Artikel 5 VO (EU) 2021/341

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2021

Die Verordnung (EU) 2019/2021 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
elektronische Displays, bei denen es sich um Komponenten oder Baugruppen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG handelt,

b)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

h)
Industriedisplays.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 15 erhält folgende Fassung:

15.
„professionelles Display” bezeichnet ein elektronisches Display, das für die Bearbeitung von Video- und Grafikbildern im professionellen Bereich bestimmt ist und vermarktet wird. Seine Spezifikation umfasst alle folgenden Merkmale:

Kontrastverhältnis von mindestens 1000:1, gemessen an einer Senkrechten zur vertikalen Ebene des Bildschirms, und von mindestens 60:1, gemessen mit einem horizontalen Blickwinkel von mindestens 85° zu dieser Senkrechten, und bei gewölbten Bildschirmen mindestens 83° von der Senkrechten, unabhängig davon, ob es sich um Bildschirme mit oder ohne Glasabdeckung handelt,

native Bildschirmauflösung von mindestens 2,3 Megapixel,

Farbraumunterstützung von mindestens 38,4 % des CIE LUV,

Einheitlichkeit von Farbe und Leuchtdichte gemäß den Vorgaben für Grade-1-, Grade-2- oder Grade-3-Monitore nach der Norm EBU Tech. 3320, je nach Art der professionellen Verwendung des Displays.

b)
Die folgende Nummer 21 wird angefügt:

21.
„Industriedisplay” bezeichnet ein elektronisches Display, das ausschließlich für Mess-, Prüf-, Überwachungs- oder Steuerungszwecke in industriellen Umgebungen ausgelegt, geprüft und vermarktet wird. Es muss sich aufgrund seiner Auslegung mindestens für alle der folgenden Bedingungen eignen:

a)
Betriebstemperaturen zwischen 0 °C und +50 °C;
b)
Betriebsfeuchtigkeitsbereich zwischen 20 % und 90 %, keine Betauung;
c)
Mindestschutzart IP 65, sodass kein Staub eindringen kann, ein vollständiger Berührungsschutz gewährleistet ist (staubdicht) und ein Wasserstrahl aus einer Strahldüse (6,3 mm), der auf das Gehäuse auftrifft, keine Wirkung hat;
d)
für industrielle Umgebungen geeignete EMV-Störfestigkeit.

3.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation den Grund angeben, warum etwaige Kunststoffteile nicht entsprechend der Ausnahme nach Anhang II Buchstabe D Nummer 2 gekennzeichnet sind, sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß den Anhängen II und III dieser Verordnung enthalten.

4.
In Artikel 6 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern.

Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.

5.
Folgender Artikel 12 wird eingefügt:

Artikel 12 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums

Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission entsprechen.

6.
Die Anhänge I bis IV werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert und ein Anhang IIIa wird dementsprechend hinzugefügt.

© Europäische Union 1998-2021

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