Artikel 5 VO (EU) 2021/254

Zollkontingente mit laufenden Kontingentszeiträumen

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 werden für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1, deren Kontingentszeitraum am 1. Januar 2021 läuft, keine Lizenzen mehr erteilt. Mit Wirkung vom selben Datum fallen Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht mehr unter die Zollkontingente gemäß Artikel 2.

(2) Für Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union auf der Grundlage von vor dem 1. Januar 2021 erteilten Lizenzen im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1, die das Vereinigte Königreich als Ursprungsland einschließen, deren Kontingentszeitraum am 1. Januar 2021 läuft und die die Mitgliedstaaten nicht gemäß dem Abkommen in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, werden die jeweiligen geleisteten Sicherheiten auf Antrag der betreffenden Marktteilnehmer freigegeben.

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