Präambel VO (EU) 2021/253

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates(2) sind die Personen und Organisationen aufgeführt, auf die restriktive Maßnahmen nach den Artikeln 4 und 5 des genannten Beschlusses Anwendung finden.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird dieser Beschluss umgesetzt, soweit Maßnahmen auf der Ebene der Union erforderlich sind. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
(3)
Am 18. Februar 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/258(3) zur Änderung der Einträge zu zwei Personen in der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sowie zur Streichung einer Person aus der Liste angenommen.
(4)
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(2)

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

(3)

Beschluss (GASP) 2021/258 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (siehe Seite 51 dieses Amtsblatts).

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