ANHANG VO (EU) 2021/348

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
Carbendazim

IUPAC-Bezeichnung: Methyl-benzimidazol-2-ylcarbamat

EG-Nr.: 234-232-0

CAS-Nr.: 10605-21-7

99,0 % (Massenanteil) 1. Februar 2022 31. Januar 2025 7

Carbendazim gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. Bei der Produktbewertung ist ferner gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu evaluieren, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt werden können.
2.
Die Produkte werden nur in Mitgliedstaaten zur Verwendung zugelassen, in denen mindestens eine der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
3.
Produkte dürfen nicht zur Verwendung in Farben zugelassen werden, die zur Verwendung im Freien bestimmt sind.

Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gelten folgende Bedingungen:

1.
Farben, die mit Carbendazim behandelt wurden oder Carbendazim enthalten, dürfen nicht zur Verwendung im Freien in Verkehr gebracht werden.
2.
Die Person, die für das Inverkehrbringen einer Farbe verantwortlich ist, die mit Carbendazim behandelt wurde oder Carbendazim enthält, stellt sicher, dass auf dem Etikett dieser Farbe angegeben ist, dass sie nicht im Freien verwendet werden darf.
3.
Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit Carbendazim behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.
10

Carbendazim gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. Bei der Produktbewertung ist ferner gemäß Anhang VI Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu evaluieren, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt werden können.
2.
Die Produkte werden nur in Mitgliedstaaten zur Verwendung zugelassen, in denen mindestens eine der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist.
3.
Produkte dürfen nicht zur Verwendung in Farben zugelassen werden, die zur Verwendung im Freien bestimmt sind.

Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gelten folgende Bedingungen:

1.
Putze, die mit Carbendazim behandelt wurden oder Carbendazim enthalten, dürfen nicht zur Verwendung im Freien in Verkehr gebracht werden.
2.
Die Person, die für das Inverkehrbringen eines Putzes verantwortlich ist, der mit Carbendazim behandelt wurde oder Carbendazim enthält, stellt sicher, dass auf dem Etikett dieses Putzes angegeben ist, dass er nicht im Freien verwendet werden darf.
3.
Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit Carbendazim behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

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