ANHANG VO (EU) 2021/240
INDIKATOREN
Die Verwirklichung des in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziels beziehungsweise der in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele wird anhand der nachstehenden Indikatoren — aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und Interventionsbereich — bewertet. Die Indikatoren werden entsprechend der verfügbaren Daten und Informationen einschließlich quantitativer und/oder qualitativer Daten angewandt. Ausgabeindikatoren:- a)
- Anzahl der vereinbarten Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung
- b)
- Anzahl der durchgeführten Maßnahmen zur technischen Unterstützung
- c)
- Im Rahmen der Maßnahmen zur technischen Unterstützung ausgearbeitete Dokumente wie etwa Aktionspläne, Fahrpläne, Leitlinien, Handbücher und Empfehlungen
- d)
- Ergebnisse der Maßnahmen zur technischen Unterstützung, wie Annahme einer Strategie, Erlass eines neuen Gesetzes/Rechtsakts oder Änderung eines bestehenden und Annahme von neuen Verfahren und Maßnahmen zur Förderung der Durchführung von Reformen
- e)
- In den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung festgelegte Ziele, die u. a. dank der technischen Unterstützung erreicht wurden
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