Präambel VO (EU) 2021/28

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Durchführung der Zollvorschriften des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft(*), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 Rechnung zu tragen, hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2019/573(**) im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten das Dritte Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits(***) abgeschlossen, das am 27. November 2018 unterzeichnet wurde und am 1. März 2020 in Kraft trat.
(2)
Mit dem Beschluss (EU) 2019/104(****) billigte der Rat den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits eingerichteten Gemischten Rat hinsichtlich der zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens erforderlichen Änderungen zu vertreten war.
(3)
Der Beschluss Nr. 1/2020 des Gemischten Rates EU-Mexiko(*****) sieht eine Erhöhung des Zollkontingents der Union für frische Bananen mit Ursprung in Mexiko zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union vor.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 sollte daher geändert werden, um die mit dem Beschluss Nr. 1/2020 des Gemischten Rates EU-Mexiko festgelegte Erhöhung des Zollkontingents umzusetzen. Da das Zollkontingent für Bananen für das Jahr 2020 ausgeschöpft ist, ist dem zusätzlichen Volumen für dieses Jahr eine eigene laufende Nummer zuzuweisen.
(5)
Um unnötige Verzögerungen bei der Anwendung dieses Zollkontingents zu vermeiden, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem dritten Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 1/2020 des Gemischten Rates EU-Mexiko im Amtsblatt der Europäischen Union gelten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 1.

(**)

Beschluss (EU) 2019/573 des Rates vom 8. April 2019 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 100 vom 11.4.2019, S. 3).

(***)

ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 3.

(****)

Beschluss (EU) 2019/104 des Rates vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits eingerichteten Gemischten Rat EU-Mexiko hinsichtlich der Änderungen der Beschlüsse Nr. 2/2000 und Nr. 2/2001 des Gemischten Rates anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 21 vom 24.1.2019, S. 23).

(*****)

Beschluss Nr. 1/2020 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 31. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 [2020/1180] (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 40).

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