Artikel 18 VO (EU) 2021/267
Auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/698 getroffene Beschlüsse
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten im Rahmen der Beschlüsse, die die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/698 gefasst hatte, insoweit als diese Beschlüsse in Bezug auf ihren Gegenstand und die relevanten Fristen die gleichen Fälle wie die vorliegende Verordnung regeln und Verlängerungen vorsehen, die über die in dieser Verordnung vorgesehenen hinausgehen.
Betreffen diese Beschlüsse in Bezug auf den Gegenstand und die relevanten Fristen die gleichen Fälle wie diese Verordnung und sehen sie keine über die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristverlängerungen hinausgehenden Verlängerungen vor, so findet diese Verordnung Anwendung.
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