Präambel VO (EU) 2021/367

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung geregelt.
(2)
Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407, vormals als Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47 bezeichnet, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 883/2010 der Kommission(2) für 10 Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Aufzuchtkälber zugelassen.
(3)
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde vom Inhaber der Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Futtermittelzusatzstoff ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für Aufzuchtkälber gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2020(3) den Schluss, dass der Antragsteller Nachweise dafür vorgelegt hat, dass der Zusatzstoff die geltenden Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff nicht haut- oder augenreizend ist und dass mangels Daten keine Schlussfolgerungen darüber möglich sind, ob der Zusatzstoff eine potenzielle Sensibilisierung der Haut hervorrufen kann. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5)
Die Bewertung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs verlängert werden.
(6)
Infolge der Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Futtermittelzusatzstoff sollte die Verordnung (EU) Nr. 883/2010 aufgehoben werden.
(7)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 883/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 als Futtermittelzusatzstoff für Aufzuchtkälber (Zulassungsinhaber: Société industrielle Lesaffre) (ABl. L 265 vom 8.10.2010, S. 1).

(3)

EFSA Journal 2020; 18(6):6167.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.