genannten Finanzausstattung können die Mitgliedstaaten zusätzliche technische Unterstützung im Rahmen des Instruments beantragen und kommen für die dadurch entstehenden Ausgaben auf.

(2) Die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Absatz 1 des vorliegenden Artikels geleisteten Zahlungen stellen im Basisrechtsakt vorgesehene externe zweckgebundene Einnahmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar und werden ausschließlich zugunsten dieses Mitgliedstaats verwendet.

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