Präambel VO (EU) 2021/268

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission nationale Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft, in denen die vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 enthalten sind.
(2)
Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/841 nahm die Kommission eine technische Bewertung der von den Mitgliedstaaten übermittelten nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft vor, um zu prüfen, inwieweit die vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen des Artikels 8 Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung festgelegt wurden.
(3)
Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/841 und im Einklang mit der Verpflichtung, die im Laufe der Verhandlungen über die Verordnung in der an das Europäische Parlament gerichteten Erklärung zur Einbeziehung von Sachverständigen eingegangen wurde, setzte die Kommission am 30. Oktober 2018 eine Sachverständigengruppe der Kommission(2) (im Folgenden „Sachverständigengruppe” ) mit dem Auftrag ein, die Kommission bei der technischen Bewertung zu unterstützen. Die Sachverständigengruppe umfasste unter anderem von den Mitgliedstaaten ernannte Sachverständige und ad personam ernannte Einzelpersonen, die unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln, Vertreter von Forschungseinrichtungen und Nichtregierungsorganisationen sowie Interessenvertreter.
(4)
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Sachverständigengruppe und der technischen Bewertung richtete die Kommission technische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, um die technische Überarbeitung der vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder zu vereinfachen. Die Kommission veröffentlichte die technischen Empfehlungen am 18. Juni 2019.(3)
(5)
Auf der Grundlage der technischen Bewertung und der technischen Empfehlungen überarbeiteten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/841 ihre nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft und in manchen Fällen die vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder und übermittelten der Kommission die entsprechenden Informationen. Die Kommission veröffentlichte die vorgeschlagenen und gegebenenfalls die überarbeiteten Referenzwerte für Wälder am 25. Februar 2020.
(6)
Die Sachverständigengruppe bestätigte, dass die Referenzwerte für Wälder, die die Kommission in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/841 aufnehmen will, im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen des Artikels 8 Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegt wurden.
(7)
Die Kommission sollte daher die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 festlegen.
(8)
Diese Verordnung entspricht der Stellungnahme der Sachverständigengruppe der Kommission „Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft” —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1.

(2)

Sachverständigengruppe der Kommission „Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft” (LULUCF) (E03638).

(3)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2019) 213 final vom 18. Juni 2019 über die Bewertung der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft.

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