Präambel VO (EU) 2021/339
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absätze 1 und 3,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.
- (2)
- Auf der Grundlage einer Überarbeitung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates(2) hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 28. Februar 2022 verlängert werden sollten.
- (3)
- Die Begründungen für neun natürliche Personen und drei juristische Personen, die in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind, sollten geändert werden. Für alle in jenem Anhang aufgeführten natürlichen Personen sollte das Datum der Aufnahme in die Liste hinzugefügt werden.
- (4)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
- (2)
Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).
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