Präambel VO (EU) 2021/340

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(2)
In den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013(2), (EU) 2019/2014(3), (EU) 2019/2015(4), (EU) 2019/2016(5), (EU) 2019/2017(6) und (EU) 2019/2018(7) der Kommission (im Folgenden die „geänderten Verordnungen” ) wurden Bestimmungen für die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion festgelegt.
(3)
Um Unsicherheit bei den Herstellern und nationalen Marktaufsichtsbehörden hinsichtlich der in die technische Dokumentation und in die Produktdatenbank aufzunehmenden Werte und der Prüftoleranzen zu vermeiden, sollte eine Definition des Begriffs „angegebene Werte” hinzugefügt werden.
(4)
Die technische Dokumentation sollte ausreichende Informationen enthalten, um den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung der auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte zu ermöglichen. Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 sollten die angegebenen Werte des Modells in die Produktdatenbank eingegeben werden.
(5)
Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen oder berechnet werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) genannten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden.
(6)
Produkte, die Lichtquellen enthalten, die für die Nachprüfung nicht ohne Beschädigung einer oder mehrerer Lichtquellen entnommen werden können, sollten bei der Konformitätsbewertung und Nachprüfung als Lichtquellen geprüft werden.
(7)
Für elektronische Displays wurden bisher keine harmonisierten Normen entwickelt, und die einschlägigen bestehenden Normen decken nicht alle erforderlichen regulierten Parameter ab; dies betrifft insbesondere den hohen Dynamikumfang (High Dynamic Range) und die automatische Helligkeitsregelung (Automatic Brightness Control). Bis zur Verabschiedung harmonisierter Normen für diese Produktgruppen durch die europäischen Normungsorganisationen sollten die in dieser Verordnung dargelegten übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, angewandt werden, um die Vergleichbarkeit der Messungen und Berechnungen sicherzustellen.
(8)
Vertikale Kühlmöbel mit statischer Kühlung und nicht durchsichtigen Türen sind gewerbliche Kühlgeräte im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission(9) und sollten daher vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 ausgenommen werden.
(9)
Die Terminologie und die Prüfmethoden der Verordnung (EU) 2019/2018 entsprechen der Terminologie und den Prüfmethoden der Normen EN 16901, EN 16902, EN 50597, EN ISO 23953-2 und EN 16838.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) 2017/1369 mit dem Konsultationsforum und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert.
(11)
Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134).

(7)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(9)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2).

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