Präambel VO (EU) 2021/364
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 31. Juli 2007 erhielt die zuständige Behörde der Slowakei (im Folgenden „bewertende zuständige Behörde” ) einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) auf Aufnahme des Wirkstoffs aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltes Aktivchlor zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (menschliche Hygiene) in Anhang I der genannten Richtlinie, gemäß der Definition in Anhang V der genannten Richtlinie, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Produktart 1 entspricht.
- (2)
- Am 19. November 2010 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen.
- (3)
- Am 16. Juni 2020 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur(3) (im Folgenden die „Agentur” ) an.
- (4)
- Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 1, in denen aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltes Aktivchlor verwendet wird, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.
- (5)
- Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, die Verwendung von aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltem Aktivchlor in Biozidprodukten der Produktart 1 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zu genehmigen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
- (3)
Biocidal Products Committee Opinion on the application for approval of the active substance active chlorine generated from sodium chloride by electrolysis, Product type: 1, ECHA/BPC/250, angenommen am 16. Juni 2020.
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