Präambel VO (EU) 2021/329

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung geregelt.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 der Kommission(2) wurde eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase für 10 Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner zugelassen.
(3)
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei MUCL 49754 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner in der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und in der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” gestellt. Der Mikroorganismus Trichoderma reesei wurde in der Zwischenzeit in Trichoderma longibrachiatum umbenannt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 17. März 2020(3) den Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hat, denen zufolge der Zusatzstoff unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Behörde bestätigte ihre früheren Schlussfolgerungen, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum MUCL 49754 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie hat auch festgestellt, dass der Zusatzstoff als Haut- und Inhalationsallergen einzustufen ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5)
Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum MUCL 49754 hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.
(6)
Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49754 als Futtermittelzusatzstoff gemäß den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 aufgehoben werden.
(7)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49754 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 der Kommission vom 13. November 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MUCL 49754) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Aveve NV) (ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 6).

(3)

EFSA Journal 2020;18(4):6062.

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