Präambel VO (EU) 2021/253
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates(2) sind die Personen und Organisationen aufgeführt, auf die restriktive Maßnahmen nach den Artikeln 4 und 5 des genannten Beschlusses Anwendung finden.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird dieser Beschluss umgesetzt, soweit Maßnahmen auf der Ebene der Union erforderlich sind. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
- (3)
- Am 18. Februar 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/258(3) zur Änderung der Einträge zu zwei Personen in der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sowie zur Streichung einer Person aus der Liste angenommen.
- (4)
- Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.
- (2)
Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
- (3)
Beschluss (GASP) 2021/258 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (siehe Seite 51 dieses Amtsblatts).
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