Präambel VO (EU) 2021/37
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. In der Richtlinie (EU) 2015/849 ist vorgesehen, dass die Kommission Länder ermittelt, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ( „AML/CFT” ) strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.
- (2)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission(2) werden Drittländer mit hohem Risiko ermittelt, die strategische Mängel aufweisen. Die genannte delegierte Verordnung sollte gegebenenfalls im Lichte der Fortschritte überprüft werden, die diese Drittländer mit hohem Risiko bei der Beseitigung der strategischen Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben. Die Kommission sollte bei ihren Bewertungen neuen Informationen von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards wie etwa der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung” (Financial Action Task Force, FATF) Rechnung tragen.
- (3)
- Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung gilt daher jedes von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehende Risiko für das internationale Finanzsystem auch als Risiko für das Finanzsystem der Union.
- (4)
- Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat die Kommission nach den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Kriterien die aktuellen verfügbaren Informationen berücksichtigt, insbesondere die jüngsten Öffentlichen Bekanntgaben der FATF, das FATF-Dokument „Improving Global AML/CFT Compliance: Ongoing Process Statement” sowie die Berichte der FATF-Gruppe „Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit” über die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.
- (5)
- Im Oktober 2019 ermittelte die FATF die Mongolei als Land mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu deren Behebung die Mongolei mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitete. Aufgrund dessen und der neuesten einschlägigen Informationen gelangte die Kommission in ihrer Bewertung vom Mai 2020 zu dem Schluss, dass die Mongolei als Drittland betrachtet werden sollte, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die nach den Kriterien des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Außerdem wurde zur Kenntnis genommen, dass sich die Mongolei auf hoher politischer Ebene schriftlich dazu verpflichtet hat, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet hat.
- (6)
- Es ist von größter Bedeutung, dass die Kommission Drittländer fortlaufend einem Monitoring unterzieht und bewertet, wie sich deren rechtlicher und institutioneller Rahmen, die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden und die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickeln, um den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 auf dem neuesten Stand zu halten.
- (7)
- Die FATF begrüßte die erheblichen Fortschritte, die die Mongolei bei der Verbesserung ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt hat, und stellte fest, dass das Land einen Rechts- und Regulierungsrahmen geschaffen hat, der die in seinem Aktionsplan enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel erfüllt. Das Land unterliegt daher nicht mehr der laufenden globalen Überprüfung der Einhaltung der Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die FATF. Das Land wird weiterhin mit den FATF-ähnlichen regionalen Gremien zusammenarbeiten, um sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern.
- (8)
- Die Kommission hat die Informationen über die Fortschritte der Mongolei bei der Behebung strategischer Mängel bewertet.
- (9)
- Dabei ist sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss gekommen, dass die Mongolei in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine strategischen Mängel mehr aufweist. Die Mongolei hat die Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert und damit zusammenhängende technische Mängel behoben, um die in ihrem Aktionsplan enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel zu erfüllen. Diese Maßnahmen sind umfassend genug und erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen dafür, dass die nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellten strategischen Mängel als angegangen betrachtet werden können.
- (10)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).
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