Artikel 2 VO (EU) 2021/329

(1) Die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49754 und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 17. September 2021 gemäß den vor dem 17. März 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung enthalten und vor dem 17. März 2022 gemäß den vor dem 17. März 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

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