Artikel 28 VO (EU) 2021/241

Koordinierung und Komplementarität

Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen der Fazilität und anderen Programmen und Instrumenten der Union einschließlich des Instruments für technische Unterstützung, insbesondere mit Maßnahmen, die aus den Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck

a)
gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene, insbesondere in Bezug auf aus Unionsfonds finanzierte Maßnahmen;
b)
optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und
c)
stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele der Fazilität erreicht werden.

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