Artikel 6 VO (EU) 2021/340

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

j)
Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form und Rundkühlmöbel;.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 15 erhält folgende Fassung:

15.
„Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form” bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dazu dient, die geometrische Kontinuität zwischen zwei geraden Kühlmöbeln herzustellen, die in einem Winkel zueinander angeordnet sind und/oder eine Kurve bilden. Ein Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form hat keine erkennbare Längsachse oder Länge, da es nur aus einer Füllform (Keil oder Ähnlichem) besteht und nicht dafür ausgelegt ist, als eigenständige Kühleinheit betrieben zu werden. Die beiden Seiten des Eckkühlmöbels/Kühlmöbels mit gebogener Form bilden einen Winkel zwischen 30° und 90°;;

b)
Folgende Nummer 25 wird angefügt:

25.
„Rundkühlmöbel” bezeichnet ein rundes/kreisförmiges Kühlmöbel für Supermärkte, das als eigenständige Kühleinheit oder als Einheit zur Verbindung zweier gerader Kühlmöbel installiert werden kann. Rundkühlmöbel können auch mit einem Drehsystem ausgestattet sein, das den Auslagenbereich der Lebensmittel über einen Winkel von 360° sichtbar macht;;

c)
Folgende Nummer 26 wird angefügt:

26.
„Kühlmöbel für Supermärkte” bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das für den Verkauf und die Präsentation von Lebensmitteln und anderen Waren im Einzelhandel, z. B. in Supermärkten, bestimmt ist. Getränkekühler, gekühlte Verkaufsautomaten, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und Speiseeis-Gefriermaschinen gelten nicht als Kühlmöbel für Supermärkte.

3.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;.

4.
In Artikel 9 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

Sie gilt ab dem 1. März 2021, mit Ausnahme der Verpflichtung, die Energieeffizienzklasse für die in Anhang V Tabelle 10 Teil 5 genannten Lichtquellenparameter anzugeben; diese Verpflichtung gilt ab dem 1. März 2022.

5.
Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

© Europäische Union 1998-2021

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