Artikel 14 VO (EU) 2021/267
Verlängerung der in der Richtlinie 96/50/EG vorgesehenen Fristen
(1) Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 96/50/EG gelten die Fristen für ärztliche Untersuchungen, die andernfalls gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um zehn Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer der betreffenden Schifferpatente von Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie unterziehen müssen, verlängert sich entsprechend.
(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss der ärztlichen Untersuchungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum von zehn Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.
(3) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 2 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der ärztlichen Untersuchungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.
Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.
(4) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Durchführung ärztlicher Untersuchungen im Zeitraum vom 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes den Absatz 1 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 verlassen haben, nicht behindern.
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