Artikel 1 VO (EU) 2021/341

Änderung der Verordnung (EU) 2019/424

Die Verordnung (EU) 2019/424 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation ein Exemplar der gemäß Anhang II Nummer 3.4 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III und, soweit zutreffend, Anhang II Nummer 2 enthalten.

2.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Umgehung

Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen technischen Dokumentation zu erzielen.

3.
Die Anhänge I, III und IV werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert und ein Anhang IIIa wird dementsprechend hinzugefügt.

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