Artikel 16 VO (EU) 2021/267

Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Fristen

(1) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen, die andernfalls gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als bis zum 30. September 2021 verlängert.

(2) Ungeachtet des Anhangs III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um zehn Monate verlängert, jedoch keinesfalls länger als bis zum 30. September 2021.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Risikobewertungen für Hafenanlagen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder die verschiedenen Arten von Übungen gemäß Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume und Fristen beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021, auf die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Fristen oder den dort genannten Zeitraum von zehn Monaten oder auf eine Kombination aus diesen beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

(4) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume und Fristen zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Risikobewertungen für Hafenanlagen oder die verschiedenen Arten von Übungen voraussichtlich noch undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.

Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Durchführung der Risikobewertungen für Hafenanlagen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der verschiedenen Arten von Übungen nach Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

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