ANHANG III VO (EU) 2021/341
Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EU) 2019/2019 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
In Anhang I wird folgende Nummer 38 angefügt:
- 38.
- „angegebene Werte” bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.
- 2.
-
Anhang II Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- Bei 4-Sterne-Fächern muss die Gefrierzeit, die nötig ist, um bei einer Umgebungstemperatur von +25 °C die Temperatur der leichten Beladung von 25 °C auf -18 °C zu senken, so sein, dass das daraus resultierende Gefriervermögen der Anforderung in Artikel 2 Nummer 22 entspricht.
- 3.
-
Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„Wird ein Parameter gemäß Artikel 4 angegeben, so muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die Berechnungen gemäß diesem Anhang den angegebenen Wert dieses Parameters verwenden.”
- b)
-
Nummer 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
- h)
- das Gefriervermögen eines Fachs, ausgedrückt in kg/24h und auf eine Dezimalstelle gerundet, wird wie folgt berechnet: 24 x das Gewicht der leichten Beladung, geteilt durch die Gefrierzeit, die nötig ist, um bei einer Umgebungstemperatur von +25 °C die Temperatur der leichten Beladung von 25 °C auf -18 °C zu senken;
- c)
-
In Teil 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:
- j)
-
das Gewicht der leichten Beladung jedes 4-Sterne-Fachs beträgt:
- —
-
3,5 kg/100 l des Rauminhalts des geprüften 4-Sterne-Fachs, auf die nächstliegenden 0,5 kg aufgerundet; und
- —
-
2 kg bei einem 4-Sterne-Fach mit einem Rauminhalt, bei dem 3,5 kg/100 l zu einem Wert unter 2 kg führen würde;
falls das Kühlgerät eine Kombination von 3- und 4-Sterne-Fächern umfasst, wird die Summe des/der Gewichte(s) der leichten Beladung so erhöht, dass die Summe der Gewichte der leichten Beladung aller 4-Sterne-Fächern folgenden Werten entspricht:
- —
-
3,5 kg/100 l des Gesamtrauminhalts aller 4- und 3-Sterne-Fächer, auf die nächstliegenden 0,5 kg aufgerundet; und
- —
-
2 kg bei einem Gesamtrauminhalt aller 4- und 3-Sterne-Fächern, bei dem 3,5 kg/100 l zu einem Wert unter 2 kg führen würde.
- 4.
-
Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.”
- b)
- In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen” ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG” ;
- c)
-
Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Anforderung gemäß Artikel 6 Absatz 3, die Funktionsanforderungen gemäß Anhang II Nummer 2, die Ressourceneffizienzanforderungen gemäß Anhang II Nummer 3 und die Informationsanforderungen gemäß Anhang II Nummer 4 erfüllt und
- d)
-
Nummer 7 erhält folgende Fassung:
- 7.
- Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.
- e)
-
Tabelle 6 erhält folgende Fassung:
Tabelle 6
Prüftoleranzen
Parameter Prüftoleranzen Gesamtrauminhalt und Rauminhalt des Fachs Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. Gefriervermögen Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % unterschreiten. E32 Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. Jährlicher Energieverbrauch Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. Innenfeuchtigkeit von Weinlagerschränken (%) Der ermittelte Wert(*) darf vom angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % abweichen. Luftschallemissionen Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) re 1 pW überschreiten. Temperaturanstiegszeit Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 15 % unterschreiten.
Fußnote(n):
- (*)
Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.
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