ANHANG VO (EU) 2021/240

INDIKATOREN

Die Verwirklichung des in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziels beziehungsweise der in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele wird anhand der nachstehenden Indikatoren — aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und Interventionsbereich — bewertet. Die Indikatoren werden entsprechend der verfügbaren Daten und Informationen einschließlich quantitativer und/oder qualitativer Daten angewandt. Ausgabeindikatoren:
a)
Anzahl der vereinbarten Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung
b)
Anzahl der durchgeführten Maßnahmen zur technischen Unterstützung
c)
Im Rahmen der Maßnahmen zur technischen Unterstützung ausgearbeitete Dokumente wie etwa Aktionspläne, Fahrpläne, Leitlinien, Handbücher und Empfehlungen
Ergebnisindikatoren:
d)
Ergebnisse der Maßnahmen zur technischen Unterstützung, wie Annahme einer Strategie, Erlass eines neuen Gesetzes/Rechtsakts oder Änderung eines bestehenden und Annahme von neuen Verfahren und Maßnahmen zur Förderung der Durchführung von Reformen
Wirkungsindikatoren:
e)
In den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung festgelegte Ziele, die u. a. dank der technischen Unterstützung erreicht wurden
Die Kommission führt auch die Ex-post-Evaluierung gemäß Artikel 16 zu dem Zweck durch, die Zusammenhänge zwischen der bereitgestellten technischen Unterstützung und der Durchführung relevanter Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Steigerung der Resilienz, eines nachhaltigen Wachstums sowie von Beschäftigung und Zusammenhalt zu ermitteln.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.