Präambel VO (EU) 2021/277
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe(2) und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe(3) umgesetzt.
- (2)
- Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen vorbehaltlich Artikel 4 der genannten Verordnung verboten.
- (3)
- Pentachlorphenol sowie seine Salze und Ester werden in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 ohne einen Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen aufgeführt.
- (4)
- In Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen, um die Einträge in Anhang I zu ändern und damit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
- (5)
- Die Kommission hat festgestellt, dass einige Erzeugnisse wie z. B. eingeführte Textilien und zurückgewonnene Holzspäne, die für die Herstellung von Holzplatten verwendet werden, Pentachlorphenol, seine Salze und Ester als Verunreinigung enthalten.
- (6)
- Damit das Recycling von Holzspänen auch weiterhin möglich ist und die Durchsetzung erleichtert wird, sollte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen mit Pentachlorphenol, seinen Salzen und Estern ein Grenzwert von 5 mg/kg (0,0005 Gew.-%) festgelegt werden.
- (7)
- Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45.
- (2)
ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.
- (3)
ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37.
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