ANHANG VO (EU) 2021/277

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird in der vierten Spalte ( „Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation” ) des Eintrags für Pentachlorphenol und seine Salze und Ester folgender Wortlaut angefügt:

„Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern von höchstens 5 mg/kg (0,0005 Gew.-%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind.”

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